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BGH Hinweisbeschluss vom 22.10.2007 – II ZR 184/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

AktG § 53 a

Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zuguns-

ten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch

auf - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" stützen.

BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 184/06 - OLG Celle

LG Hannover

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a

ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Das angefochtene Urteil hat einen ungewöhnlichen Einzelfall zum Ge-

genstand, dem eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, zumal sich die

Lösung des Berufungsgerichts von selbst ergibt.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte pflicht-

widrig gehandelt, indem sie auf das ihren Minderheitsaktionären unterbreitete

Kaufangebot ihres Großaktionärs Dr. M. mit einem von ihr vermittelten

und an die Minderheitsaktionäre übersandten Konkurrenzangebot der Familie

ihres Alleinvorstandes reagierte. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Be-

klagten an dieser Parteinahme zugunsten ihres Vorstandes auf dem Gebiet des

Handels mit ihren nicht börsennotierten Namensaktien hat das Berufungsge-

richt - von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstandet - nicht für

glaubhaft dargetan erachtet. Unabhängig von der im Schrifttum umstrittenen

Frage, ob eine allgemeine aktienrechtliche Neutralitätspflicht des Vorstands bei

Übernahmeangeboten anzuerkennen ist (zum Streitstand vgl. Hüffer, AktG

7. Aufl. § 76 Rdn. 15 d m.N.) oder diese unter dem Vorbehalt anderweitiger

schutzwürdiger Gesellschaftsinteressen steht (vgl. Hüffer aaO m.Hinw. auf § 33

Abs. 1 Satz 2 WpÜG), ist dem Vorstand nach dem Gleichbehandlungsgrund-

satz des § 53 a AktG jedenfalls eine einseitige Parteinahme zu seinen Gunsten

oder zugunsten eines anderen Aktionärs ohne sachlich gerechtfertigten Grund

untersagt (weitergehend Großkomm.z.AktG/Hopt 4. Aufl. § 93 Rdn. 122).

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Auf eine entsprechende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber

anderen Aktionären (unter Einschluss des Aktionärs Dr. M. ) läuft es

hinaus, soweit der Kläger von der Beklagten "Gleichbehandlung" gemäß § 53 a

AktG dahingehend verlangt, dass die Beklagte ein im Kern der Rundbriefaktion

vom Mai 2005 entsprechendes Schreiben an ihre Aktionäre mit Hinweis darauf

zu versenden habe, dass er das bisherige Kaufangebot der Aktionärsgruppe

D. um 1,00 € je Aktie überbiete. Eine derartige "Gleichbehandlung im Un-

recht", die auf eine erneute Verletzung der Neutralitätspflicht der Beklagten und

auf weitere von der Beklagten zu vermittelnde Reaktionsangebote anderer Akti-

onäre hinausliefe, kann der Kläger nicht fordern. Einen Antrag, der dies vermei-

det, hat der Kläger nicht gestellt. Seine in der Revisionsinstanz gemachten Ein-

schränkungen zu dem Text des von ihm verlangten Schreibens der Beklagten

lassen den Kern seines unbegründeten Begehrens unberührt. Zu Recht hat das

Berufungsgericht das in der mündlichen Verhandlung gestellte Ansinnen des

Klägers, seinen Hauptantrag in beliebiger Weise zugunsten eines Prozesser-

folgs auszudeuten, als nicht prozessordnungsgemäß zurückgewiesen. Damit

würde die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO überspannt. Die ge-

nannte Problematik des Klagebegehrens war Gegenstand des Rechtsstreits in

beiden Vorinstanzen; auf dagegen bestehende Bedenken hat das Berufungsge-

richt ersichtlich auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wie das dar-

aufhin gestellte "Ansinnen" des Klägers zeigt. Auf die Erforderlichkeit eines

Hilfsantrags mit nicht nur eingeschränktem, sondern andersartigem Klagebe-

gehren, das den - dem Kläger bekannten - Bedenken Rechnung trägt, brauchte

das Berufungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger - entgegen der Ansicht

der Revision - nicht eigens hinzuweisen. Im Übrigen sind auch die von dem

Kläger in der Revisionsinstanz gestellten und mit einer Verfahrensrüge gemäß

§ 139 Abs. 1 ZPO verbundenen Hilfsanträge nach wie vor unbegründet, weil

der Kläger darin im Kern an der von ihm verlangten "Rundbriefaktion" zu seinen

Gunsten festhält.

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2. Zu den vorinstanzlichen Hilfsanträgen auf Auskunft der Beklagten über

Namen und Adressen der bei der Rundbriefaktion im Mai 2005 angeschriebe-

nen Aktionäre und der daraufhin bei der Beklagten gemeldeten Verkaufsinte-

ressenten enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Das Aus-

kunftsbegehren ist jedenfalls unbegründet, weil ihm die in § 67 Abs. 6 Satz 3

AktG berücksichtigten Geheimhaltungsinteressen der Aktionäre entgegenste-

hen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2005 - 22 O 61/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 15/06 -