Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 3 StR 419/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 419/07

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 2. Juli 2007 aufgehoben, soweit eine Ent-

scheidung gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF über die Reihenfolge

der Vollstreckung von Strafe und Maßregel unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der

Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten be-

schwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Einsatz der

Schreckschusspistole als gefährliches Werkzeug (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2

StGB durch den Mitangeklagten K. hat ihm das Landgericht zu Recht

nach den Grundsätzen über die sukzessive Mittäterschaft zugerechnet (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21). Auch die Anordnung der Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung

stand. Insbesondere hat das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsau-

sicht für eine Therapie (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 64 m. w. N.) mit rechtsfehler-

freier Begründung bejaht. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-

henfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung.

3

Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der

in § 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle

einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die

Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-

dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei.

4

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das

Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl 2007 I 1327) in Kraft

getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung

enthält, welche das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO anzuwenden hat.

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von

über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-

ziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner

Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über

die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB

möglich ist. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des geänderten Ge-

setzes beschwert, weil nach der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks. 16/1110

S. 11) die neu geregelte Vollstreckungsreihenfolge der Sicherung des Thera-

pieerfolges dient.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert