Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.10.2007 – XI ZR 132/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 16. Oktober 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

VerbrKrG § 1; BGB § 306 a.F., § 140, § 765

a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuld- beitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen Hand keine entsprechende Anwendung.

b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Rück- zahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist nach § 306 BGB a.F. nichtig.

c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürg-

schaft im Sinne des § 765 BGB umgedeutet werden.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - OLG Jena LG Gera

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 6. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden

ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2005

wird auch hinsichtlich der Klage zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklag-

te.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer "Mithaftungserklä-

rung" des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers einer insolven-

ten GmbH für die Rückzahlung eines Investitionszuschusses. Dem liegt

folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der

K. GmbH in G. (nachfolgend: GmbH). Durch

Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994, geändert zuletzt mit Bescheid

vom 6. Oktober 1997, gewährte der klagende Freistaat (nach-

folgend: Kläger) der GmbH einen zweckgebundenen Investitionszu-

schuss über 393.000 DM zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte und zur

Schaffung von sechs zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen. Der Zuschuss

war nach dem Bescheid zurückzuzahlen, wenn der Zuschussempfänger

innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die

Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen sollte. Der Rückzahlungs-

anspruch sollte sofort fällig sein und vom Zeitpunkt der Entstehung an

mit 6% p.a. verzinst werden. Ferner war bestimmt, dass der Beklagte für

die etwaige Rückzahlungsforderung die gesamtschuldnerische Mithaf-

tung zu übernehmen hatte.

3

Der Beklagte unterzeichnete am 20. Oktober 1994 die vom Kläger

vorgegebene und mit "Mithaftungserklärung" überschriebene sowie

mehrfach als "Schuldbeitritt" bezeichnete Besicherungsvereinbarung.

Danach konnte der "Mitschuldner" in Anspruch genommen werden, wenn

gegen den Zuschussempfänger ein Widerrufsbescheid ergeht und der

darin festgesetzte Rückzahlungsbetrag nicht innerhalb von vier Wochen

zurückbezahlt wird. Eine "Vorausklage" oder die Rechtskraft eines zwi-

schen Kläger und Zuschussempfänger anhängigen Rechtsstreits sollte

für die Inanspruchnahme des Mitschuldners nicht erforderlich sein.

4

Nach Auszahlung des Investitionszuschusses in den Jahren 1994

und 1995 und Verlängerung der Zweckbindungsfrist wurde am

8. November 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

GmbH eröffnet. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 widerrief der Klä-

ger daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte von der GmbH er-

folglos die Rückzahlung des Zuschusses zuzüglich 6% Zinsen.

5

Gestützt auf die Mithaftungserklärung vom 20. Oktober 1994 nimmt

der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung eines erstrangigen Teilbetra-

ges von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hält den

Schuldbeitritt wegen Verstoßes gegen Formvorschriften des Verbrau-

cherkreditgesetzes für nichtig. Er hat widerklagend die Feststellung be-

gehrt, dass dem Kläger auch hinsichtlich der Restforderung über

175.937,70 € keine Ansprüche aus der Mithaftungserklärung zustehen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage

abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das

Berufungsgericht auch die Klage abgewiesen hat. Mit der - vom erken-

nenden Senat - zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-

fung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil auch insoweit, als

dieses der Klage stattgegeben hat.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Die angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht als Bürgschaft,

sondern als Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung der

Parteien über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des In-

vestitionszuschusses verstoße gegen die Formvorschriften des § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b) und e) VerbrKrG und sei gemäß § 6 Abs. 1

VerbrKrG nichtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes sei der Schuldbeitritt eines Dritten einem Kreditvertrag bei werten-

der Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem

der Beitritt erklärt werde, um einen Kreditvertrag handele. Der Beklagte

habe die streitige Mithaftungserklärung als Verbraucher im Sinne des

Verbraucherkreditgesetzes abgegeben. Zu den Verbrauchern zähle da-

nach auch ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH.

10

Der Kläger sei auch als Kreditgeber im Sinne des § 1 Abs. 1

VerbrKrG anzusehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei für die Anwen-

dung des Verbraucherkreditgesetzes nicht erforderlich. Vielmehr lasse

die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG erkennen, dass

der Gesetzgeber auch bei der Vergabe staatlich geförderter Darlehen

von einer Kreditgewährung in Ausübung gewerblicher oder beruflicher

Tätigkeit ausgehe.

11

Der Schuldbeitritt des Beklagten sei schließlich auch zu einem

entgeltlichen Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG erfolgt.

Zwar habe der zweckgebundene Investitionszuschuss bei Eintritt des

vereinbarten Zwecks nicht zurückgezahlt werden müssen. Dieser Um-

stand stehe der Qualifizierung als entgeltlicher Kreditvertrag aber nicht

entgegen, weil der Zuschuss unter der auflösenden Bedingung einer

subventionsgerechten Verwendung vergeben worden sei. Werde der

Subventionszweck nicht erreicht, trete die auflösende Bedingung ein und

der Investitionszuschuss wandele sich in einen entgeltlichen Kredit um,

der mit 6% p.a. zu verzinsen sei. Da der Beklagte die Mithaftung aus-

schließlich für den etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers über-

nommen habe, komme es nicht darauf an, dass die Fördermittel zu-

nächst als unentgeltlicher Investitionszuschuss gewährt worden seien.

II.

12

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Sie sind bereits im rechtlichen Ansatzpunkt verfehlt. Das Verbrau-

cherkreditgesetz findet, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf

den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des zweckgebundenen In-

vestitionszuschusses und die Mithaftungserklärung des Beklagten von

vornherein keine Anwendung.

13

1. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG gilt das Verbraucherkreditgesetz nur

für "Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge". Kreditvertrag

ist

nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem

Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines

Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder

zu gewähren verspricht.

14

a) Schon an dem danach erforderlichen Vertrag fehlt es hier. Zwi-

schen dem Kläger und der GmbH ist kein privatrechtlicher Vertrag zu-

stande gekommen. Der Kläger und die GmbH haben sich nicht etwa

durch übereinstimmende privatrechtliche Willenserklärungen auf die Ge-

währung eines von der GmbH zurückzuzahlenden Kredits über

393.000 DM geeinigt. Der GmbH ist der verlorene Investitionszuschuss,

eine Subvention, vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Klägers

vielmehr mit "Zuwendungsbescheid" vom 14. Juli 1994 gewährt worden.

Dabei handelt es sich um einen ausdrücklich auf Bestimmungen der

Landeshaushaltsordnung des Klägers gestützten, mit Nebenbestimmun-

gen und einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt, nicht

aber um eine privatrechtliche Willenserklärung des Klägers (vgl. Thürin-

ger OVG, Beschluss vom 5. September 2004 - 2. ZKO 911/02, Umdruck

S. 4). Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Zuwendungsbe-

scheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben

werden.

15

b) Überdies handelt es sich bei dem der GmbH gewährten verlore-

nen Investitionszuschuss nicht um einen "entgeltlichen Kredit" im Sinne

des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Ein Kredit setzt die Gewährung eines Kapital-

nutzungsrechts auf Zeit an den Kreditnehmer voraus (Senatsbeschluss

vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil

vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bei einem

in einem einstufigen öffentlich-rechtlichen Verfahren durch Verwaltungs-

akt gewährten verlorenen Investitionszuschuss wird dem Subventions-

empfänger anders als bei einem von oder für Rechnung der öffentlichen

Hand in einem zweistufigen Verfahren nach Erlass eines öffentlich-

rechtlichen Bewilligungsbescheids in privatrechtlicher Form gewährten

Förderdarlehen (vgl. dazu etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,

16. Aufl. S. 448 ff.) nicht lediglich ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt.

Der verlorene Investitionszuschuss soll vielmehr, was die Revisionserwi-

derung unbeachtet lässt, grundsätzlich im Vermögen des Empfängers

endgültig verbleiben. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Subventions-

empfängers entsteht erst, wenn das Subventionsziel, wie hier wegen In-

solvenz des Zuschussempfängers, nicht erreicht und der Zuschuss des-

halb durch einen Widerrufsbescheid nach § 49 Abs. 2 ThürVwVfG, wie-

derum ein Verwaltungsakt, zurückgefordert wird. Das ist hier durch den

Bescheid des Klägers vom 15. Dezember 1999 geschehen.

16

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der in öffent-

lich-rechtlicher Form gewährte verlorene Investitionszuschuss dadurch

nicht etwa in einen entgeltlichen Kredit "umgewandelt". Eine solche Um-

wandlung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Abgese-

hen davon verkennt das Berufungsgericht, dass das für einen Kredit er-

forderliche Kapitalnutzungsrecht der GmbH nach Erlass des Widerrufs-

bescheids gerade nicht zusteht.

17

c) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die vom Kläger

geltend gemachten 6% Zinsen auch kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2

VerbrKrG für ein der GmbH eingeräumtes Kapitalnutzungsrecht dar. Der

Zinsanspruch des Klägers beruht vielmehr auf § 44a Abs. 3 Satz 1

ThürLHO i.V. mit Art. 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung

des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 10. Oktober 1997

(ThürGVBl. 1997, 349, 352). Gesetzliche Fälligkeits- oder Verzugszinsen

sind indes kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (Bülow, VerbrKrG

4. Aufl. § 1 Rdn. 80), sondern werden ausschließlich gerade für den Zeit-

raum geschuldet, in dem ein Kapitalnutzungsrecht nicht besteht.

18

2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das

Verbraucherkreditgesetz auch nicht im Wege der Analogie zugunsten

des Beklagten anzuwenden. Zwar mag der Beitretende unter den vorlie-

genden Umständen im Allgemeinen nicht weniger schutzbedürftig sein

als in den Fällen, in denen ein staatlich gefördertes Darlehen unter Ein-

schaltung eines privaten Kreditinstituts auf vertraglicher Grundlage ver-

geben wird, zumal er auf die rechtliche Gestaltung des Subventionsver-

hältnisses normalerweise keinen Einfluss nehmen kann. Es fehlt für eine

entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes aber bereits

an einer Regelungslücke. Das Verbraucherkreditgesetz will nur privat-

rechtliche Kreditverträge regeln, nicht allein durch Verwaltungsakt ver-

gebene Kredite der öffentlichen Hand (Ulmer/Habersack, VerbrKrG

2. Aufl. § 1 Rdn. 6). Letzteres gilt erst recht für durch Verwaltungsakt

gewährte verlorene Investitionszuschüsse. Auf das Erfordernis eines

entgeltlichen Kreditvertrages im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG kann

auch bei einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgeset-

zes auf Schuldbeitritte Dritter schlechthin nicht verzichtet werden

(vgl. BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 224; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 -

VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001).

19

3. Die Mithaftungserklärung des Beklagten ist danach nicht wegen

Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) und

e) VerbrKrG nichtig.

III.

20

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich

auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar ist der

Schuldbeitritt des Beklagten vom 20. Oktober 1994 nichtig, weil die

Rechtsordnung eine privatrechtliche Mithaftungsvereinbarung als Siche-

rungsmittel für eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht anerkennt. Der

nichtige Schuldbeitritt ist aber nach § 140 BGB in eine Bürgschaft (§ 765

BGB) umzudeuten.

21

a) Der streitige Schuldbeitritt des Beklagten ist gemäß § 306 BGB

in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nichtig. Die an-

fängliche objektive Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift kann natur-

gesetzliche, aber auch juristische Gründe haben. Hierher gehören vor

allem die Fälle, in denen die Vertragsparteien einen Rechtserfolg herbei-

führen, insbesondere eine Verpflichtung schaffen wollen, die die Rechts-

ordnung nicht anerkennt (vgl. BAGE 9, 324, 325; Staudinger/Löwisch,

BGB Neubearb. 2001 § 306 Rdn. 27; Erman/H.P. Westermann, BGB

11. Aufl. § 275 Rdn. 6; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl. § 275 Rdn. 41).

Da der Vertrag unter diesen Umständen von vornherein sein Ziel ver-

fehlt, ist er nichtig.

22

So liegen die Dinge auch hier. Die "Mithaftungserklärung" des Be-

klagten vom 20. Oktober 1994 sollte erklärtermaßen eine "gesamt-

schuldnerische Mithaftung" des Beklagten für die "Rückzahlung" des der

GmbH durch Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994 gewährten Investi-

tionszuschusses begründen. Gewollt war ein "Schuldbeitritt" des Beklag-

ten. Der Kläger sollte ihn nach Widerruf des Zuwendungsbescheids als

"Mitschuldner" in Anspruch nehmen können (gleichwohl für eine bloße

Bürgschaft OLG Jena, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 2 U 285/05, Um-

druck S. 4; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992).

23

Ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur

der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (BGHZ 72, 56,

58 ff.; Kraushaar NVwZ 1984, 217, 218; Zuleeg JuS 1985, 106, 107;

Arndt JuS 1989, 808, 810; Jochum, Festschrift Kriele, 1997, S. 1193,

1209; a.A. BSGE 25, 268, 271). Um die bedingte öffentlich-rechtliche

Rückzahlungsforderung des Klägers durch einen Schuldbeitritt des Be-

klagten zu sichern, hätten die Parteien daher einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag unter Beachtung des Schriftformerfordernisses im Sinne des

§ 57 ThürVwVfG schließen müssen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom

5. September 2004 2. ZKO 911/02, Umdruck S. 3 ff.). Die gewollte

Rechtsfolge, die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten für den

Rückforderungsanspruch des Klägers, konnte daher im Streitfall nicht

eintreten.

25

b) Indessen ist der nichtige Schuldbeitritt des Beklagten nach

§ 140 BGB in einen Bürgschaftsvertrag umzudeuten.

aa) Eine Bürgschaft ist geeignet, öffentlich-rechtliche Forderungen

auf privatrechtlicher Ebene abzusichern (BGHZ 90, 187, 190; OLG

Frankfurt NVwZ 1985, 373; VGH München NJW 1990, 1006, 1007). Sie

ist keine bloße Haftungsmitübernahme, sondern begründet eine von der

Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlich-

keit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzuste-

hen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Haupt-

schuld. Sie trägt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass

sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf. Die Abhängigkeit der

Bürgschaftsschuld von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (Akzessori-

tät) soll nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt,

was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Haupt-

schuld zu bekommen hat. Sie bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der

Bürgschaft im Sinne einer Abhängigkeit der Rechtsnatur von der Haupt-

schuld (BGHZ aaO).

26

Der Einwand, die Verwaltung könne durch den Abschluss eines

privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages ihre öffentlich-rechtlichen Bindun-

gen überspielen (so Jochum, aaO S. 1208), greift nicht. Die sonst übli-

che Praxis des Klägers, im Falle der Subventionsvergabe an juristische

Personen deren Gesellschafter durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag

in die Mithaftung für etwaige Rückzahlungsforderungen zu nehmen, ent-

spricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (siehe Thüringer

OVG, aaO, Umdruck S. 3). Dies gilt erst Recht, wenn es sich bei dem

Sicherungsgeber um den für die subventionsgerechte Kreditverwendung

allein verantwortlichen geschäftsführenden Alleingesellschafter der

Hauptschuldnerin handelt. Mit demselben Recht hätte sich der Kläger

auch eine Bürgschaft des Beklagten als dem damaligen Geschäftsführer

und Alleingesellschafter der Zuwendungsempfängerin ausbedingen kön-

nen.

27

bb) Nach § 140 BGB ist die "Mithaftungserklärung" danach in eine

selbstschuldnerische Bürgschaft umzudeuten, wenn anzunehmen ist,

dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Mithaftungserklärung

eine solche Bürgschaft gewollt hätten. Davon ist im Zweifel auszugehen,

wenn durch eine solche Bürgschaft derselbe wirtschaftliche Erfolg er-

reicht werden kann, da es den Vertragsparteien weniger auf die Rechts-

form ihres Geschäfts als auf den von ihnen beabsichtigten wirtschaftli-

chen Erfolg ankommt und ihnen im Zweifel jedes rechtliche Mittel will-

kommen sein wird, das diesen Erfolg, wenn vielleicht auch nicht ganz, so

aber doch annähernd gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 28. November

1962 - V ZR 127/61, LM Nr. 4 zu § 140 BGB). Nur wenn die Parteien der

von ihnen gewählten Rechtsform eine besondere Bedeutung beigelegt

haben, würde das Aufzwingen einer anderen rechtlichen Gestaltung im

Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zu einer im Gegensatz zur Pri-

vatautonomie stehenden Bevormundung der Parteien führen (BGHZ 19,

269, 273).

28

Gemessen an diesen Grundsätzen steht einer Umdeutung des

nichtigen Schuldbeitritts des Beklagten in einen wirksamen Bürgschafts-

vertrag kein Hinderungsgrund entgegen. Zwar stellt das Verwaltungsver-

fahrensrecht mit dem Schuldbeitritt in Form eines öffentlich-rechtlichen

Vertrages ein geeignetes Sicherungsmittel zur Verfügung. Andererseits

war es für den Beklagten aber letztlich ohne Bedeutung, welcher Rechts-

natur die von ihm zu bestellende Personalsicherheit ist. Nach der Inte-

ressenwertung der Parteien und dem von ihnen verfolgten wirtschaftli-

chen Zweck unterliegt es daher keinem berechtigten Zweifel, dass der

Beklagte sich auf entsprechenden Wunsch des Klägers und bei Kenntnis

der Rechtslage für die etwaige Verbindlichkeit der ihm allein gehörenden

Gesellschaft verbürgt hätte. Hierfür spricht wesentlich, dass der nichtige

Schuldbeitritt mit dem Ausschluss der Einrede der Vorausklage (vgl.

§§ 771, 773 BGB), des Einwands anderer Befriedigungsmöglichkeiten

(vgl. § 773 Abs. 2 BGB) sowie mit den Regelungen über die Unbeacht-

lichkeit einer Aufgabe anderer Sicherheiten (vgl. § 776 BGB) oder einer

Stundung der Hauptforderung (vgl. § 768 BGB) ohnehin wesentliche

Elemente einer selbstschuldnerischen Bürgschaft enthält. Da die nach

§ 766 BGB erforderliche Schriftform gewahrt ist, steht dem Kläger der

geltend gemachte Zahlungsanspruch somit aus § 765 BGB zu.

IV.

29

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Se-

nat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-

fung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurück-

weisen.

Nobbe Müller Joeres

Richterin am BGH Grüneberg Mayen ist wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe

Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 O 2022/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 U 642/05 -