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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 5 StR 401/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen Unterschlagung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 2. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen von § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2

Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung beanstandet der Senat im

Hinblick auf die über Jahre andauernde gleichartige, hin zu einem

außergewöhnlich gravierenden Gesamtschaden gesteigerten Delinquenz der

Angeklagten noch nicht (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).

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