BGH Urteil vom 16.10.2007 – XI ZR 132/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 16. Oktober 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
a) Das Verbraucherkreditgesetz findet auf einen privatrechtlichen Schuld- beitritt zu einem verlorenen Investitionszuschuss der öffentlichen Hand keine entsprechende Anwendung.
b) Ein privatrechtlicher Schuldbeitritt zu einer öffentlich-rechtlichen Rück- zahlungsforderung wegen Nichterreichen des Subventionszwecks ist nach § 306 BGB a.F. nichtig.
c) Der unwirksame Schuldbeitritt kann gemäß § 140 BGB in eine Bürg-
schaft im Sinne des § 765 BGB umgedeutet werden.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - OLG Jena LG Gera
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 6. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden
ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2005
wird auch hinsichtlich der Klage zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklag-
te.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer "Mithaftungserklä-
rung" des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers einer insolven-
ten GmbH für die Rückzahlung eines Investitionszuschusses. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der
K. GmbH in G. (nachfolgend: GmbH). Durch
Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994, geändert zuletzt mit Bescheid
vom 6. Oktober 1997, gewährte der klagende Freistaat (nach-
folgend: Kläger) der GmbH einen zweckgebundenen Investitionszu-
schuss über 393.000 DM zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte und zur
Schaffung von sechs zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen. Der Zuschuss
war nach dem Bescheid zurückzuzahlen, wenn der Zuschussempfänger
innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die
Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen sollte. Der Rückzahlungs-
anspruch sollte sofort fällig sein und vom Zeitpunkt der Entstehung an
mit 6% p.a. verzinst werden. Ferner war bestimmt, dass der Beklagte für
die etwaige Rückzahlungsforderung die gesamtschuldnerische Mithaf-
tung zu übernehmen hatte.
Der Beklagte unterzeichnete am 20. Oktober 1994 die vom Kläger
vorgegebene und mit "Mithaftungserklärung" überschriebene sowie
mehrfach als "Schuldbeitritt" bezeichnete Besicherungsvereinbarung.
Danach konnte der "Mitschuldner" in Anspruch genommen werden, wenn
gegen den Zuschussempfänger ein Widerrufsbescheid ergeht und der
darin festgesetzte Rückzahlungsbetrag nicht innerhalb von vier Wochen
zurückbezahlt wird. Eine "Vorausklage" oder die Rechtskraft eines zwi-
schen Kläger und Zuschussempfänger anhängigen Rechtsstreits sollte
für die Inanspruchnahme des Mitschuldners nicht erforderlich sein.
Nach Auszahlung des Investitionszuschusses in den Jahren 1994
und 1995 und Verlängerung der Zweckbindungsfrist wurde am
8. November 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GmbH eröffnet. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 widerrief der Klä-
ger daraufhin den Zuwendungsbescheid und forderte von der GmbH er-
folglos die Rückzahlung des Zuschusses zuzüglich 6% Zinsen.
Gestützt auf die Mithaftungserklärung vom 20. Oktober 1994 nimmt
der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung eines erstrangigen Teilbetra-
ges von 25.000 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hält den
Schuldbeitritt wegen Verstoßes gegen Formvorschriften des Verbrau-
cherkreditgesetzes für nichtig. Er hat widerklagend die Feststellung be-
gehrt, dass dem Kläger auch hinsichtlich der Restforderung über
175.937,70 € keine Ansprüche aus der Mithaftungserklärung zustehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das
Berufungsgericht auch die Klage abgewiesen hat. Mit der - vom erken-
nenden Senat - zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-
fung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil auch insoweit, als
dieses der Klage stattgegeben hat.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht als Bürgschaft,
sondern als Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung der
Parteien über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des In-
vestitionszuschusses verstoße gegen die Formvorschriften des § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b) und e) VerbrKrG und sei gemäß § 6 Abs. 1
VerbrKrG nichtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes sei der Schuldbeitritt eines Dritten einem Kreditvertrag bei werten-
der Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem
der Beitritt erklärt werde, um einen Kreditvertrag handele. Der Beklagte
habe die streitige Mithaftungserklärung als Verbraucher im Sinne des
Verbraucherkreditgesetzes abgegeben. Zu den Verbrauchern zähle da-
nach auch ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH.
Der Kläger sei auch als Kreditgeber im Sinne des § 1 Abs. 1
VerbrKrG anzusehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei für die Anwen-
dung des Verbraucherkreditgesetzes nicht erforderlich. Vielmehr lasse
die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG erkennen, dass
der Gesetzgeber auch bei der Vergabe staatlich geförderter Darlehen
von einer Kreditgewährung in Ausübung gewerblicher oder beruflicher
Tätigkeit ausgehe.
Der Schuldbeitritt des Beklagten sei schließlich auch zu einem
entgeltlichen Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG erfolgt.
Zwar habe der zweckgebundene Investitionszuschuss bei Eintritt des
vereinbarten Zwecks nicht zurückgezahlt werden müssen. Dieser Um-
stand stehe der Qualifizierung als entgeltlicher Kreditvertrag aber nicht
entgegen, weil der Zuschuss unter der auflösenden Bedingung einer
subventionsgerechten Verwendung vergeben worden sei. Werde der
Subventionszweck nicht erreicht, trete die auflösende Bedingung ein und
der Investitionszuschuss wandele sich in einen entgeltlichen Kredit um,
der mit 6% p.a. zu verzinsen sei. Da der Beklagte die Mithaftung aus-
schließlich für den etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers über-
nommen habe, komme es nicht darauf an, dass die Fördermittel zu-
nächst als unentgeltlicher Investitionszuschuss gewährt worden seien.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Sie sind bereits im rechtlichen Ansatzpunkt verfehlt. Das Verbrau-
cherkreditgesetz findet, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf
den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des zweckgebundenen In-
vestitionszuschusses und die Mithaftungserklärung des Beklagten von
vornherein keine Anwendung.
1. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG gilt das Verbraucherkreditgesetz nur
für "Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge". Kreditvertrag
ist
nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem
Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines
Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder
zu gewähren verspricht.
a) Schon an dem danach erforderlichen Vertrag fehlt es hier. Zwi-
schen dem Kläger und der GmbH ist kein privatrechtlicher Vertrag zu-
stande gekommen. Der Kläger und die GmbH haben sich nicht etwa
durch übereinstimmende privatrechtliche Willenserklärungen auf die Ge-
währung eines von der GmbH zurückzuzahlenden Kredits über
393.000 DM geeinigt. Der GmbH ist der verlorene Investitionszuschuss,
eine Subvention, vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Klägers
vielmehr mit "Zuwendungsbescheid" vom 14. Juli 1994 gewährt worden.
Dabei handelt es sich um einen ausdrücklich auf Bestimmungen der
Landeshaushaltsordnung des Klägers gestützten, mit Nebenbestimmun-
gen und einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsakt, nicht
aber um eine privatrechtliche Willenserklärung des Klägers (vgl. Thürin-
ger OVG, Beschluss vom 5. September 2004 - 2. ZKO 911/02, Umdruck
S. 4). Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Zuwendungsbe-
scheid innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben
werden.
b) Überdies handelt es sich bei dem der GmbH gewährten verlore-
nen Investitionszuschuss nicht um einen "entgeltlichen Kredit" im Sinne
des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Ein Kredit setzt die Gewährung eines Kapital-
nutzungsrechts auf Zeit an den Kreditnehmer voraus (Senatsbeschluss
vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und Senatsurteil
vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bei einem
in einem einstufigen öffentlich-rechtlichen Verfahren durch Verwaltungs-
akt gewährten verlorenen Investitionszuschuss wird dem Subventions-
empfänger anders als bei einem von oder für Rechnung der öffentlichen
Hand in einem zweistufigen Verfahren nach Erlass eines öffentlich-
rechtlichen Bewilligungsbescheids in privatrechtlicher Form gewährten
Förderdarlehen (vgl. dazu etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
16. Aufl. S. 448 ff.) nicht lediglich ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt.
Der verlorene Investitionszuschuss soll vielmehr, was die Revisionserwi-
derung unbeachtet lässt, grundsätzlich im Vermögen des Empfängers
endgültig verbleiben. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Subventions-
empfängers entsteht erst, wenn das Subventionsziel, wie hier wegen In-
solvenz des Zuschussempfängers, nicht erreicht und der Zuschuss des-
halb durch einen Widerrufsbescheid nach § 49 Abs. 2 ThürVwVfG, wie-
derum ein Verwaltungsakt, zurückgefordert wird. Das ist hier durch den
Bescheid des Klägers vom 15. Dezember 1999 geschehen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der in öffent-
lich-rechtlicher Form gewährte verlorene Investitionszuschuss dadurch
nicht etwa in einen entgeltlichen Kredit "umgewandelt". Eine solche Um-
wandlung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Abgese-
hen davon verkennt das Berufungsgericht, dass das für einen Kredit er-
forderliche Kapitalnutzungsrecht der GmbH nach Erlass des Widerrufs-
bescheids gerade nicht zusteht.
c) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die vom Kläger
geltend gemachten 6% Zinsen auch kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2
VerbrKrG für ein der GmbH eingeräumtes Kapitalnutzungsrecht dar. Der
Zinsanspruch des Klägers beruht vielmehr auf § 44a Abs. 3 Satz 1
ThürLHO i.V. mit Art. 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung
des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 10. Oktober 1997
(ThürGVBl. 1997, 349, 352). Gesetzliche Fälligkeits- oder Verzugszinsen
sind indes kein Entgelt i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (Bülow, VerbrKrG
4. Aufl. § 1 Rdn. 80), sondern werden ausschließlich gerade für den Zeit-
raum geschuldet, in dem ein Kapitalnutzungsrecht nicht besteht.
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das
Verbraucherkreditgesetz auch nicht im Wege der Analogie zugunsten
des Beklagten anzuwenden. Zwar mag der Beitretende unter den vorlie-
genden Umständen im Allgemeinen nicht weniger schutzbedürftig sein
als in den Fällen, in denen ein staatlich gefördertes Darlehen unter Ein-
schaltung eines privaten Kreditinstituts auf vertraglicher Grundlage ver-
geben wird, zumal er auf die rechtliche Gestaltung des Subventionsver-
hältnisses normalerweise keinen Einfluss nehmen kann. Es fehlt für eine
entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes aber bereits
an einer Regelungslücke. Das Verbraucherkreditgesetz will nur privat-
rechtliche Kreditverträge regeln, nicht allein durch Verwaltungsakt ver-
gebene Kredite der öffentlichen Hand (Ulmer/Habersack, VerbrKrG
2. Aufl. § 1 Rdn. 6). Letzteres gilt erst recht für durch Verwaltungsakt
gewährte verlorene Investitionszuschüsse. Auf das Erfordernis eines
entgeltlichen Kreditvertrages im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG kann
auch bei einer entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgeset-
zes auf Schuldbeitritte Dritter schlechthin nicht verzichtet werden
(vgl. BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220, 224; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 -
VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001).
3. Die Mithaftungserklärung des Beklagten ist danach nicht wegen
Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) und
e) VerbrKrG nichtig.
III.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar ist der
Schuldbeitritt des Beklagten vom 20. Oktober 1994 nichtig, weil die
Rechtsordnung eine privatrechtliche Mithaftungsvereinbarung als Siche-
rungsmittel für eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht anerkennt. Der
BGB) umzudeuten.
a) Der streitige Schuldbeitritt des Beklagten ist gemäß § 306 BGB
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nichtig. Die an-
fängliche objektive Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift kann natur-
gesetzliche, aber auch juristische Gründe haben. Hierher gehören vor
allem die Fälle, in denen die Vertragsparteien einen Rechtserfolg herbei-
führen, insbesondere eine Verpflichtung schaffen wollen, die die Rechts-
ordnung nicht anerkennt (vgl. BAGE 9, 324, 325; Staudinger/Löwisch,
BGB Neubearb. 2001 § 306 Rdn. 27; Erman/H.P. Westermann, BGB
11. Aufl. § 275 Rdn. 6; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl. § 275 Rdn. 41).
Da der Vertrag unter diesen Umständen von vornherein sein Ziel ver-
fehlt, ist er nichtig.
So liegen die Dinge auch hier. Die "Mithaftungserklärung" des Be-
klagten vom 20. Oktober 1994 sollte erklärtermaßen eine "gesamt-
schuldnerische Mithaftung" des Beklagten für die "Rückzahlung" des der
GmbH durch Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 1994 gewährten Investi-
tionszuschusses begründen. Gewollt war ein "Schuldbeitritt" des Beklag-
ten. Der Kläger sollte ihn nach Widerruf des Zuwendungsbescheids als
"Mitschuldner" in Anspruch nehmen können (gleichwohl für eine bloße
Bürgschaft OLG Jena, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 2 U 285/05, Um-
druck S. 4; LG Meiningen ZIP 1998, 991, 992).
Ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur
der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (BGHZ 72, 56,
58 ff.; Kraushaar NVwZ 1984, 217, 218; Zuleeg JuS 1985, 106, 107;
Arndt JuS 1989, 808, 810; Jochum, Festschrift Kriele, 1997, S. 1193,
1209; a.A. BSGE 25, 268, 271). Um die bedingte öffentlich-rechtliche
Rückzahlungsforderung des Klägers durch einen Schuldbeitritt des Be-
klagten zu sichern, hätten die Parteien daher einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag unter Beachtung des Schriftformerfordernisses im Sinne des
§ 57 ThürVwVfG schließen müssen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom
5. September 2004 2. ZKO 911/02, Umdruck S. 3 ff.). Die gewollte
Rechtsfolge, die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten für den
Rückforderungsanspruch des Klägers, konnte daher im Streitfall nicht
eintreten.
b) Indessen ist der nichtige Schuldbeitritt des Beklagten nach
§ 140 BGB in einen Bürgschaftsvertrag umzudeuten.
aa) Eine Bürgschaft ist geeignet, öffentlich-rechtliche Forderungen
auf privatrechtlicher Ebene abzusichern (BGHZ 90, 187, 190; OLG
Frankfurt NVwZ 1985, 373; VGH München NJW 1990, 1006, 1007). Sie
ist keine bloße Haftungsmitübernahme, sondern begründet eine von der
Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlich-
keit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzuste-
hen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Haupt-
schuld. Sie trägt ihren Rechtsgrund vielmehr in dem Sinne in sich, dass
sie keiner weiteren Rechtfertigung mehr bedarf. Die Abhängigkeit der
Bürgschaftsschuld von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (Akzessori-
tät) soll nur sicherstellen, dass der Gläubiger vom Bürgen das bekommt,
was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Bestand der Haupt-
schuld zu bekommen hat. Sie bestimmt aber nicht die Rechtsnatur der
Bürgschaft im Sinne einer Abhängigkeit der Rechtsnatur von der Haupt-
schuld (BGHZ aaO).
Der Einwand, die Verwaltung könne durch den Abschluss eines
privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages ihre öffentlich-rechtlichen Bindun-
gen überspielen (so Jochum, aaO S. 1208), greift nicht. Die sonst übli-
che Praxis des Klägers, im Falle der Subventionsvergabe an juristische
Personen deren Gesellschafter durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
in die Mithaftung für etwaige Rückzahlungsforderungen zu nehmen, ent-
spricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (siehe Thüringer
OVG, aaO, Umdruck S. 3). Dies gilt erst Recht, wenn es sich bei dem
Sicherungsgeber um den für die subventionsgerechte Kreditverwendung
allein verantwortlichen geschäftsführenden Alleingesellschafter der
Hauptschuldnerin handelt. Mit demselben Recht hätte sich der Kläger
auch eine Bürgschaft des Beklagten als dem damaligen Geschäftsführer
und Alleingesellschafter der Zuwendungsempfängerin ausbedingen kön-
nen.
bb) Nach § 140 BGB ist die "Mithaftungserklärung" danach in eine
selbstschuldnerische Bürgschaft umzudeuten, wenn anzunehmen ist,
dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Mithaftungserklärung
eine solche Bürgschaft gewollt hätten. Davon ist im Zweifel auszugehen,
wenn durch eine solche Bürgschaft derselbe wirtschaftliche Erfolg er-
reicht werden kann, da es den Vertragsparteien weniger auf die Rechts-
form ihres Geschäfts als auf den von ihnen beabsichtigten wirtschaftli-
chen Erfolg ankommt und ihnen im Zweifel jedes rechtliche Mittel will-
kommen sein wird, das diesen Erfolg, wenn vielleicht auch nicht ganz, so
aber doch annähernd gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 28. November
1962 - V ZR 127/61, LM Nr. 4 zu § 140 BGB). Nur wenn die Parteien der
von ihnen gewählten Rechtsform eine besondere Bedeutung beigelegt
haben, würde das Aufzwingen einer anderen rechtlichen Gestaltung im
Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zu einer im Gegensatz zur Pri-
vatautonomie stehenden Bevormundung der Parteien führen (BGHZ 19,
269, 273).
Gemessen an diesen Grundsätzen steht einer Umdeutung des
nichtigen Schuldbeitritts des Beklagten in einen wirksamen Bürgschafts-
vertrag kein Hinderungsgrund entgegen. Zwar stellt das Verwaltungsver-
fahrensrecht mit dem Schuldbeitritt in Form eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages ein geeignetes Sicherungsmittel zur Verfügung. Andererseits
war es für den Beklagten aber letztlich ohne Bedeutung, welcher Rechts-
natur die von ihm zu bestellende Personalsicherheit ist. Nach der Inte-
ressenwertung der Parteien und dem von ihnen verfolgten wirtschaftli-
chen Zweck unterliegt es daher keinem berechtigten Zweifel, dass der
Beklagte sich auf entsprechenden Wunsch des Klägers und bei Kenntnis
der Rechtslage für die etwaige Verbindlichkeit der ihm allein gehörenden
Gesellschaft verbürgt hätte. Hierfür spricht wesentlich, dass der nichtige
Schuldbeitritt mit dem Ausschluss der Einrede der Vorausklage (vgl.
(vgl. § 773 Abs. 2 BGB) sowie mit den Regelungen über die Unbeacht-
lichkeit einer Aufgabe anderer Sicherheiten (vgl. § 776 BGB) oder einer
Stundung der Hauptforderung (vgl. § 768 BGB) ohnehin wesentliche
Elemente einer selbstschuldnerischen Bürgschaft enthält. Da die nach
§ 766 BGB erforderliche Schriftform gewahrt ist, steht dem Kläger der
geltend gemachte Zahlungsanspruch somit aus § 765 BGB zu.
IV.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Se-
nat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-
fung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurück-
weisen.
Nobbe Müller Joeres
Richterin am BGH Grüneberg Mayen ist wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe
Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 03.06.2005 - 2 O 2022/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 U 642/05 -