BGH Beschluss vom 17.10.2007 – XII ZB 99/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2007
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin
Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 den Streitwert für
das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.840,65 € [(12 + 6) x 200 DM] festge-
setzt, nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde gegen den seine Berufung
gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verwerfenden Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hatte. Mit am 8. Oktober 2007
eingegangenem Schreiben bittet der Kläger um Überprüfung des Wertes des
Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 831,66 €.
Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungs-
verfahren.
Die als Gegenvorstellung zu wertende Begehr des Klägers ist zulässig,
hat aber in der Sache keinen Erfolg.
II.
schwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings
steht dem Kläger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit sie - wie
vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt
wird (vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR
1986, 737 zu § 25 GKG a.F.). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von
hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung.
2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu
verbleiben.
Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht mit im Juli 2003 eingegangener
Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von
200 DM (102,26 €) auf 0 € ab Februar 2003 begehrt. Das Amtsgericht gab der
Klage teilweise statt, indem es den Unterhalt ab Oktober 2005 auf 69,28 € her-
absetzte. Im Übrigen wies es die Klage ab, also auch im vollen Umfang für den
Zeitraum Februar 2003 bis September 2005. Gegen das amtsgerichtliche Urteil
hatte der Kläger uneingeschränkt Berufung eingelegt und nach deren Verwer-
fung dagegen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert)
bestimmt sich nach § 42 Abs. 1, 5 GKG. Da die Klage vor dem Amtsgericht zu
keinem Teil des betroffenen Unterhaltszeitraums in vollem Umfang Erfolg hatte
und die Berufung wie auch die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt
wurden, sind die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung, § 42 Abs. 1 GKG,
also die Monate August 2003 bis Juli 2004, zuzüglich der bei Klageeinreichung
zurückliegenden Monate, § 42 Abs. 5 GKG, mithin die Monate Februar bis Juli
2003, für die Wertberechnung maßgeblich. Bezüglich dieser Monate hat das
Amtsgericht die Abänderungsklage in vollem Umfang abgewiesen und das
Oberlandesgericht hat die Berufung dagegen verworfen. Der Streitwert für das
Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bemisst sich daher nach dem
vollen Wert der Klage und beläuft sich auf 1.840,65 € [(12 + 6) x 200 DM]. Glei-
ches gilt übrigens auch für das Berufungsverfahren, jedoch hatte der Senat in
seiner Entscheidung vom 26. September 2007 davon abgesehen, von dem Er-
messen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch zu machen und die Wertfest-
setzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren abzuändern.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, Entscheidung vom 04.11.2005 - 16 F 695/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2007 - 2 UF 84/07 -