Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2007 – XI ZR 30/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die

Auslegung des Zeichnungsscheins, die der Senat selbst vornehmen

kann (BGHZ 163, 321, 323), ergibt, dass die Finanzierungsvollmacht

sich sowohl auf das angegebene als auch ein vergleichbares Objekt

bezieht. Auf die Frage einer späteren Genehmigung kommt es danach

nicht mehr an. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

29.887,29 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 01.06.2006 - 34 O 53/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 -