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BGH Beschluss vom 17.10.2007 – 2 StR 445/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 445/07

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Fulda vom 23. April 2007 werden als unbegründet ver-

worfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht ge-

ringer Menge, zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben

keinen Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch hat im Ergebnis Bestand. Die gegen die Beweis-

würdigung des Landgerichts gerichteten Einwendungen der Revisionsführer

greifen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen

nicht durch. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, schon im Hinblick auf ihre

Vereinbarung mit dem gesondert verfolgten B., 500 Gramm Haschisch für (nur)

580,-- Euro kaufen zu wollen, und die Vereinbarung des B. mit der Mitangeklag-

ten Sch., dieser 500,-- Euro für die Kurierfahrt in die Niederlande zahlen zu wol-

len, sei den Angeklagten klar gewesen, dass es bei der Fahrt um die Einfuhr

von mehr als jenen 500 Gramm Haschisch ging, ist mehr als nahe liegend.

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Auch die Schlussfolgerungen, aufgrund derer das Landgericht (beding-

ten) Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Einfuhr der gesamten sicherge-

stellten Rauschgiftmenge und hinsichtlich der unterschiedlichen Arten von Be-

täubungsmitteln sowie die Absicht des Handeltreibens mit einem Teil der einge-

führten Drogen festgestellt hat, waren jedenfalls möglich und beruhen auf

rechtsfehlerfreien Würdigungen von Beweisergebnissen.

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2. Auch die Strafaussprüche können im Ergebnis bestehen bleiben.

a) Zutreffend rügen die Beschwerdeführer allerdings, dass das Landge-

richt zwar angenommen hat, die Angeklagten hätten "zumindest mit Teilen der

eingeführten Drogen auch handeln (wollen)" (UA S. 17), Feststellungen zum

Umfang des zum Eigenverbrauch bestimmten Anteils jedoch sowohl bei den

Ausführungen zum Schuldspruch als auch bei denjenigen zu den Strafaussprü-

chen fehlen; Formulierungen der Strafzumessungserwägungen deuten sogar

darauf hin, dass gerade auch das Handeltreiben mit den "nicht unerheblichen

Mengen", d. h. den Gesamt-Mengen, strafschärfend gewertet wurde. Das ist

rechtsfehlerhaft, da der Schuldumfang des Handeltreibens unzutreffend be-

stimmt wurde.

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b) Der Senat kann hier aber ausschließen, dass das Urteil auf dem

Rechtsfehler beruht. Für die Strafzumessung im Vordergrund stand hier die

rechtsfehlerfrei festgestellte Einfuhr nicht geringer Mengen. Hinsichtlich der von

dem gesondert verfolgten B. eingeführten Mengen lag, im Hinblick auf die mittä-

terschaftliche Einfuhr der Gesamtmenge, jedenfalls auch Beihilfe zum Handel-

treiben des B. vor; hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Menge ka-

men Erwerb oder Besitz einer nicht geringen Menge in Betracht. Dass sie inso-

weit nicht verurteilt worden sind, beschwert die Angeklagten nicht. Der Senat

schließt im Hinblick hierauf aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe ver-

hängt hätte, wenn er - gegebenenfalls aufgrund einer Schätzung - einen ver-

mutlich geringeren Teil des eingeführten Haschisch als zum Eigenverbrauch

bestimmt festgestellt hätte.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck