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BGH Beschluss vom 23.10.2007 – XI ZR 243/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom

24. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit der

Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung

eines Schriftsachverständigengutachtens unter Verstoß gegen Art. 103 und

Art. 3 GG übergangen, war dies nicht entscheidungserheblich, weil es sich

insoweit lediglich um eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts handelt.

Hinsichtlich der das Urteil selbstständig tragenden Hauptbegründung zeigt die

Nichtzulassungsbeschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

406.297,27 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 O 91/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2006 - 24 U 104/05 -