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BGH Beschluss vom 22.10.2007 – 5 StR 364/07

5. Strafsenat

5 StR 364/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 21. März 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es

diesen Angeklagten betrifft.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorge-

nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklag-

ten betrifft.

Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den

Angeklagten Z. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den

Angeklagten K. eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhängt.

Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen

Umfang Erfolg.

2

1. Das Urteil gegen den Angeklagten Z. hat schon deshalb keinen

Bestand, weil das Landgericht sich nicht ausreichend mit der Schuldfähigkeit

dieses Angeklagten auseinandergesetzt hat. Nach den Feststellungen des

Landgerichts leidet der Angeklagte Z. an einer Psychose aus dem For-

menkreis der Schizophrenie (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 294; NStZ 2005, 326).

Gleichwohl hält ihn das Landgericht für voll schuldfähig, weil in Phasen der

Remission seine Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Sachverständig

beraten nimmt das Landgericht für den Tatzeitraum keine Einschränkung der

Schuldfähigkeit an.

3

Diese Wertung ist lückenhaft und hält deshalb rechtlicher Überprüfung

nicht stand. Der Angeklagte Z. wurde während des Tatzeitraums unter

„Eilbetreuung“ (UA S. 9) gestellt. Das Landgericht hätte deshalb und ange-

sichts der Schwere der psychiatrischen Diagnose die Betreuungsunterlagen

auswerten und darlegen müssen, ob sich insoweit weitergehende oder ab-

weichende Erkenntnisse ergeben. Insbesondere musste sich das Landge-

richt mit psychiatrischen Befunden in jenem Verfahren auseinandersetzen.

Zudem hätte das Landgericht den Umstand erörtern müssen, dass das

Rauschgiftgeschäft mit einem V-Mann getätigt wurde. In diesem Zusammen-

hang wären die Umstände des Geschäftsabschlusses näher zu untersuchen

gewesen. Von Bedeutung ist insbesondere, inwieweit das Geschäft von dem

V-Mann angestoßen wurde. Die psychische Erkrankung des Angeklagten

Z. kann in diesem Zusammenhang dazu beigetragen haben, dass sein

Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Gegebenenfalls konnte er dem An-

sinnen des V-Mannes weniger Widerstand entgegenbringen.

4

Da der Senat nicht völlig auszuschließen vermag, dass der Angeklag-

te Z. gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen ist, hebt er den Schuld-

spruch einschließlich der Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eine

umfassende und widerspruchsfreie Sachprüfung zu ermöglichen.

5

2. Der Schuldspruch im Hinblick auf den Angeklagten K. hält da-

gegen revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht bewegte

sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. BGH

NStZ-RR 2002, 74, 75), wenn es bei dem Angeklagten K. in Anbetracht

seiner Mitwirkung bei der Tatanbahnung und seines erheblichen Eigeninte-

resses von einem täterschaftlichen Handeltreiben ausging.

6

Allerdings begegnet die Strafzumessung durchgreifenden Bedenken.

Im Hinblick auf die Nähe des Tatbeitrags des Angeklagten K. zur Beihilfe

hätte die Annahme eines minder schweren Falles hier nahe gelegen. Jeden-

falls wären im Rahmen der Strafrahmenwahl die näheren Umstände, wie es

zu dem Verkaufsentschluss kam, aufzuklären gewesen. Die Urteilsgründe

lassen unerörtert, in welchem Umfang der V-Mann selbst auf den Geschäfts-

abschluss gedrängt hat, der in seiner Größenordnung ersichtlich weder im

Vorleben beider Angeklagten noch in ihrem tatsächlichen Verhalten eine ver-

gleichbare Entsprechung fand. Gleichfalls ist nicht belegt, inwiefern der An-

geklagte K. den Angeklagten Z. in das abgeurteilte Geschehen ver-

strickt hat, was das Landgericht dem Angeklagten K. strafschärfend an-

gelastet hat. Da die Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch auf einem Darle-

gungsmangel beruht, lässt sich nicht ausschließen, dass nunmehr Feststel-

lungen getroffen werden, die den bisherigen widersprechen. Deshalb hebt

der Senat nach § 353 Abs. 2 StPO auch die dem Rechtsfolgenausspruch

zugehörigen Feststellungen auf.

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