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BGH Beschluss vom 17.10.2007 – XII ZB 99/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin

Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 den Streitwert für

das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.840,65 € [(12 + 6) x 200 DM] festge-

setzt, nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde gegen den seine Berufung

gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verwerfenden Beschluss des

Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hatte. Mit am 8. Oktober 2007

eingegangenem Schreiben bittet der Kläger um Überprüfung des Wertes des

Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 831,66 €.

Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungs-

verfahren.

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Die als Gegenvorstellung zu wertende Begehr des Klägers ist zulässig,

hat aber in der Sache keinen Erfolg.

II.

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1. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Be-

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schwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings

steht dem Kläger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit sie - wie

vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt

wird (vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR

1986, 737 zu § 25 GKG a.F.). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von

§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 5 ZPO bedarf der Kläger

hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung.

2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu

verbleiben.

Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht mit im Juli 2003 eingegangener

Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von

200 DM (102,26 €) auf 0 € ab Februar 2003 begehrt. Das Amtsgericht gab der

Klage teilweise statt, indem es den Unterhalt ab Oktober 2005 auf 69,28 € her-

absetzte. Im Übrigen wies es die Klage ab, also auch im vollen Umfang für den

Zeitraum Februar 2003 bis September 2005. Gegen das amtsgerichtliche Urteil

hatte der Kläger uneingeschränkt Berufung eingelegt und nach deren Verwer-

fung dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

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Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert)

bestimmt sich nach § 42 Abs. 1, 5 GKG. Da die Klage vor dem Amtsgericht zu

keinem Teil des betroffenen Unterhaltszeitraums in vollem Umfang Erfolg hatte

und die Berufung wie auch die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt

wurden, sind die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung, § 42 Abs. 1 GKG,

also die Monate August 2003 bis Juli 2004, zuzüglich der bei Klageeinreichung

zurückliegenden Monate, § 42 Abs. 5 GKG, mithin die Monate Februar bis Juli

2003, für die Wertberechnung maßgeblich. Bezüglich dieser Monate hat das

Amtsgericht die Abänderungsklage in vollem Umfang abgewiesen und das

Oberlandesgericht hat die Berufung dagegen verworfen. Der Streitwert für das

Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bemisst sich daher nach dem

vollen Wert der Klage und beläuft sich auf 1.840,65 € [(12 + 6) x 200 DM]. Glei-

ches gilt übrigens auch für das Berufungsverfahren, jedoch hatte der Senat in

seiner Entscheidung vom 26. September 2007 davon abgesehen, von dem Er-

messen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch zu machen und die Wertfest-

setzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren abzuändern.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vorinstanzen:

AG Gütersloh, Entscheidung vom 04.11.2005 - 16 F 695/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2007 - 2 UF 84/07 -