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BGH Beschluss vom 18.10.2007 – 4 StR 493/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahinge- hend ergänzt, dass der in Griechenland erlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Oktober 2007 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Zu der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO verweist der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 12/98.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann