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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 5 StR 381/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Angesichts des nicht allzu erheblichen Gewichts der einzelnen Taten wird bei
der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.
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