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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – 5 StR 407/07

5. Strafsenat

5 StR 407/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Blick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (vier Jahre) sieht der

Senat vor dem Hintergrund der seit Urteilsverkündung angeordneten einst-

weiligen Unterbringung des Angeklagten davon ab, die Sache zur Entschei-

dung über die Dauer des Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe ge-

mäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-

stalt vom 16. Juli 2007 (BGBL I 1327) zurückzuverweisen.

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