BGH Beschluss vom 23.10.2007 – XI ZR 296/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
26. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren
jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
147.699,44 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2005 - 21a O 359/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 11 U 20/05 -