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BGH Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 404/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
Oktober 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2007 im Aus-
spruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge-
hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entschei-
dung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO
zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, gefährli-
cher Körperverletzung in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung in
zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsge-
richts Halle-Saalkreis vom 21. September 2005 und des Amtsgerichts Hettstedt
vom 8. November 2005 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen
gefährlicher Körperverletzung hat es eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren festgesetzt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet.
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1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-
weit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen und die
Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet. Dagegen kann der Gesamtstra-
fenausspruch nicht bestehen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat,
unter Auflösung der im (soweit ersichtlich, nicht erledigten [UA 20 f.]) Urteil des
Amtsgerichts Aschersleben vom 1. Juni 2006 festgesetzten Gesamtfreiheits-
strafe auch die dort für die - vor der Verurteilung vom 21. September 2005 be-
gangene - Tat vom 23. August 2005 ausgesprochene Einzelstrafe (vier Monate
Freiheitsstrafe) einzubeziehen. Die Gesamtstrafe muss daher neu gebildet wer-
den.
Von der insoweit erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils im
Rechtsfolgenausspruch bleiben die verhängten Einzelstrafen und die Anord-
nung der Sicherungsverwahrung unberührt.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b
StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit
dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004,
3788).
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Ne-
benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren
nach den §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205),
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weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen
geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung
gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann