Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2007 – XI ZR 155/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass der

Klägerin ein unverjährter Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB

zusteht. Indessen ist eine Wiederholungsgefahr wegen der Eindeutig-

keit der Rechtslage nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.038,76 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Frau RiBGH Mayen ist wegenUrlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2004 - 17 O 219/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.04.2006 - 13 U 140/04 -