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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 4 StR 437/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 2007 im Ausspruch

über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Während der Schuldspruch und der Strafausspruch des angegriffenen

Urteils rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall

von Wertersatz (100.000 Euro) nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesan-

walt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgeführt:

"Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73 a StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen erzielte der Angeklagte seit dem Jahre 2003 im Wesentlichen kein [legales] Einkommen mehr. Seine finanzielle Situation war desolat und er vermochte nach der Scheidung seiner Ehe im Herbst 2003 weder den Unterhaltszahlungen an seine ge- schiedene Ehefrau noch an seine Tochter nachzukommen. Die Bank des Angeklagten verlangte die Rückführung der für

den Kauf von Möbeln und eines Kraftfahrzeugs aufgenomme- nen Kredite; zudem hatte der Angeklagte Mietrückstände. Letztlich beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf etwa 50.000 € (UA S. 5). Vor diesem Hintergrund hätte das Landge- richt prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls [von Wertersatz] gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teil- weise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5). Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsanordnung aufzuheben."

2

Über den Wertersatzverfall muss daher neu entschieden werden.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann