Rechtsprechung / BGH

BGH Hinweisbeschluss vom 22.10.2007 – II ZR 101/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme

von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich be-

grenzt ist noch eine Obergrenze enthält.

BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 101/ 006 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

II. Der Streitwert

für das Revisionsverfahren wird auf

1.248.898,84 € festgesetzt.

Gründe

Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine

rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf

Erfolg.

1. Die Auslegung von § 8 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der

Schuldnerin, wonach etwaig entstehende Verluste von den Gesellschaftern

nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile übernommen werden, wirft keine

Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen

können und die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handha-

bung und Entwicklung des Rechts berühren. Vergleichbare Formulierungen fin-

den sich, wie das Berufungsgericht selbst

festgestellt hat,

in GmbH-

Gesellschaftsverträgen üblicherweise nicht. Dass die Auslegung der Satzungs-

bestimmung auch für Ansprüche gegen die anderen Gesellschafter von Bedeu-

tung sein kann, vermag eine allgemeine Bedeutung ebenso wenig zu begrün-

den wie die Beteiligung der Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen

Rechts an der Schuldnerin.

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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Auslegung des

Berufungsgerichts, dass in § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin ein

Verteilungsmaßstab für etwaige Verluste geregelt ist, ist revisionsrechtlich nicht

zu beanstanden. Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Der systematische Zusam-

menhang mit der in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelten

Gewinnverteilung und die Überschrift "Ergebnisverwendung" sprechen mehr für

eine Regelung der Verlustverteilung als für die Begründung einer Verlustde-

ckungsverpflichtung. Die Regelung der Verlustverteilung in der Satzung einer

GmbH ist schon deswegen nicht von vorneherein sinnlos, weil sie jedenfalls

dann Bedeutung erlangt, wenn Verluste mit einem Gewinnvortrag verrechnet

werden müssen.

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Gegen einen Verlustausgleichsanspruch als statutarische Nebenpflicht

spricht vor allem, dass eine Verpflichtung zur Verlustübernahme unwirksam

wäre, da sie unbestimmt und der Höhe nach nicht begrenzt ist. Nebenleis-

tungspflichten müssen in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die ver-

pflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtun-

gen ohne weiteres zu überschauen vermögen (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988

- II ZR 372/87, GmbHR 1989, 151). Diesen Anforderungen genügt eine Sat-

zungsbestimmung nicht, der zufolge Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich un-

begrenzt übernommen werden müssen. § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der

Schuldnerin bestimmt weder eine zeitliche Grenze noch die maximale Höhe

einer Verlustübernahme. Davon, dass die Parteien eine unwirksame Verpflich-

tung in § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin begründen wollten, kann

nicht ausgegangen werden.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt

worden.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.07.2005 - 6 O 140/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 6 U 107/05 -