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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 5 StR 334/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 12. März 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung wird auf seine Kosten nach § 464
Abs. 3 StPO als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sach-
lichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Te-
nor ersichtlichen Erfolg.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da sich die Wertung,
der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, insbesondere ha-
be bei ihm keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen, als rechts-
fehlerhaft erweist.
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Das Landgericht hat in die gebotene Gesamtbetrachtung für und ge-
gen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechender Kriterien ein-
bezogen, dass bei dem Angeklagten eine leichte alkoholische Enthemmung
vorgelegen habe. Dies begegnet angesichts der festgestellten Tatzeitblutal-
koholkonzentration von 2,1 Promille durchgreifenden Bedenken. Dieser Wert
nähert sich bereits dem Grenzwert des Blutalkoholgehalts, von dem an eine
allein alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei Tö-
tungsdelikten naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35
m.w.N.). Die Feststellungen belegen auch keine psychodiagnostischen Be-
weisanzeichen, welche die Auswirkungen der schon beträchtlichen Alkoholi-
sierung als untypisch gering kennzeichnen würden.
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An diese fehlerhafte Bewertung des Ausmaßes der alkoholischen Ent-
hemmung anknüpfend lassen die Feststellungen eine hinreichende Ausein-
andersetzung damit vermissen, ob die beachtliche Alkoholisierung des An-
geklagten im Zusammenwirken mit seiner affektiven Erregung eine die
Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende Bewusstseinsstö-
rung begründet hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007
– 5 StR 504/06 m.w.N.). Die Strafkammer hat dies zwar erwogen, dem Alko-
hol aber allein mit der Begründung keine affektbegünstigende Relevanz zu-
erkannt, dass der Angeklagte seit eineinhalb Jahren vermehrt Alkohol kon-
sumiere. Abgesehen von der fehlerhaften Unterbewertung des Alkoholisie-
rungsgrades fehlt es bei diesen Erwägungen an weiteren Feststellungen zum
Umfang des zuletzt gesteigerten Alkoholkonsums des Angeklagten und zu
dessen Einfluss auf sein individuelles Leistungsvermögen.
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Auch das von der Strafkammer gegen die Annahme eines Affekts
verwendete Kriterium der sehr detailreichen Erinnerung an das Tatgesche-
hen wird von den Feststellungen nicht getragen. So deckt sich die Einlas-
sung des Angeklagten zum Tatablauf gerade nicht mit den Feststellungen.
Woher die Strafkammer dennoch die Überzeugung gewinnt, das Erinne-
rungsvermögen des Angeklagten sei unbeeinträchtigt, erschließt sich nicht.
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Der Senat kann zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
ausschließen, nicht jedoch, dass das Landgericht bei umfassender Prüfung
des Gesamtverhaltens des Angeklagten eine dem Zusammenwirken der af-
fektiven Erregung und der alkoholischen Beeinträchtigung geschuldete tief-
greifende Bewusstseinsstörung angenommen und diese dann naheliegend
unter Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB trotz der für sich nicht überhöh-
ten Freiheitsstrafe weiter strafmildernd berücksichtigt hätte.
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Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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