BGH Beschluss vom 23.10.2007 – X ZR 100/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 100/05
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Sachverständigenablehnung II
ZPO § 406
Zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.
N. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 685 527
(Streitpatents), das eine thermoplastische Zusammensetzung aus kompatibi-
lisiertem Polyphenylether-Polyamidharz und elektrisch leitendem Ruß betrifft.
Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht in Bezug auf das Streitpatent
gegen die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie in erster Instanz
Erfolg hatte.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einho-
lung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr.
N.
von
der …
zum
gerichtlichen
Sach-
verständigen bestellt. Nach Einreichung des schriftlichen Gutachtens hat die
Klägerin den Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dass dieser sein Gutachten über ei-
nen Monat vor dem ursprünglich zugesagten Termin fertig gestellt und vorge-
legt habe, obwohl sie noch einen weiteren Schriftsatz angekündigt habe; dies
spreche dafür, dass er sich einer nochmaligen Reflexion der von ihm gewon-
nenen Erkenntnisse habe verschließen wollen. Auch habe der Sachverstän-
dige ersichtlich erst nach Eingang des letzten Schriftsatzes der Beklagten
große Teile seines Gutachtens erstellt, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit
bestanden habe. Weiter habe er wesentliche Argumente der Klägerin unbe-
rücksichtigt gelassen, falsch oder sinnentstellend wiedergegeben, Parteivor-
trag der Beklagten unreflektiert übernommen und zuungunsten der Klägerin
unterschiedliche Maßstäbe angewendet. Zudem stehe der Sachverständige
in geschäftlichen Beziehungen zu den Verfahrensbevollmächtigten der Be-
klagten; so seien diese als Vertreter bei sechs Patentanmeldungen (aus den
Jahren 2000 bis 2002) tätig geworden, in denen der Sachverständige als Mit-
erfinder benannt sei; hierauf habe der Sachverständige nicht hingewiesen.
Auch habe er mit der B. , einer Wettbewerberin der Klägerin, zusam-
mengearbeitet, mit der Lieferbeziehungen der Beklagten hinsichtlich zweier
Hauptkomponenten des Gegenstands des Streitpatents beständen. Auch hät-
ten die Beklagte und die B. bei zahlreichen Patentanmeldungen ko-
operiert, die zum Teil in enger Verwandtschaft zum Gegenstand des Streitpa-
tents ständen. Weiter beständen direkte Geschäftsbeziehungen zwischen der
auf
dem
Campus
der …
Beklag-
ten und der Hochschule.
Die Beklagte hat dem Ablehnungsgesuch, das sie bereits für verfristet
hält, widersprochen. Sie meint, dass die Klägerin nicht rechtzeitig Nachfor-
schungen über die Beziehungen des Sachverständigen zu den Parteien und
ihren Vertretern angestellt habe. Es habe kein direktes Mandatsverhältnis zu
dem Sachverständigen bestanden und die Patentanwälte, die als Vertreter
tätig geworden seien, seien längst aus ihrer Sozietät ausgeschieden.
II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-
verfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden,
wenn hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen
Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dafür
kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige
parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt.
Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Par-
tei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies
kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in ei-
nem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Pro-
zessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht
(Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, in juris; Beschl. v. 4.12.2001
- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v.
13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung).
Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen, ihre rechtzeitige Anbrin-
gung zugunsten der Klägerin unterstellt, bei verständiger Würdigung nicht die
Annahme, der gerichtliche Sachverständige werde nicht die erforderliche Un-
parteilichkeit aufbringen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass der gerichtliche Sachverstän-
dige sein Gutachten verfrüht eingereicht habe, ist zu bemerken, dass der Se-
nat den gerichtlichen Sachverständigen bereits im März 2007 zur alsbaldigen
Abgabe des Gutachtens angehalten und sodann im Mai 2007 nachgefragt
hat, wann mit der Abgabe des Gutachtens zu rechnen sei. Dass sich der
Sachverständige daraufhin mit der Abgabe des Gutachtens beeilt hat, kann
deshalb bei verständiger Würdigung für sich nicht die Besorgnis der Befan-
genheit begründen, dies umso mehr, als der Sachverständige immer seine
Bereitschaft bekundet hat, noch auf nachträgliches Vorbringen zu reagieren.
Der von der Klägerin noch angekündigte weitere Schriftsatz ist im Übrigen bis
zum Erlass dieser Entscheidung nicht bei Gericht eingegangen. Dass der
Sachverständige nicht zu einer Reflexion seiner Meinung bereit sei, ist eine
lediglich auf Vermutungen gestützte Annahme der Klägerin, die zudem im
Widerspruch zu den Erklärungen des Sachverständigen steht; sie kann daher
bei verständiger Würdigung nicht die Annahme begründen, der Sachverstän-
dige sei befangen. Etwaige inhaltliche Mängel des Gutachtens wird der Senat
in seine Beweiswürdigung einzubeziehen haben. Auch sie wären für sich
nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Sen.Beschl. v.
5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachver-
ständigenablehnung 07 sowie Parallelentscheidungen vom selben Tag
- X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in
Mitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09).
Dass der Sachverständige bei Erfindungen als Miterfinder benannt ist,
bei denen die Anwaltssozietät die Vertretung übernommen hatte, die nun-
mehr die Beklagte vertritt, könnte - unabhängig davon, dass die Anwälte, die
im jeweiligen Fall tätig geworden sind, wie dem Senat bekannt ist, Anfang
2003 aus der Kanzlei ausgeschieden und in anderer Sozietät tätig sind - die
Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen, wenn es sich
um gegenwärtige oder doch um nicht lange zurückliegende Mandatierungen
handeln würde (vgl. Sen., aaO, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung),
regelmäßig aber nicht schon dann, wenn es sich um bereits längere Zeit zu-
rückliegende Mandatsverhältnisse handelt (vgl. Sen.Beschl. v. 24.7.2007
- X ZR 1/06). Dass dies der Fall sei, wird aber von der Klägerin nicht einmal
behauptet; es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen, die aus-
weisen, dass die Vertretung, soweit im Inland Anwälte eingeschaltet wurden,
zwar
jedenfalls 1997 (Patentanmeldung DE … ) und 2000 bis
2002 durch die Sozietät der Beklagtenvertreter erfolgt ist, seit 2003 aber
durch die aus der Sozietät der Beklagtenvertreter ausgeschiedenen Anwälte
der nunmehrigen Sozietät I. oder durch Anwälte der Kanzlei R.
, und nicht mehr durch die Sozietät, die die Beklagte vertritt.
Daraus kann nur geschlossen werden, dass etwaige Beziehungen des Sach-
verständigen zur Sozietät der Beklagtenvertreter spätestens im Jahr 2003
und damit bereits vor geraumer Zeit geendet haben. Zudem fällt ins Gewicht,
dass es sich nicht um eigene Anmeldungen des Sachverständigen handelt,
sondern durchwegs um Anmeldungen der B. und dabei um solche,
bei denen der Sachverständige lediglich als Miterfinder benannt ist.
Dass der Sachverständige unmittelbar mit der Beklagten zusammen-
gearbeitet haben soll, macht die Klägerin nicht geltend. Schon aus diesem
Grund erweist sich der von ihr genannte Beschluss des Oberlandesgerichts
München vom 24.7.2001 - 14 W 99/01 (soweit ersichtlich unveröffentlicht) als
unergiebig. Dass er mit einer Wettbewerberin der Klägerin zusammengear-
beitet haben mag, füllt einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht aus. Industrie-
korporationen als solche sind, wie der Senat erst kürzlich für Industrietätigkei-
ten allgemein entschieden hat (Sen.Beschl. v. 18.9.2007 - X ZR 81/06), bei
Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften
allgemein zu erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die
Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der
Qualifikation des Sachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005
- X ZR 108/04, Umdruck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht). Dies gilt jeden-
falls im Patentnichtigkeitsverfahren. Ob außerhalb dieser Verfahrensart für
eine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern etwas anderes zu gelten hat (vgl.
den ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Oberlandesge-
richts München vom 23.10.1997 - 6 W 2270/97, soweit ersichtlich unveröf-
fentlicht), bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.
Auch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch
nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem
Fall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtig-
keitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverständigen-
ablehnung 05; Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06) rechtfertigt die Besorgnis der
Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht (Sen.Beschl. v.
18.9.2007, aaO; vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei
PatG 26-29 Nr. 39 - Sachverständigenablehnung 01; vgl. weiter Sen.Beschl.
v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachver-
ständigenablehnung 07, Umdruck S. 5, und zwei Entscheidungen vom selben
Tag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz
auch in Mitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09). Derartige Umstän-
de hat die Klägerin indessen nicht ausreichend dargelegt, selbst wenn zu ih-
ren Gunsten davon ausgegangen wird, dass das Streitpatent einen Ge-
schäftsbereich betrifft, auf dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte und
das Konkurrenzunternehmen, mit dem der Sachverständige zusammengear-
beitet haben soll, tätig sind. Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verstän-
diger Würdigung die Annahme stützen können, dass der Sachverständige
befangen sei, ergeben sich hieraus nicht.
Schließlich ist der Umstand, dass die Beklagte (oder jedenfalls ein mit
dieser verbundenes Konzernunternehmen) eine Niederlassung auf dem
Campus der Hochschule unterhält, der der Sachverständige angehört, nicht
geeignet, aus der Sicht einer verständigen Partei die Besorgnis der Befan-
genheit zu begründen. Zwar wird eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen
Umstände bei Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen
Einheit der Hochschule, der der Sachverständige angehört, und einer Pro-
zesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zu dem Ergeb-
nis führen können, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangen-
heit ausgefüllt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97 bei Bausch
BGH 1994 - 1998, 551 - Sachverständigenablehnung 05; Beschl. v.
21.2.2006 - X ZR 103/04, im Druck nicht veröffentlicht; zur Gesamtabwägung
Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94, bei Bausch BGH 1994-1998, 559
- Sachverständigenablehnung 03). Solche Kontakte des Instituts, dem der
Sachverständige angehört, sind hier indessen nicht einmal vorgetragen; blo-
ße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunter-
nehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür
aus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten
(vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04; v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, beide
nicht im Druck veröffentlicht).
Auch aus der Summierung der von der Klägerin geltend gemachten
Umstände ergibt sich kein hinreichender Anlass für eine Besorgnis der Be-
fangenheit. Die heterogenen Aspekte, auf die sich die Klägerin stützt, erlau-
ben bei verständiger Würdigung keine Summenbildung.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -