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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 3 StR 398/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

3 StR 398/07

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf der beanstandeten Verwertung der Aussage des Zeugen Dr. B. kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht beruhen.

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