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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 3 StR 398/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der beanstandeten Verwertung der Aussage des Zeugen Dr. B. kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht beruhen.
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