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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 5 StR 318/07

5. Strafsenat

5 StR 318/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-

ber 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen

zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen

dieses Urteil wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revisi-

on der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Das vom

Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verband den zur Tatzeit

20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten mit seinem späteren Opfer, dem

etwa gleichaltrigen P. B. , seit der Kindheit eine besonders enge

Freundschaft. Diese wurde jedoch durch die seit zwei Jahren andauernde Be-

ziehung des Angeklagten zu der Prostituierten B. belastet. Während der

Angeklagte sehr an dieser Frau hing und er ihr mit Hilfe eines erschlichenen

Kredits sogar ein beachtliches monatliches Einkommen vortäuschte, um sie an

sich zu binden, lehnte P. B. sie ab und äußerte sich vulgär und be-

leidigend über sie, da er sie wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte verachtete.

Der Angeklagte fühlte sich hierdurch gedemütigt und verletzt, setzte sich jedoch

nicht zur Wehr.

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Gegen 2.00 Uhr am Morgen des 21. April 2006 gingen der Angeklagte

und P. B. nach einem gemeinsam verbrachten Abend zur Wohnung

P. B. s, wo sie auf dessen Mitbewohner, seinen nur um wenige Jahre

älteren Onkel A. B. trafen. Die jungen Männer aßen eine Pizza,

das hierbei benutzte Messer wurde auf einem Beistelltisch abgelegt. Nachdem

A. B. sich zurückgezogen hatte, entbrannte zwischen dem An-

geklagten und P. B. ein heftiger Streit. Anlass hierfür war, dass der

Angeklagte aus Geldmangel die Bitte P. B. s, ihm 550 Euro zu lei-

hen, abgelehnt hatte. Der daraufhin verärgerte P. B. warf dem An-

geklagten vor, als Zuhälter für seine Freundin zu arbeiten. Dessen Beteuerun-

gen, B. habe die Prostitution aufgegeben, beachtete P. B.

nicht und schlug vor, er und der Angeklagte könnten sich gemeinsam als Zuhäl-

ter von B. und ihrer Freundin betätigen. Im Verlauf der Auseinanderset-

zung wurde P. B. immer ausfallender und äußerte sich in äußerst

abfälliger sexualbezogener Weise über B. .

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Der Angeklagte wollte schließlich gehen, wurde jedoch von P.

B. auf dem Weg zur Tür zweimal geschubst, so dass er hinfiel. Der in kör-

perlichen Auseinandersetzungen unerfahrene Angeklagte wurde wütend und

wehrte sich nun. Im Rahmen des Handgemenges geriet er in von ihm „nicht

mehr vollständig beherrschbare Erregungszustände“, fasste das Pizzamesser

und versetzte P. B. damit einen Stich in den Oberkörper, woraufhin

dieser zusammenbrach. Der aufmerksam gewordene A. B.

betrat nun das Zimmer, erfasste die Situation und warf sich auf den Angeklag-

ten. Dieser stieß auch A. B. mit voller Wucht das Messer in den

Oberkörper. Dennoch kämpfte A. – noch auf dem Boden liegend – mit

dem Angeklagten und konnte ihm das Messer entwinden. Dem Angeklagten

gelang es aber, aufzustehen und in den Flur zu laufen. Von dort hastete er in

die Küche, durchsuchte fieberhaft sämtliche Schränke, nahm weitere Messer

und einen Wetzstahl an sich und kehrte in das Zimmer, in dem seine wehrlosen

Opfer lagen, zurück. Wie besessen stach er auf diese weiter ein, versetzte bei-

den in wenigen Minuten nahezu 100 Stiche, wobei in seiner Vorstellung A.

B. zu einem zweiten P. B. verschwamm. P.

B. und A. B. verstarben kurz darauf an ihren Verletzungen.

Auf seinem Nachhauseweg warf der Angeklagte seine blutdurchtränkte Ober-

bekleidung in die Spree.

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2. Der Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft, das Gericht habe die

Feststellungen zu den Verletzungen der Getöteten und ihrer Ursachen nicht aus

dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, ist offensichtlich unbegründet.

Denn die hierzu getroffenen Feststellungen können auf der Einlassung des An-

geklagten beruhen, der Tatablauf und -erfolg zur Überzeugung der Jugend-

kammer glaubhaft geschildert hat. Diese Verfahrenslage hat offensichtlich auch

der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anders beurteilt, da er vor

seinem Schlussantrag auf Verurteilung wegen zweier vollendeter Kapitalverbre-

chen keine weiteren Beweiserhebungen beantragt hat.

3. Die Überprüfung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs deckt kei-

ne Rechtsfehler auf. Insbesondere die von der Staatsanwaltschaft beanstande-

ten Erwägungen, mit denen die Jugendkammer eine erhebliche Verminderung

der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB angenom-

men hat, halten rechtlicher Prüfung stand.

Das durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Tatgericht

ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte bei dem jeweils ersten Mes-

serstich gegen beide Opfer in einem hochgradigen Affektzustand befand und

deswegen seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Für den nach-

folgenden Gewaltexzess konnte es die erhebliche Verminderung der Steue-

rungsfähigkeit aufgrund möglichen Fortwirkens des Affekts nicht ausschließen.

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Die vom Landgericht – nach eigener Prüfung den Ausführungen des

Sachverständigen folgend – für die Annahme eines Affekts im Sinne einer tief-

greifenden Bewusstseinsstörung genannten Umstände sind geeignet, diese

Wertung zu tragen. Der tatrichterlichen Würdigung lässt sich auf der Grundlage

der als glaubhaft erachteten Tatversion des Angeklagten – wogegen auch die

Revision keine tragfähigen Einwände vorgebracht hat – eine Vielzahl von Krite-

rien entnehmen, die für die Annahme eines Affekts sprechen. So ist dort ausge-

führt, dass sich im Vorfeld der Tat bei dem aggressionsgehemmten Angeklag-

ten bedingt durch die intensive Beziehung zu P. B. und den Konflikt

um B. eine chronische Affektspannung aufgebaut habe. Diese habe sich

angesichts der massiven verbalen Provokation in der Tatnacht, die der Ange-

klagte als Bedrohung seiner Liebesbeziehung empfunden habe, entladen. Die

tätliche Auseinandersetzung mit dem als wesensverändert erlebten P.

B. sei ein weiterer wichtiger Faktor für die Auslösung des Affekts gewesen,

dies um so mehr, als es sich für den Angeklagten um eine erstmals erlebte kör-

perliche Konfrontation gehandelt habe. Diese psychische Reaktion sei durch

den – wenn auch nicht rechtswidrigen – Angriff A. B. s noch ver-

stärkt worden. Auch der abrupte Tatbeginn mit elementarer Wucht in der Tat-

ausführung, die in einem Gewaltexzess endete, stützt die Annahme eines die

Steuerungsfähigkeit erheblich mindernden Affekts.

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Dem Ergebnis der Jugendkammer steht auch nicht entgegen, dass der

Angeklagte nach den beiden ersten Messerstichen neue Tatwerkzeuge herbei-

geholt hat. Dass das Geschehen hierdurch ein zweiphasiges Gepräge erhalten

hat, hat sie gesehen und in noch ausreichender Weise erörtert. Vor allem ange-

sichts des folgenden Gewaltexzesses, der mit einer Opferkonfusion verbunden

war, war sie aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, diesem Umstand ein den

schuldmindernden Affekt ausschließendes Gewicht beizumessen. Bei dem

Herbeiholen des neuen Tatwerkzeugs handelt es sich um eine einfache Tätig-

keit, die vom Angeklagten keine intensiven Entscheidungs- und Steuerungs-

elemente erfordert und deswegen – anders als ein komplexes, mehraktiges

Geschehen – nicht gegen einen Affekt spricht (vgl. auch BGHR StGB § 21 Be-

wusstseinsstörung 1; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07). So-

weit die Revision die fehlende Erörterung einer angeblich zielgerichteten Ge-

staltung des Tatablaufs und des Nachtatverhaltens als gegen einen Affekt spre-

chendes Kriterium beanstandet, liegt darin ebenfalls kein Rechtsfehler. Denn

auch ein Täter, der in einem hochgradigen affektiven Ausnahmezustand han-

delt, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus fol-

gerichtig und zielgerichtet handeln (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 6,

§ 21 Affekt 10; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07). Bei der

intakten Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen handelt es sich

zwar um ein gegen einen Affekt sprechendes, wenn auch keinesfalls zwingen-

des Indiz, welches bei Vorliegen gegenläufiger Anzeichen entkräftet werden

kann (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 5 StR 504/06 m.w.N.). Die feh-

lende Erörterung dieses Indizes ist angesichts der gewichtigen und aussage-

kräftigen Besonderheiten in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, die

zur Annahme eines Affekts geführt haben, noch vertretbar.

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Ungewöhnlich knapp hat das Landgericht allerdings angesichts des zu-

treffend beschriebenen Befundes, das „nahezu hundertfache, ebenso wahllose

wie sinnlose Einstechen auf die Opfer, namentlich den besten Freund, dräng(e)

den Eindruck des Werkes eines Wahnsinnigen auf“ (UA S. 13), die Frage ab-

gehandelt, ob bei dem früher wegen eines ADH-Syndroms behandelten, über-

aus planlos lebenden Angeklagten eine krankhafte seelische Störung oder eine

andere seelische Abartigkeit vorliegt. In diesem von der Revision nicht aufge-

griffenen Punkt nimmt der Senat hin, dass das Landgericht lediglich unter Beru-

fung auf die Sachkunde des gehörten psychiatrischen Sachverständigen des-

sen negativen Befund im Ergebnis mitteilt.

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Die Höhe der verhängten Jugendstrafe ist angesichts der – vom Landge-

richt freilich gesehenen (UA S. 16) – außerordentlich schweren Tatfolgen über-

aus niedrig, aus Rechtsgründen aber noch nicht zu beanstanden. Die zum

Nachteil der Nebenkläger getroffene für den Senat nicht nachvollziehbare Kos-

tenentscheidung im angefochtenen Urteil unterliegt nicht seiner revisionsge-

richtlichen Prüfung.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Schaal