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BGH Urteil vom 18.10.2007 – 3 StR 248/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 248/07

URTEIL

vom

18. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 14. Februar 2007 wird das Verfahren im

Fall 5. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorgenannte Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

gefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung in drei

Fällen und der Vergewaltigung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstan-

denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in zwei Fällen, Körperverletzung in drei Fällen und Vergewaltigung zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn frei-

gesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner

auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das

Rechtsmittel bleibt in den Fällen II. 1. bis 3. sowie 6. und 7. der Urteilsgründe

ohne Erfolg. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts. Im Fall 5. führt das Rechtsmittel zur Einstellung des Verfah-

rens.

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1. Die Verurteilung im Fall 5. hat keinen Bestand, weil es hinsichtlich der

I.

abgeurteilten Tat an einer wirksamen Anklage fehlt. Nach der zugelassenen

Anklage soll der Angeklagte (auch) diese Tat, einen Geschlechtsverkehr, bei

dem er das Tatopfer vorsätzlich mit dem HI-Virus infiziert haben soll, in dem

Zeitraum zwischen August 2001 und September 2003 begangen haben; nach

den Urteilsgründen hat er die Tat dagegen möglicherweise schon im Februar

1998 begangen. Die Tatschilderung in der Anklage und im Urteil beschränkt

sich auf die Darstellung der den Tatbestand erfüllenden Umstände. Weitere

Besonderheiten, die das Geschehen derart prägten, dass schon daraus die I-

dentität von angeklagter und abgeurteilter Tat belegt würde, werden nicht mit-

geteilt. Unter diesen Umständen muss angesichts der unterschiedlichen Anga-

ben zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen werden, dass es sich um verschie-

dene Taten handelt. Dementsprechend war das Verfahren einzustellen.

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Dies steht der Erhebung einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anfor-

derungen entsprechenden Anklage nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 200

Abs. 1 Satz 1 Tat 13 m. w. N.).

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2. Die Einstellung im Fall 5. führt zur Änderung des Schuldspruchs, zum

Wegfall der verhängten Einzelstrafe, zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe

mit den insoweit getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sa-

che zur Festsetzung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus,

dass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall 5. die anderen Einzelstrafen

geringer bemessen hätte.

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II.

Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass, auf die Bedeutung

hinzuweisen, die dem Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem Gesichtspunkt der

Verjährung zukommen kann.

1. Hätte der Angeklagte, wovon das Landgericht im angefochtenen Urteil

ausgeht, das Tatopfer bereits bei einem Geschlechtsverkehr im Februar 1998

mit dem HI-Virus infiziert, so stünde der Verfolgung dieser Tat als vollendete

gefährliche Körperverletzung das Verfahrenshindernis der Verjährung entge-

gen.

a) Die maßgebliche Verjährungsfrist betrüge in diesem Fall fünf Jahre.

Vor dem 1. April 1998 verjährten Taten der gefährlichen Körperverlet-

zung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. § 223 a StGB aF nach fünf Jahren.

Als Folge der Ersetzung von § 223 a durch § 224 und der damit verbundenen

Anhebung der gesetzlichen Höchststrafe für gefährliche Körperverletzung von

fünf Jahren auf zehn Jahre hat sich zwar die Verjährungsfrist von fünf Jahren

auf zehn Jahre verlängert; dies hat hier aber außer Betracht zu bleiben: Wenn

die Änderung der Verjährungsfrist nur Ergebnis einer Änderung der materiell-

rechtlichen Strafdrohung ist, ergibt sich auch die maßgebliche Verjährungsfrist

aus § 2 StGB. Das danach anwendbare Strafgesetz (hier: § 223 a StGB aF)

bestimmt auch die maßgebende Verjährungsfrist (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. vor

§ 78 Rdn. 11 m. w. N.).

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b) Die danach geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren ist bei dem vom

Landgericht festgestellten Sachverhalt im Februar 1998 in Gang gesetzt worden

und war daher vor der ersten Unterbrechungshandlung, der Anordnung der Be-

schuldigtenvernehmung am 28. Juni 2004, bereits abgelaufen.

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Die Tat war, sollte der Angeklagte das Tatopfer - wie es das Landgericht

für möglich hält - bereits im Februar 1998 infiziert haben, schon mit dem Vollzug

des Geschlechtsverkehrs, bei dem das Virus übertragen wurde, im Sinne des

§ 78 a Satz 1 StGB beendet. Weiterer Handlungen des Angeklagten, durch die

der tatbestandsmäßige Erfolg vertieft oder - wie dies etwa beim Diebstahl der

Fall sein mag - gesichert werden konnte, bedarf es nicht. Mit der Infizierung der

Nebenklägerin, d. h. mit der Übertragung des Virus, ist auch der tatbestands-

mäßige Erfolg eingetreten. Daran ändert nichts, dass der Verlauf der Aids-

Erkrankung große individuelle Unterschiede aufweist und die beschwerdefreie

Zeit des Opfers bis zum offenen Ausbruch des klinisch-manifesten Immunde-

fekts nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft bis zu zehn Jahre andauern

kann. Denn bereits durch die Ansteckung mit dem HI-Virus hat der Angeklagte

die Gesundheit des Tatopfers beschädigt.

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Als Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines

vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abwei-

chenden Zustandes anzusehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Be-

einträchtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbun-

den zu sein. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass auch die

Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit - auch

und insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit - eine Verschlechterung der

Gesundheit darstellt. In Anbetracht dessen, dass ein HIV-Infizierter mit dem

Eintritt des Virus in den Organismus seinerseits infektiös wird und dies für die

gesamte Dauer seines weiteren Lebens bleibt, muss dies in gleicher Weise und

erst recht für die Ansteckung mit der - bislang nicht heilbaren und bei Ausbruch

regelmäßig tödlich verlaufenden - Immunschwächekrankheit Aids gelten. Dabei

tritt - wie auch bei anderen gefährlichen Infektionen - die Schädigung der Ge-

sundheit und damit die Körperverletzung bereits mit der bloßen Infizierung als

solcher ein, da diese - objektiv - den körperlichen Normalzustand des Opfers

tiefgreifend verändert (BGHSt 36, 1, 6 f. m. zahlr. w. N.).

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Verändert aber bereits die Ansteckung - objektiv - den körperlichen Zu-

stand des Opfers tiefgreifend, ist, auch solange die Krankheit noch nicht offen

ausgebrochen ist, für zu diesem Krankheitsbild gehörende Verschlechterungen

des Gesundheitszustandes keine andere rechtliche Bewertung in dem Sinne

möglich, dass erst der jeweils mit einer gravierenden Veränderung verbundene

Krankheitszustand eine vollständige Verwirklichung des tatbestandsmäßigen

Erfolges nach § 223 a StGB bewirkt (vgl. zu dieser Frage Schmitz, Unrecht und

Zeit, 2001 S. 227 f.; LG Frankfurt NStZ 1990, 592, 593; Mitsch in MünchKomm

§ 78 Rdn. 2 bis 4; § 78 a Rdn. 9).

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2. Dem angefochtenen Urteil ist zu den bisherigen körperlichen Auswir-

kungen der Ansteckung auf die Nebenklägerin Näheres nicht zu entnehmen.

Sollte ein neuer Tatrichter feststellen, dass bei ihr inzwischen der Immundefekt

offen ausgebrochen ist und bereits schwere Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1

Nr. 3 StGB (Verfallen in Siechtum, Lähmung oder Behinderung) eingetreten

sind, so käme eine Bestrafung des Angeklagten wegen schwerer Körperverlet-

zung nach § 226 StGB in Betracht. Dies gilt ohne weiteres, soweit die Voraus-

setzungen der Qualifikation nach § 226 Abs. 2 StGB festzustellen wären. Denn

für die wissentliche Verursachung dieser Körperverletzungsfolgen galt bereits

im Februar 1998 eine zehnjährige Verjährungsfrist. § 225 Abs. 2 StGB i. d. F.

vom 28. Oktober 1994 drohte eine Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren an.

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Dies gilt aber auch, wenn sich die Tat nur als schwere Körperverletzung

nach § 226 Abs. 1 StGB darstellen würde. Zwar war die schwere Körperverlet-

zung (Verfallen in Siechtum, Geisteskrankheit oder Lähmung als Folge der Kör-

perverletzung) im Februar 1998 nur mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf

Jahren bedroht (§ 224 Abs. 1 StGB i. d. F. vom 28. Oktober 1994). Gleichwohl

wäre die Tat auch mit nur fahrlässig herbeigeführtem Erfolg noch nicht verjährt,

da nach § 78 a Satz 2 StGB die Verjährung, wenn ein zum Tatbestand gehö-

render Erfolg erst später eintritt, mit diesem späteren Zeitpunkt beginnt. So läge

es hier. Die schwere Körperverletzung ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Solche

Taten sind erst mit dem Eintritt der schweren Folge beendet (Jähnke in LK

11. Aufl. § 78 a Rdn. 13; Rudolphi/Wolter in SK-StGB § 78 a Rdn. 4; Fischer,

StGB 55. Aufl. § 78 a Rdn. 7).

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3. Sollte im Falle einer erneuten Verhandlung festgestellt werden, dass

der Angeklagte nach dem 1. April 1998 (Inkrafttreten des § 224 StGB i. d. F.

des 6. StrRG) bis zum Februar 2002 (Vergewaltigung, Fall II. 2. der Urteilsgrün-

de) in weiteren Fällen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Nebenkläge-

rin hatte, könnte er dadurch jeweils den Tatbestand der versuchten gefährlichen

Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt haben. Auch diese Ta-

ten wären nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Schäfer