BGH Hinweisbeschluss vom 22.10.2007 – II ZR 184/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
AktG § 53 a
Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zuguns-
ten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch
auf - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" stützen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 184/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a
ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat einen ungewöhnlichen Einzelfall zum Ge-
genstand, dem eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, zumal sich die
Lösung des Berufungsgerichts von selbst ergibt.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte pflicht-
widrig gehandelt, indem sie auf das ihren Minderheitsaktionären unterbreitete
Kaufangebot ihres Großaktionärs Dr. M. mit einem von ihr vermittelten
und an die Minderheitsaktionäre übersandten Konkurrenzangebot der Familie
ihres Alleinvorstandes reagierte. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Be-
klagten an dieser Parteinahme zugunsten ihres Vorstandes auf dem Gebiet des
Handels mit ihren nicht börsennotierten Namensaktien hat das Berufungsge-
richt - von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstandet - nicht für
glaubhaft dargetan erachtet. Unabhängig von der im Schrifttum umstrittenen
Frage, ob eine allgemeine aktienrechtliche Neutralitätspflicht des Vorstands bei
Übernahmeangeboten anzuerkennen ist (zum Streitstand vgl. Hüffer, AktG
7. Aufl. § 76 Rdn. 15 d m.N.) oder diese unter dem Vorbehalt anderweitiger
schutzwürdiger Gesellschaftsinteressen steht (vgl. Hüffer aaO m.Hinw. auf § 33
Abs. 1 Satz 2 WpÜG), ist dem Vorstand nach dem Gleichbehandlungsgrund-
satz des § 53 a AktG jedenfalls eine einseitige Parteinahme zu seinen Gunsten
oder zugunsten eines anderen Aktionärs ohne sachlich gerechtfertigten Grund
untersagt (weitergehend Großkomm.z.AktG/Hopt 4. Aufl. § 93 Rdn. 122).
Auf eine entsprechende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber
anderen Aktionären (unter Einschluss des Aktionärs Dr. M. ) läuft es
hinaus, soweit der Kläger von der Beklagten "Gleichbehandlung" gemäß § 53 a
AktG dahingehend verlangt, dass die Beklagte ein im Kern der Rundbriefaktion
vom Mai 2005 entsprechendes Schreiben an ihre Aktionäre mit Hinweis darauf
zu versenden habe, dass er das bisherige Kaufangebot der Aktionärsgruppe
D. um 1,00 € je Aktie überbiete. Eine derartige "Gleichbehandlung im Un-
recht", die auf eine erneute Verletzung der Neutralitätspflicht der Beklagten und
auf weitere von der Beklagten zu vermittelnde Reaktionsangebote anderer Akti-
onäre hinausliefe, kann der Kläger nicht fordern. Einen Antrag, der dies vermei-
det, hat der Kläger nicht gestellt. Seine in der Revisionsinstanz gemachten Ein-
schränkungen zu dem Text des von ihm verlangten Schreibens der Beklagten
lassen den Kern seines unbegründeten Begehrens unberührt. Zu Recht hat das
Berufungsgericht das in der mündlichen Verhandlung gestellte Ansinnen des
Klägers, seinen Hauptantrag in beliebiger Weise zugunsten eines Prozesser-
folgs auszudeuten, als nicht prozessordnungsgemäß zurückgewiesen. Damit
würde die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO überspannt. Die ge-
nannte Problematik des Klagebegehrens war Gegenstand des Rechtsstreits in
beiden Vorinstanzen; auf dagegen bestehende Bedenken hat das Berufungsge-
richt ersichtlich auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wie das dar-
aufhin gestellte "Ansinnen" des Klägers zeigt. Auf die Erforderlichkeit eines
Hilfsantrags mit nicht nur eingeschränktem, sondern andersartigem Klagebe-
gehren, das den - dem Kläger bekannten - Bedenken Rechnung trägt, brauchte
das Berufungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger - entgegen der Ansicht
der Revision - nicht eigens hinzuweisen. Im Übrigen sind auch die von dem
Kläger in der Revisionsinstanz gestellten und mit einer Verfahrensrüge gemäß
§ 139 Abs. 1 ZPO verbundenen Hilfsanträge nach wie vor unbegründet, weil
der Kläger darin im Kern an der von ihm verlangten "Rundbriefaktion" zu seinen
Gunsten festhält.
2. Zu den vorinstanzlichen Hilfsanträgen auf Auskunft der Beklagten über
Namen und Adressen der bei der Rundbriefaktion im Mai 2005 angeschriebe-
nen Aktionäre und der daraufhin bei der Beklagten gemeldeten Verkaufsinte-
ressenten enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Das Aus-
kunftsbegehren ist jedenfalls unbegründet, weil ihm die in § 67 Abs. 6 Satz 3
AktG berücksichtigten Geheimhaltungsinteressen der Aktionäre entgegenste-
hen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2005 - 22 O 61/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 15/06 -