BGH Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 422/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der
auswärtigen Jugendkammer Recklinghausen des Land-
gerichts Bochum vom 20. Februar 2007
a)
in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die
Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in
Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig sind;
b)
in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberi-
schen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig
befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren, den Angeklagten G. unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Ur-
teile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen
Rechts rügen und der Angeklagte K. zudem eine Verfahrensrüge erhebt,
haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen
sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen war der Zeuge F. Mitglied einer Täter-
gruppe, die Lastkraftwagen oder deren Ladungen entwendete oder entwenden
ließ, diese nach Moldavien verbrachte und dort verkaufte. Ende Novem-
ber/Anfang Dezember 2005 verschaffte sich der Zeuge P. einen auf dem
Betriebsgelände des Zeugen F. abgestellten, entwendeten Auflieger,
der mit Kompressoren im Wert von etwa 80.000 € beladen war, und weigerte
sich, diesen wieder herauszugeben. Am 5. Dezember 2005 erschienen die An-
geklagten, die an den illegalen Einkünften des Zeugen F. teilhatten, im Büro
des Zeugen P. und forderten ihn auf, den entwendeten Auflieger zurückzu-
bringen. Sie unterstrichen ihre Forderung dadurch, dass sie ihn, auch mit Ge-
genständen, schlugen, ihn mit einer Pistole bedrohten und ihm schließlich in
beide Beine schossen; auch ein anwesender Moldavier erhielt einen Beindurch-
schuss. Die Angeklagten flüchteten erst, als der Zeugen P. behauptete, das
Büro werde videoüberwacht.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht. Sie belegen nicht, dass die
Angeklagten mit ihren Nötigungshandlungen eine rechtswidrige Bereicherung
des Zeugen F. erstrebten. Der Zeuge P. hatte dem Zeugen F. ,
wie den Angeklagten bekannt war, kurz zuvor den Besitz an dem Auflieger
nebst Ladung durch verbotene Eigenmacht entzogen. Deswegen hatte der
Zeuge F. gegen P. gemäß § 861 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
Wiedereinräumung des Besitzes. Darauf, dass der Besitz des Zeugen F.
an dem Diebesgut ebenfalls fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB
gewesen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn auch der
Dieb genießt gegenüber Dritten Besitzschutz (vgl. Palandt/Bassenge BGB
Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den vom Landgericht ge-
troffenen Feststellungen demnach nicht als versuchte schwere räuberische Er-
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen wurde. Der Senat
schließt aus, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann,
die eine Absicht der Angeklagten, sich oder einen anderen rechtswidrig zu be-
reichern, belegen könnten. Er ändert daher die Schuldsprüche entsprechend.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen die ge-
änderten Schuldvorwürfe nicht anders als geschehen hätten verteidigen kön-
nen.
Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der Strafaussprü-
che. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei
zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Strafen erkannt hätte,
auch wenn sich das Gewicht der Tat vorrangig aus der gefährlichen Körperver-
letzung ergibt, die bei dem Geschädigten P. zu andauernden physischen
und psychischen Schäden geführt hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann