Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2007 – XI ZR 296/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

26. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren

jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

147.699,44 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2005 - 21a O 359/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 11 U 20/05 -