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BGH Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 422/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der

auswärtigen Jugendkammer Recklinghausen des Land-

gerichts Bochum vom 20. Februar 2007

a)

in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die

Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in

Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig sind;

b)

in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberi-

schen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig

befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-

ren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Ur-

teile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen

Rechts rügen und der Angeklagte K. zudem eine Verfahrensrüge erhebt,

haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen

sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen war der Zeuge F. Mitglied einer Täter-

gruppe, die Lastkraftwagen oder deren Ladungen entwendete oder entwenden

ließ, diese nach Moldavien verbrachte und dort verkaufte. Ende Novem-

ber/Anfang Dezember 2005 verschaffte sich der Zeuge P. einen auf dem

Betriebsgelände des Zeugen F. abgestellten, entwendeten Auflieger,

der mit Kompressoren im Wert von etwa 80.000 € beladen war, und weigerte

sich, diesen wieder herauszugeben. Am 5. Dezember 2005 erschienen die An-

geklagten, die an den illegalen Einkünften des Zeugen F. teilhatten, im Büro

des Zeugen P. und forderten ihn auf, den entwendeten Auflieger zurückzu-

bringen. Sie unterstrichen ihre Forderung dadurch, dass sie ihn, auch mit Ge-

genständen, schlugen, ihn mit einer Pistole bedrohten und ihm schließlich in

beide Beine schossen; auch ein anwesender Moldavier erhielt einen Beindurch-

schuss. Die Angeklagten flüchteten erst, als der Zeugen P. behauptete, das

Büro werde videoüberwacht.

3

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen

versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Sie belegen nicht, dass die

Angeklagten mit ihren Nötigungshandlungen eine rechtswidrige Bereicherung

des Zeugen F. erstrebten. Der Zeuge P. hatte dem Zeugen F. ,

wie den Angeklagten bekannt war, kurz zuvor den Besitz an dem Auflieger

nebst Ladung durch verbotene Eigenmacht entzogen. Deswegen hatte der

Zeuge F. gegen P. gemäß § 861 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf

Wiedereinräumung des Besitzes. Darauf, dass der Besitz des Zeugen F.

an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB

gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der

Dieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz (vgl. Palandt/Bassenge BGB

66. Aufl. § 858 Rdn. 7; Staudinger/Bund BGB Bearb. 2000 § 858 Rdn. 58).

4

Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den vom Landgericht ge-

troffenen Feststellungen demnach nicht als versuchte schwere räuberische Er-

pressung, sondern als versuchte Nötigung, §§ 240, 22, 23 StGB, dar, die in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen wurde. Der Senat

schließt aus, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann,

die eine Absicht der Angeklagten, sich oder einen anderen rechtswidrig zu be-

reichern, belegen könnten. Er ändert daher die Schuldsprüche entsprechend.

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen die ge-

änderten Schuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen kön-

nen.

5

Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der Strafaussprü-

che. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei

zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen erkannt hätte,

auch wenn sich das Gewicht der Tat vorrangig aus der gefährlichen Körperver-

letzung ergibt, die bei dem Geschädigten P. zu andauernden physischen

und psychischen Schäden geführt hat.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann