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BGH Beschluss vom 22.10.2007 – 5 StR 432/07

5. Strafsenat

5 StR 432/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 13. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass

der Angeklagte – entgegen der schriftlichen Urteilsgründe,

wie auch mündlich verkündet – wegen Untreue in 52 Fällen

verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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