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BGH Beschluss vom 22.10.2007 – 5 StR 432/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 13. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass
der Angeklagte – entgegen der schriftlichen Urteilsgründe,
wie auch mündlich verkündet – wegen Untreue in 52 Fällen
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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