BGH Beschluss vom 16.10.2007 – XI ZR 155/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings übersehen, dass der
Klägerin ein unverjährter Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB
zusteht. Indessen ist eine Wiederholungsgefahr wegen der Eindeutig-
keit der Rechtslage nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.038,76 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Frau RiBGH Mayen ist wegenUrlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2004 - 17 O 219/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.04.2006 - 13 U 140/04 -