BGH Hinweisbeschluss vom 22.10.2007 – II ZR 101/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 3 Abs. 2
Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme
von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich be-
grenzt ist noch eine Obergrenze enthält.
BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 101/ 006 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
II. Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
1.248.898,84 € festgesetzt.
Gründe
Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf
Erfolg.
1. Die Auslegung von § 8 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der
Schuldnerin, wonach etwaig entstehende Verluste von den Gesellschaftern
nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile übernommen werden, wirft keine
Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
können und die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handha-
bung und Entwicklung des Rechts berühren. Vergleichbare Formulierungen fin-
den sich, wie das Berufungsgericht selbst
festgestellt hat,
in GmbH-
Gesellschaftsverträgen üblicherweise nicht. Dass die Auslegung der Satzungs-
bestimmung auch für Ansprüche gegen die anderen Gesellschafter von Bedeu-
tung sein kann, vermag eine allgemeine Bedeutung ebenso wenig zu begrün-
den wie die Beteiligung der Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen
Rechts an der Schuldnerin.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Auslegung des
Berufungsgerichts, dass in § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin ein
Verteilungsmaßstab für etwaige Verluste geregelt ist, ist revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden. Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Der systematische Zusam-
menhang mit der in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags geregelten
Gewinnverteilung und die Überschrift "Ergebnisverwendung" sprechen mehr für
eine Regelung der Verlustverteilung als für die Begründung einer Verlustde-
ckungsverpflichtung. Die Regelung der Verlustverteilung in der Satzung einer
GmbH ist schon deswegen nicht von vorneherein sinnlos, weil sie jedenfalls
dann Bedeutung erlangt, wenn Verluste mit einem Gewinnvortrag verrechnet
werden müssen.
Gegen einen Verlustausgleichsanspruch als statutarische Nebenpflicht
spricht vor allem, dass eine Verpflichtung zur Verlustübernahme unwirksam
wäre, da sie unbestimmt und der Höhe nach nicht begrenzt ist. Nebenleis-
tungspflichten müssen in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die ver-
pflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtun-
gen ohne weiteres zu überschauen vermögen (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988
- II ZR 372/87, GmbHR 1989, 151). Diesen Anforderungen genügt eine Sat-
zungsbestimmung nicht, der zufolge Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich un-
begrenzt übernommen werden müssen. § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der
Schuldnerin bestimmt weder eine zeitliche Grenze noch die maximale Höhe
einer Verlustübernahme. Davon, dass die Parteien eine unwirksame Verpflich-
tung in § 8 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Schuldnerin begründen wollten, kann
nicht ausgegangen werden.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
worden.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.07.2005 - 6 O 140/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 6 U 107/05 -