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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 4 StR 437/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 2007 im Ausspruch
über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch des angegriffenen
Urteils rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall
von Wertersatz (100.000 Euro) nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesan-
walt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Angeklagte seit dem Jahre 2003 im Wesentlichen kein [legales] Einkommen mehr. Seine finanzielle Situation war desolat und er vermochte nach der Scheidung seiner Ehe im Herbst 2003 weder den Unterhaltszahlungen an seine ge- schiedene Ehefrau noch an seine Tochter nachzukommen. Die Bank des Angeklagten verlangte die Rückführung der für
den Kauf von Möbeln und eines Kraftfahrzeugs aufgenomme- nen Kredite; zudem hatte der Angeklagte Mietrückstände. Letztlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa 50.000 € (UA S. 5). Vor diesem Hintergrund hätte das Landge- richt prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls [von Wertersatz] gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teil- weise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben."
Über den Wertersatzverfall muss daher neu entschieden werden.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann