BGH Beschluss vom 23.10.2007 – XI ZR 243/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom
24. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit der
Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung
eines Schriftsachverständigengutachtens unter Verstoß gegen Art. 103 und
Art. 3 GG übergangen, war dies nicht entscheidungserheblich, weil es sich
insoweit lediglich um eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts handelt.
Hinsichtlich der das Urteil selbstständig tragenden Hauptbegründung zeigt die
Nichtzulassungsbeschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
406.297,27 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 O 91/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2006 - 24 U 104/05 -