Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 4 StR 358/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 12. März 2007 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und

in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine Jugendkammer als Jugend-

schutzkammer des Landgerichts Münster zurückverwie-

sen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in kinderpornografischer Absicht und wegen vorsätzlicher

Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn

Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur

zu den Maßregeln Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

3

1. Sowohl die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus als auch seine Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des An-

geklagten sei bei den abgeurteilten Taten auf Grund einer dissozialen Persön-

lichkeitsstörung - einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der

§§ 20, 21 StGB - erheblich vermindert gewesen. Es hat diese Bewertung - dem

gehörten Sachverständigen folgend - im Wesentlichen auf folgende Umstände

gestützt:

4

Sämtliche "Kriterien der Weltgesundheitsorganisation ICD 10" für eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung seien beim Angeklagten als erfüllt anzusehen

(UA 47 f. [gemeint ist: ICD-10 F 60 und F 60.2]). Der Ablauf der vom Angeklag-

ten als Heranwachsenden begangenen Tat der Vorverurteilung vom

14. November 1997 (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Mord

und Brandstiftung) lege die Diagnose einer schweren dissozialen Störung nahe,

weil bei dieser Tat die Schwelle "gesunder Kriminalität" deutlich und manifest

überschritten worden sei (UA 49). Bei dem Angeklagten seien "defizitäre Ver-

haltensmuster" tief verwurzelt, weil bereits nach dem ersten Schultag seine

"schulische Karriere" gestört gewesen sein solle und er "reelle Hilfsangebote" in

der Haft nicht zu nutzen vermocht habe. Auch auf der "Beziehungsebene" seien

gestörte Wahrnehmungs- und Verhaltensmuster deutlich sichtbar, weil sich der

Angeklagte kaum in der Lage sehe, persönliche Eigenschaften anderer Men-

schen, auch aus seinem näheren familiären Umfeld, einfühlbar zu beschreiben.

Bei der Begehung der nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten habe beim

Angeklagten eine erhöhte Impulsivität vorgelegen. Die Folgen der Vorverurtei-

lung von 1997 (die Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe und die Anord-

nung von Führungsaufsicht) hätten ihn nicht nennenswert beeindruckt. In bei-

den angeklagten Fällen sei keinerlei Mitgefühl mit den Opfern oder ein Gewis-

senskonflikt Bestandteil der Entscheidungsabwägung beim Angeklagten gewe-

sen. Man könne bei ihm "quasi von einer 'moralischen Sehbehinderung' " spre-

chen (UA 51). Gewissen und Mitgefühl seien bei ihm nur so rudimentär ausge-

bildet, dass ihm dadurch allenfalls eine schemenhafte Orientierung möglich sei.

Neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei beim Angeklagten auch die

Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz (Voyeurismus und “pädophile Zü-

ge“, UA 54, 63) zu stellen (UA 55). Die erhebliche Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit habe allerdings ihren Grund in der dissozialen Persönlichkeits-

störung des Angeklagten (UA 56).

Diese Begründung belegt nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung

der Taten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag.

Allein die Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" lässt für sich ge-

nommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu

(vgl. BGHSt 44, 338, 342; 49, 45, 52). Selbst die Diagnose einer schweren Per-

sönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren an-

deren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine solche Störung

kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen We-

sens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens

voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB

§ 63 Zustand 24). Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen,

ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das

Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören,

belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR

1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zustand 34 m.w.N.). Bei der gebotenen norma-

6

tiven Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose

"dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen

Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter

aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat

(vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR

StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).

7

Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die

psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren

anderen seelischen Abartigkeit entsprechen (zu den Kriterien hierzu vgl. BGHSt

49, 45, 50 ff.) und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen

handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen.

8

Soweit die Strafkammer die Strafen wegen des Vorliegens der Voraus-

setzungen des § 21 StGB gemildert hat (UA 57), ist der Angeklagte hierdurch

nicht beschwert. Soweit jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus auf das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit gestützt

ist, ist der Angeklagte beschwert. Die Unterbringungsanordnung bedarf daher

erneuter Überprüfung.

9

b) Auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die das Land-

gericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, kann nicht bestehen bleiben.

10

Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - einen Hang des Ange-

klagten zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bejaht und seine Ge-

fährlichkeit für die Allgemeinheit damit begründet, dass zu besorgen sei, dass

es durch den Angeklagten zukünftig "zu massiv gewaltbesetzten Sexualstrafta-

ten" kommen könne (UA 65). Diese Prognose, die sowohl den Hang des Ange-

klagten zur Begehung erheblicher Straftaten als auch seine Gefährlichkeit be-

rührt, ist nicht belegt und bedarf näherer Erörterung: Zwar hat der Angeklagte

bei der Vorverurteilung aus dem Jahre 1997 als Heranwachsender massive

Gewalt angewandt, bei den hier abgeurteilten Taten war das aber nicht der Fall.

Im Fall II. 1 (vorsätzliche Körperverletzung) war den Körperverletzungshandlun-

gen des Angeklagten, die zu keinen schwer wiegenden Folgen beim Tatopfer

geführt haben, ein direkter körperlicher Angriff der später Geschädigten voraus-

gegangen und im Fall II. 2 (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) hat

der Angeklagte überhaupt keine Gewalt angewandt. Die Prognoseentscheidung

erweist sich damit lediglich als nicht tragfähige Vermutung, selbst wenn der An-

geklagte "statistisch" (UA 60) rückfallgefährdet sein sollte.

11

2. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Maßregelanordnungen er-

neuter Verhandlung und Entscheidung. Hierzu wird es sich empfehlen, einen

weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.

12

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-

res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann