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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 5 StR 334/07

5. Strafsenat

5 StR 334/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 12. März 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die

Kostenentscheidung wird auf seine Kosten nach § 464

Abs. 3 StPO als unbegründet verworfen.

G r ü n d e

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sach-

lichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Te-

nor ersichtlichen Erfolg.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da sich die Wertung,

der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, insbesondere ha-

be bei ihm keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen, als rechts-

fehlerhaft erweist.

3

Das Landgericht hat in die gebotene Gesamtbetrachtung für und ge-

gen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechender Kriterien ein-

bezogen, dass bei dem Angeklagten eine leichte alkoholische Enthemmung

vorgelegen habe. Dies begegnet angesichts der festgestellten Tatzeitblutal-

koholkonzentration von 2,1 Promille durchgreifenden Bedenken. Dieser Wert

nähert sich bereits dem Grenzwert des Blutalkoholgehalts, von dem an eine

allein alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei Tö-

tungsdelikten naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35

m.w.N.). Die Feststellungen belegen auch keine psychodiagnostischen Be-

weisanzeichen, welche die Auswirkungen der schon beträchtlichen Alkoholi-

sierung als untypisch gering kennzeichnen würden.

4

An diese fehlerhafte Bewertung des Ausmaßes der alkoholischen Ent-

hemmung anknüpfend lassen die Feststellungen eine hinreichende Ausein-

andersetzung damit vermissen, ob die beachtliche Alkoholisierung des An-

geklagten im Zusammenwirken mit seiner affektiven Erregung eine die

Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende Bewusstseinsstö-

rung begründet hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007

5 StR 504/06 m.w.N.). Die Strafkammer hat dies zwar erwogen, dem Alko-

hol aber allein mit der Begründung keine affektbegünstigende Relevanz zu-

erkannt, dass der Angeklagte seit eineinhalb Jahren vermehrt Alkohol kon-

sumiere. Abgesehen von der fehlerhaften Unterbewertung des Alkoholisie-

rungsgrades fehlt es bei diesen Erwägungen an weiteren Feststellungen zum

Umfang des zuletzt gesteigerten Alkoholkonsums des Angeklagten und zu

dessen Einfluss auf sein individuelles Leistungsvermögen.

5

Auch das von der Strafkammer gegen die Annahme eines Affekts

verwendete Kriterium der sehr detailreichen Erinnerung an das Tatgesche-

hen wird von den Feststellungen nicht getragen. So deckt sich die Einlas-

sung des Angeklagten zum Tatablauf gerade nicht mit den Feststellungen.

Woher die Strafkammer dennoch die Überzeugung gewinnt, das Erinne-

rungsvermögen des Angeklagten sei unbeeinträchtigt, erschließt sich nicht.

6

Der Senat kann zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit

ausschließen, nicht jedoch, dass das Landgericht bei umfassender Prüfung

des Gesamtverhaltens des Angeklagten eine dem Zusammenwirken der af-

fektiven Erregung und der alkoholischen Beeinträchtigung geschuldete tief-

greifende Bewusstseinsstörung angenommen und diese dann naheliegend

unter Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB trotz der für sich nicht überhöh-

ten Freiheitsstrafe weiter strafmildernd berücksichtigt hätte.

7

Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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