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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 5 StR 381/07

5. Strafsenat

5 StR 381/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007

beschlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Angesichts des nicht allzu erheblichen Gewichts der einzelnen Taten wird bei

der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung auf den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.

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