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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – X ZR 100/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 100/05

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2007

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Sachverständigenablehnung II

ZPO § 406

Zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren.

BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,

Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.

N. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 685 527

(Streitpatents), das eine thermoplastische Zusammensetzung aus kompatibi-

lisiertem Polyphenylether-Polyamidharz und elektrisch leitendem Ruß betrifft.

Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht in Bezug auf das Streitpatent

gegen die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie in erster Instanz

Erfolg hatte.

2

Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr.

N.

von

der …

zum

gerichtlichen

Sach-

verständigen bestellt. Nach Einreichung des schriftlichen Gutachtens hat die

Klägerin den Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung wegen

Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dass dieser sein Gutachten über ei-

nen Monat vor dem ursprünglich zugesagten Termin fertig gestellt und vorge-

legt habe, obwohl sie noch einen weiteren Schriftsatz angekündigt habe; dies

spreche dafür, dass er sich einer nochmaligen Reflexion der von ihm gewon-

nenen Erkenntnisse habe verschließen wollen. Auch habe der Sachverstän-

dige ersichtlich erst nach Eingang des letzten Schriftsatzes der Beklagten

große Teile seines Gutachtens erstellt, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit

bestanden habe. Weiter habe er wesentliche Argumente der Klägerin unbe-

rücksichtigt gelassen, falsch oder sinnentstellend wiedergegeben, Parteivor-

trag der Beklagten unreflektiert übernommen und zuungunsten der Klägerin

unterschiedliche Maßstäbe angewendet. Zudem stehe der Sachverständige

in geschäftlichen Beziehungen zu den Verfahrensbevollmächtigten der Be-

klagten; so seien diese als Vertreter bei sechs Patentanmeldungen (aus den

Jahren 2000 bis 2002) tätig geworden, in denen der Sachverständige als Mit-

erfinder benannt sei; hierauf habe der Sachverständige nicht hingewiesen.

Auch habe er mit der B. , einer Wettbewerberin der Klägerin, zusam-

mengearbeitet, mit der Lieferbeziehungen der Beklagten hinsichtlich zweier

Hauptkomponenten des Gegenstands des Streitpatents beständen. Auch hät-

ten die Beklagte und die B. bei zahlreichen Patentanmeldungen ko-

operiert, die zum Teil in enger Verwandtschaft zum Gegenstand des Streitpa-

tents ständen. Weiter beständen direkte Geschäftsbeziehungen zwischen der

auf

dem

Campus

der …

Beklag-

ten und der Hochschule.

3

Die Beklagte hat dem Ablehnungsgesuch, das sie bereits für verfristet

hält, widersprochen. Sie meint, dass die Klägerin nicht rechtzeitig Nachfor-

schungen über die Beziehungen des Sachverständigen zu den Parteien und

ihren Vertretern angestellt habe. Es habe kein direktes Mandatsverhältnis zu

dem Sachverständigen bestanden und die Patentanwälte, die als Vertreter

tätig geworden seien, seien längst aus ihrer Sozietät ausgeschieden.

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II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-

verfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden,

wenn hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen

Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dafür

kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige

parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt.

Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Par-

tei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies

kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in ei-

nem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Pro-

zessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht

(Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, in juris; Beschl. v. 4.12.2001

- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v.

13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung).

Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen, ihre rechtzeitige Anbrin-

gung zugunsten der Klägerin unterstellt, bei verständiger Würdigung nicht die

Annahme, der gerichtliche Sachverständige werde nicht die erforderliche Un-

parteilichkeit aufbringen.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass der gerichtliche Sachverstän-

dige sein Gutachten verfrüht eingereicht habe, ist zu bemerken, dass der Se-

nat den gerichtlichen Sachverständigen bereits im März 2007 zur alsbaldigen

Abgabe des Gutachtens angehalten und sodann im Mai 2007 nachgefragt

hat, wann mit der Abgabe des Gutachtens zu rechnen sei. Dass sich der

Sachverständige daraufhin mit der Abgabe des Gutachtens beeilt hat, kann

deshalb bei verständiger Würdigung für sich nicht die Besorgnis der Befan-

genheit begründen, dies umso mehr, als der Sachverständige immer seine

Bereitschaft bekundet hat, noch auf nachträgliches Vorbringen zu reagieren.

Der von der Klägerin noch angekündigte weitere Schriftsatz ist im Übrigen bis

zum Erlass dieser Entscheidung nicht bei Gericht eingegangen. Dass der

Sachverständige nicht zu einer Reflexion seiner Meinung bereit sei, ist eine

lediglich auf Vermutungen gestützte Annahme der Klägerin, die zudem im

Widerspruch zu den Erklärungen des Sachverständigen steht; sie kann daher

bei verständiger Würdigung nicht die Annahme begründen, der Sachverstän-

dige sei befangen. Etwaige inhaltliche Mängel des Gutachtens wird der Senat

in seine Beweiswürdigung einzubeziehen haben. Auch sie wären für sich

nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Sen.Beschl. v.

5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachver-

ständigenablehnung 07 sowie Parallelentscheidungen vom selben Tag

- X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in

Mitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09).

8

Dass der Sachverständige bei Erfindungen als Miterfinder benannt ist,

bei denen die Anwaltssozietät die Vertretung übernommen hatte, die nun-

mehr die Beklagte vertritt, könnte - unabhängig davon, dass die Anwälte, die

im jeweiligen Fall tätig geworden sind, wie dem Senat bekannt ist, Anfang

2003 aus der Kanzlei ausgeschieden und in anderer Sozietät tätig sind - die

Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen, wenn es sich

um gegenwärtige oder doch um nicht lange zurückliegende Mandatierungen

handeln würde (vgl. Sen., aaO, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung),

regelmäßig aber nicht schon dann, wenn es sich um bereits längere Zeit zu-

rückliegende Mandatsverhältnisse handelt (vgl. Sen.Beschl. v. 24.7.2007

- X ZR 1/06). Dass dies der Fall sei, wird aber von der Klägerin nicht einmal

behauptet; es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen, die aus-

weisen, dass die Vertretung, soweit im Inland Anwälte eingeschaltet wurden,

zwar

jedenfalls 1997 (Patentanmeldung DE … ) und 2000 bis

2002 durch die Sozietät der Beklagtenvertreter erfolgt ist, seit 2003 aber

durch die aus der Sozietät der Beklagtenvertreter ausgeschiedenen Anwälte

der nunmehrigen Sozietät I. oder durch Anwälte der Kanzlei R.

, und nicht mehr durch die Sozietät, die die Beklagte vertritt.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass etwaige Beziehungen des Sach-

verständigen zur Sozietät der Beklagtenvertreter spätestens im Jahr 2003

und damit bereits vor geraumer Zeit geendet haben. Zudem fällt ins Gewicht,

dass es sich nicht um eigene Anmeldungen des Sachverständigen handelt,

sondern durchwegs um Anmeldungen der B. und dabei um solche,

bei denen der Sachverständige lediglich als Miterfinder benannt ist.

9

Dass der Sachverständige unmittelbar mit der Beklagten zusammen-

gearbeitet haben soll, macht die Klägerin nicht geltend. Schon aus diesem

Grund erweist sich der von ihr genannte Beschluss des Oberlandesgerichts

München vom 24.7.2001 - 14 W 99/01 (soweit ersichtlich unveröffentlicht) als

unergiebig. Dass er mit einer Wettbewerberin der Klägerin zusammengear-

beitet haben mag, füllt einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht aus. Industrie-

korporationen als solche sind, wie der Senat erst kürzlich für Industrietätigkei-

ten allgemein entschieden hat (Sen.Beschl. v. 18.9.2007 - X ZR 81/06), bei

Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften

allgemein zu erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die

Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der

Qualifikation des Sachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005

- X ZR 108/04, Umdruck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht). Dies gilt jeden-

falls im Patentnichtigkeitsverfahren. Ob außerhalb dieser Verfahrensart für

eine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern etwas anderes zu gelten hat (vgl.

den ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Oberlandesge-

richts München vom 23.10.1997 - 6 W 2270/97, soweit ersichtlich unveröf-

fentlicht), bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.

10

Auch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch

nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem

Fall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtig-

keitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverständigen-

ablehnung 05; Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06) rechtfertigt die Besorgnis der

Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht (Sen.Beschl. v.

18.9.2007, aaO; vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei

PatG 26-29 Nr. 39 - Sachverständigenablehnung 01; vgl. weiter Sen.Beschl.

v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachver-

ständigenablehnung 07, Umdruck S. 5, und zwei Entscheidungen vom selben

Tag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz

auch in Mitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09). Derartige Umstän-

de hat die Klägerin indessen nicht ausreichend dargelegt, selbst wenn zu ih-

ren Gunsten davon ausgegangen wird, dass das Streitpatent einen Ge-

schäftsbereich betrifft, auf dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte und

das Konkurrenzunternehmen, mit dem der Sachverständige zusammengear-

beitet haben soll, tätig sind. Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verstän-

diger Würdigung die Annahme stützen können, dass der Sachverständige

befangen sei, ergeben sich hieraus nicht.

11

Schließlich ist der Umstand, dass die Beklagte (oder jedenfalls ein mit

dieser verbundenes Konzernunternehmen) eine Niederlassung auf dem

Campus der Hochschule unterhält, der der Sachverständige angehört, nicht

geeignet, aus der Sicht einer verständigen Partei die Besorgnis der Befan-

genheit zu begründen. Zwar wird eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen

Umstände bei Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen

Einheit der Hochschule, der der Sachverständige angehört, und einer Pro-

zesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zu dem Ergeb-

nis führen können, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangen-

heit ausgefüllt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97 bei Bausch

BGH 1994 - 1998, 551 - Sachverständigenablehnung 05; Beschl. v.

21.2.2006 - X ZR 103/04, im Druck nicht veröffentlicht; zur Gesamtabwägung

Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94, bei Bausch BGH 1994-1998, 559

- Sachverständigenablehnung 03). Solche Kontakte des Instituts, dem der

Sachverständige angehört, sind hier indessen nicht einmal vorgetragen; blo-

ße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunter-

nehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür

aus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten

(vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04; v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, beide

nicht im Druck veröffentlicht).

12

Auch aus der Summierung der von der Klägerin geltend gemachten

Umstände ergibt sich kein hinreichender Anlass für eine Besorgnis der Be-

fangenheit. Die heterogenen Aspekte, auf die sich die Klägerin stützt, erlau-

ben bei verständiger Würdigung keine Summenbildung.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -