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BGH Urteil vom 17.10.2007 – IV ZR 266/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BGB §§ 2350, 2346

Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des § 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist.

Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 266/06 - OLG Düsseldorf LG Duisburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Sep-

tember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden

Pflichtteilsquote.

Der Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Va-

ters, des am 29. Dezember 2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt

worden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des

Klägers, einen notariellen "Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag".

Mit notariellem Erbvertrag vom 11. September 2000 setzte der Erblasser

den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein.

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Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein

Pflichtteilsanspruch von 50% zustehe. Der Beklagte ist hingegen der An-

sicht, der Kläger sei nur zu 25% pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder

aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des

Pflichtteils zu berücksichtigen sei (§§ 2310, 2350 BGB).

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Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das

stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Feststellungs-

klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-

teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt dem Kläger nur

eine Pflichtteilsquote von 25%, da sein Bruder bei der Berechnung des

Pflichtteils nach § 2310 Satz 1 BGB mitzuzählen sei. Dessen Erbverzicht

sei bereits wegen der Vermutung des § 2350 BGB unwirksam; dem Tat-

sachenvortrag des Beklagten zur Unterstützung dieser Vermutung habe

daher nicht nachgegangen werden müssen. Der Tatsachenvortrag des

Klägers gegen einen Erbverzicht unter der Bedingung seiner Erbeinset-

zung sei unbeachtlich, weil es insofern auf den Willen beider Vertrags-

parteien ankomme, ein entsprechender Wille des Erblassers jedoch nicht

festgestellt werden könne. Eine teleologische Reduktion des § 2350 BGB

sei nicht geboten. Dessen Schutzzweck ziele darauf, eine ungewollte

Begünstigung nachfolgender Erbordnungen oder Dritter durch deren ver-

zichtsbedingtes Nachrücken in die Erbenstellung zu verhindern. Auf den

Pflichtteilsverzicht finde § 2350 BGB aber keine Anwendung, da er aus-

schließlich die erbrechtliche Stellung der Beteiligten betreffe; er diene

deshalb nicht der Erhaltung oder Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen.

Bei einer Pflichtteilsquote von 25% verbleibe es auch, wenn man mit

dem Landgericht von einer Unwirksamkeit des Erb-, nicht aber des

Pflichtteilsverzichts des Bruders ausgehe. Dass dem Beklagten wirt-

schaftlich 75% des Nachlasses verblieben, sei nicht Rechtsfolge des

Erb-, sondern des Pflichtteilsverzichts.

II. Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 2350 BGB

beizutreten ist, kann offen bleiben; sie sind nicht entscheidungserheb-

lich. Die von ihm gesehene Zulassungsfrage nach der Reichweite des

Schutzzwecks dieser Norm stellt sich nicht. Gleichwohl ist der Senat an

die Revisionszulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Beru-

fungsgericht verfahrensfehlerhaft auch aus seiner Sicht entscheidungs-

erheblichen Vortrag des Klägers zu einer Abtretung des Pflichtteilsan-

spruchs seines Bruders nicht berücksichtigt hat bzw. daran anknüpfen-

den Hinweispflichten (§ 139 ZPO) nicht nachgekommen ist.

1. a) Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich unter Vorlage einer

Kopie eines Abtretungsvertrages vom 28. Juli 2004 vorgetragen, dass

sein Bruder den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch an ihn abgetreten

habe. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit

er eingewendet hat, dass die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht

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sämtliche zwischen dem Kläger und seinem Bruder getroffenen Abspra-

chen wiedergebe und die Abtretung tatsächlich entgeltlich erfolgt sei, be-

rührt dies die Wirksamkeit nicht. Damit ist die Abtretung als unstreitig

zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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b) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht in seinem auf

den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ergangenen Beschluss

an, dass der Klageantrag ("Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein

Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% … zusteht.") den abgetretenen

Pflichtteilsanspruch nicht umfasst. Trotz Abtretung handelt es sich wei-

terhin um einen Pflichtteilsanspruch des Zedenten. Er steht als geldwer-

ter Zahlungsanspruch mit der Abtretung zwar nunmehr dem Zessionar

zu, gleichwohl hat er sich durch die Abtretung nicht in der Person des

Klägers in dessen eigenen, originären Pflichtteilsanspruch verwandelt,

auf den sich der Klageantrag nach seiner insoweit unmissverständlichen

Formulierung allein bezieht.

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c) Unzutreffend legt das Berufungsgericht im Weiteren allerdings

zugrunde, der Kläger habe "deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht

auf die Abtretung gerade nicht ankam". Dass der Kläger fälschlich davon

ausging, mit dem gestellten Antrag auch den Pflichtteilsanspruch des

Bruders erfasst zu haben, kommt sowohl in seinen gerichtlichen als auch

außergerichtlichen Schriftsätzen klar zum Ausdruck. Diesen lässt sich

ohne weiteres entnehmen, dass es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt auf

die bloße Feststellung einer originären Beteiligungsquote am Nachlass,

sondern stets auf das daraus resultierende wirtschaftliche Gesamtergeb-

nis ankam, 50% vom Nachlass zugesprochen zu bekommen, sei es über

eine eigene oder eine abgeleitete Pflichtteilsberechtigung, auf die der

Kläger hilfsweise seinen Anspruch gestützt hat.

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d) Diese offenkundige und - je nach den noch zu treffenden Fest-

stellungen - möglicherweise auch entscheidungserhebliche Diskrepanz

zwischen Klageantrag und tatsächlichem Klageziel hätte für das Beru-

fungsgericht Anlass zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO

sein müssen (vgl. BGHZ 79, 76, 79; BGH, Urteile vom 12. Juni 1980

- IVa ZR 9/80 - NJW 1980, 2524 unter III; vom 6. Juni 1977 - III ZR

53/75 - WM 1977, 1201 unter 5 b). Das gilt auch bei einer anwaltlich ver-

tretenen Partei, wenn der Anwalt wie hier die Rechtslage ersichtlich

falsch beurteilt (BGHZ 163, 351, 361 f.). Bereits dieser Verfahrensfehler

zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils.

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2. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Ent-

scheidungsreife verwehrt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf zunächst weite-

rer Tatsachenfeststellungen zu den - umstrittenen - beiderseitigen Vor-

stellungen der Vertragsparteien über Umfang und Wirkung des Erbver-

zichts insgesamt bzw. eines isolierten Pflichtteilsverzichts. Für das wei-

tere Verfahren weist der Senat dazu auf Folgendes hin:

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a) Bei einem unbeschränkten Verzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB

teilt der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) grund-

sätzlich das rechtliche Schicksal des Erbverzichts (vgl. Staudinger/

Schotten, BGB [2004] § 2350 Rdn. 16; offenbar auch Soergel/Damrau,

BGB 13. Aufl. § 2350 Rdn. 2; Tschichoflos in Frieser, KK-Erbrecht

§ 2350 Rdn. 12; Kretzschmar, Das Erbrecht des Deutschen Bürgerlichen

Gesetzbuchs 2. Aufl.

[1913] S. 395 Fn. 22; BGB-RGRK/Johannsen,

12. Aufl. § 2350 Rdn. 5). Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hat das

Berufungsgericht allerdings vorschnell mit § 2350 BGB begründet. Dieser

enthält zwei Auslegungsregeln. § 2350 BGB kann danach erst zur An-

wendung kommen, wenn erfolglos versucht wurde, den Willen der beiden

Parteien des Verzichtsvertrags zu ermitteln (Staudinger/Schotten, aaO

Rdn. 10, 25; Kuchinke in FS Kralik S. 452; MünchKomm-BGB/Strobel,

4. Aufl. § 2350 Rdn. 10). Dabei liegt die Beweislast beim Kläger, da die-

ser entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten

Verzicht Rechte herleiten will (vgl. RG LZ 1926, 1006; Erman/Schlüter,

BGB 11. Aufl. § 2350 Rdn. 6; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht 2. Aufl.

Rdn. 360).

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Vom Kläger hierzu angebotene Beweise hat das Berufungsgericht

mit unzutreffender Begründung nicht erhoben. Seine Annahme, der Klä-

ger habe lediglich behauptet, dass (nur) der Bruder von einem unbeding-

ten Verzicht ausgegangen sei, reißt in unzulässiger Weise eine einzelne

Aussage des Klägers aus ihrem Zusammenhang. Sein Gesamtvortrag im

Wechselspiel mit dem Vortrag des Beklagten lässt keinen Zweifel daran,

dass er zum übereinstimmenden Willen beider Verzichtsvertragsparteien

Beweis antreten wollte. Das Berufungsgericht wird deshalb den dazu an-

gebotenen Beweisen nachzugehen haben.

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b) Sollte eine Überzeugungsbildung danach nicht möglich sein,

stünde auch nach der vom Berufungsgericht nachvollziehbar erwogenen

Anwendung des § 2350 BGB noch nicht fest, dass dem Bruder ein

Pflichtteilsanspruch zusteht. Vielmehr stellte sich dann im Rahmen des

§ 139 BGB, der auf den Verzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden

Anwendung findet (Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2346 Rdn. 2), die

Frage, ob die Parteien des Verzichtsvertrags bei Unwirksamkeit eines

Gesamtverzichts nicht zumindest einen

isolierten Pflichtteilsverzicht

(§ 2346 Abs. 2 BGB) gewollt hätten (vgl. BGHZ 146, 37, 47; 107, 351,

355 f.; 105, 213, 220 f.). Darüber eröffnete sich die Möglichkeit, einen

unwirksamen Erbverzicht i.S. des § 2346 Abs. 1 als einen Pflichtteilsver-

zicht i.S. des § 2346 Abs. 2 BGB aufrecht zu erhalten. Dies hängt davon

ab, welche Entscheidung die Parteien des Verzichtsvertrages bei Kennt-

nis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung

getroffen hätten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - WM

1997, 625 unter B III 2 c m.w.N.). Beide Parteien haben hierzu bereits

Beweis angetreten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich er-

gibt, dass ein isolierter Pflichtteilsverzicht auch ohne den unwirksamen

Erbverzicht vorgenommen worden wäre, liegt dabei beim Beklagten (vgl.

Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVa ZR 266/83 - NJW-RR 1986,

346 unter IV 3). In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsge-

richt auch - ggf. nach ergänzendem Parteivortrag - mit der Wirkung einer

für den Pflichtteilsverzicht evtl. gezahlten Abfindung zu befassen haben

(vgl. Kuchinke, aaO S. 453; jurisPK-BGB/Hau, 3. Aufl. § 2350 Rdn. 3;

Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2350 Rdn. 7; Soergel/Damrau, aaO

Rdn. 7; Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 25).

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c) Eine solche Beweisaufnahme wäre auch außerhalb des vom Be-

rufungsgericht gezogenen Anwendungsbereichs des § 2350 BGB not-

wendig, um die Vereinbarung eines dann in Betracht kommenden ge-

wöhnlichen bedingten Erbverzichts nachzuvollziehen (vgl. Staudinger/

Schotten, aaO Rdn. 5). Erst wenn auch insoweit keine Überzeugungsbil-

dung möglich sein sollte, kann die Rechtsfrage nach einer teleologischen

Reduktion des § 2350 BGB, die das Berufungsgericht zur Revisionszu-

lassung veranlasst hat, entscheidungserheblich werden.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2005 - 2 O 275/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - I-7 U 22/06 -