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BGH Urteil vom 23.10.2007 – XI ZR 424/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Oktober 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober

2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen Verletzung eines Ver-

mögensverwaltungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 23. Juni 1997 schloss der Kläger, der ein Holzhandelsgeschäft

betreibt, mit der Beklagten einen entgeltlichen Vermögensverwaltungs-

vertrag. Dabei vereinbarten die Parteien das "Depotgrundmodell ".

Danach betrug der Anteil an Aktien und Aktienfonds zwischen 30% und

60%. Der Anteil der Wertpapiere bestimmter Risikoklassen (u.a. deut-

sche und ausländische Standardaktien, international gestreute Aktien-

fonds, Emerging Markets Fonds, spekulative Anleihen) konnte bis zu

70% betragen. In diesem Rahmen konnte die Beklagte das ihr anvertrau-

te Vermögen nach ihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpa-

pieren und

Investmentfonds anlegen.

In einer Vereinbarung vom

4./8. Juni 1998 verpflichtete die Beklagte sich, den Kläger unabhängig

von den quartalsmäßigen Vermögensaufstellungen zusätzlich zu infor-

mieren, wenn das der Verwaltung unterliegende Vermögen seit Übersen-

dung der letzten Unterrichtung eine Wertminderung von mehr als 20%

erfahren sollte. Eine Erklärung des Klägers vom 15. August 2000 sah die

Basisstrategie "Einkommen und Wachstum" sowie ebenfalls eine geson-

derte Unterrichtung des Klägers über eine im Gesamtportfolio eingetre-

tene Wertminderung von mehr als 20% vor.

3

Zu Beginn der Vermögensverwaltung überwies der Kläger der Be-

klagten 500.000 DM, später weitere Beträge. Die Beklagte legte diese in

Wertpapieren an. Nach einer zunächst positiven Entwicklung des Depots

traten seit dem Jahr 2000 Verluste ein. Am 13. Juni 2002 kündigte der

Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag fristlos.

4

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Vertrags-

pflichten verletzt, weil sie trotz des erheblichen Kursverfalls der erwor-

benen Wertpapiere untätig geblieben sei und keine Stop-Loss-Marken

gesetzt habe. Jedenfalls nach einem Kursverfall von 15% seien verlust-

begrenzende Maßnahmen geboten gewesen. Die Beklagte habe ihn we-

der rechtzeitig auf den Kursverfall und die Verluste bei einzelnen Wert-

papieren noch auf die fehlende Möglichkeit, bessere Anlageergebnisse

als Privatanleger zu erzielen, hingewiesen.

5

Die Klage auf Ersatz der 15% überschreitenden Kursverluste von

19 Wertpapieren, insgesamt auf Zahlung von 157.499,84 € nebst Zinsen,

ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-

richt zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

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Es sei nicht feststellbar, dass die Beklagte schuldhaft Pflichten aus

dem Vermögensverwaltungsvertrag verletzt habe.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, durch Stop-Loss-

Marken den Verkauf von Wertpapieren sicherzustellen, deren Börsenkurs

mehr als 15% unter den Erwerbspreis gefallen sei. Der Vermögensver-

waltungsvertrag sehe dies nicht vor. Die Beklagte habe durch das Unter-

lassen von Stop-Loss-Marken nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Der

Senat folge dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten des

Sachverständigen Prof. Dr. W. . Danach könne aus einem

Kursverfall, auch von mehr als 15%, nicht geschlossen werden, dass der

Kursverfall sich fortsetze. Da die weitere Kursentwicklung nicht prognos-

tizierbar sei, gebe es aus Sicht der Finanzierungstheorie keinen zwin-

genden Grund, im Rahmen langfristig ausgerichteter Anlagestrategien

Stop-Loss-Marken zu setzen.

10

Eine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Be-

klagte sich zur Prognose künftiger Kursentwicklungen nicht der Chart-

technik bedient habe. Diese stelle nach den Ausführungen des Sachver-

ständigen keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anla-

gestrategien dar. Aus Informationen über frühere Aktienkurse ließen sich

keine statistisch signifikanten Daten für sinnvolle Investitionsentschei-

dungen herleiten.

11

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Ver-

mögensdispositionen unter Verletzung einer anerkannten Theorie der

Kursprognose getroffen habe. Er habe den Vortrag der Beklagten nicht

widerlegt, sie, die Beklagte, habe die wirtschaftlichen, politischen, recht-

lichen und gesellschaftlichen Entwicklungen auf dem Weltmarkt sowie

alle zur Verfügung stehenden Informationen über die betroffenen Unter-

nehmen und Emittenten beobachtet und auf dieser Grundlage regelmä-

ßig Prognoseberichte über den weiteren Kursverlauf der Wertpapiere er-

stellt. Der Kläger habe auch nicht dem Vortrag der Beklagten widerspro-

chen, dass diese an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orientierte,

fundamental-analytische Bewertung eine anerkannte Analysemethode

sei.

12

Der Kläger habe keine konkreten Gründe vorgetragen, aus denen

die für ihn angeschafften Wertpapiere zum jeweiligen Zeitpunkt nicht hät-

ten gekauft, gehalten oder verkauft werden dürfen. Der Auffassung des

Klägers, substantiierter Vortrag sei ihm ohne vorherigen näheren Vortrag

der Beklagten, insbesondere zu Researchberichten und Protokollen aus

Anlageausschusssitzungen, nicht möglich, sei nicht zu folgen. Der erst-

instanzliche Vortrag des Klägers, die Beklagte habe pflichtwidrig Anteile

an D. fonds gekauft, obwohl zuvor in Fachpublikationen vor

einem Crash gewarnt worden sei, sei vom Landgericht zu Recht gemäß

§ 296a ZPO nicht berücksichtigt worden. Der zweitinstanzliche Vortrag

des Klägers zum ermessensfehlerhaften Kauf, Halten und Verkauf ver-

schiedener Wertpapiere sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-

lassen.

13

Die Beklagte habe ihre Vertragspflichten nicht dadurch verletzt,

dass sie den Kläger außerhalb der regelmäßigen Benachrichtigungen

über die Entwicklung und Zusammensetzung des Depots zum Ende ei-

nes Quartals nicht gesondert über Verluste einzelner Wertpapiere unter-

richtet habe. Die Parteien hätten eine solche Benachrichtigung nur für

den Fall einer im Gesamtportfolio eingetretenen Wertminderung von

mehr als 20% seit Übersendung der letzten quartalsmäßigen Unterrich-

tung vorgesehen. Angesichts dieser Vereinbarung sei die Beklagte auch

nicht verpflichtet gewesen, aufgrund der Kursverluste Weisungen des

Klägers zur weiteren Vermögensverwaltung einzuholen oder zu einem

Strategiewechsel zu raten.

14

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht

daraus, dass sie dem Kläger vor Abschluss des Vermögensverwaltungs-

vertrages nicht erklärt habe, dass sie über keine besseren Analyseme-

thoden verfüge als ein informierter Privatmann. Es sei nicht anzuneh-

men, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nach einer solchen Erklä-

rung nicht abgeschlossen worden wäre. Der Kläger habe für seine dies-

bezügliche Behauptung keinen tauglichen Beweis angetreten, sondern

nur seine eigene Vernehmung beantragt. Zudem habe er nach seinem

eigenen Vortrag den Vermögensverwaltungsvertrag nicht geschlossen,

weil er von der Beklagten eine einem Privatmann nicht zugängliche Ana-

lysemethode erwartet habe, sondern weil er keine ausreichende Zeit ge-

habt habe, sein Vermögen selbst zu verwalten. Außerdem könne nicht

angenommen werden, dass er als Kaufmann, der nach eigenen Angaben

zu Beginn der Vermögensverwaltung bereits seit mehr als fünf Jahren

Geschäfte mit Aktien getätigt hatte, nicht gewusst habe, dass auch pro-

fessionelle Kapitalanleger Aktienkurse nicht sicher vorhersagen könnten.

II.

15

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Be-

klagte schuldet dem Kläger keinen Schadensersatz wegen positiver Ver-

tragsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrages. Das Berufungs-

gericht hat die haftungsbegründende Verletzung einer Vertragspflicht

rechtsfehlerfrei verneint.

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1. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten entgegen der Auffassung

der Revision nicht dadurch verletzt, dass sie die für den Kläger erworbe-

nen Wertpapiere zu lange gehalten und ihren Wert als Folge des allge-

meinen Kursrückgangs hat verfallen lassen.

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a) Ein Vermögensverwalter wird durch einen Vermögensverwal-

tungsvertrag, einen entgeltlichen Dienstvertrag in Form eines Geschäfts-

besorgungsvertrages, verpflichtet, das Vermögen seines Kunden in des-

sen Interesse zu verwalten. Er darf ohne Einholung von Weisungen im

Einzelfall fortlaufend über das Vermögen des Kunden disponieren und

selbständig Anlageentscheidungen treffen. Sind, wie im vorliegenden

Fall, Anlagerichtlinien vereinbart, muss er sich in deren Rahmen halten

(Senat BGHZ 137, 69, 73). Er hat sich um eine optimale Umsetzung der

durch die Richtlinien vorgegebenen Ziele zu bemühen und eine produkti-

ve Vermögensverwaltung zu betreiben (Kümpel, Bank- und Kapitalmarkt-

recht 3. Aufl. Rdn. 10.19; Schäfer, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und

Bankpraxis, Rdn. 11/36).

18

b) Eine Verletzung dieser Pflichten hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht. Dabei ist es zu Recht davon

ausgegangen, dass derjenige, der eine objektive Pflichtverletzung als

Voraussetzung eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung gel-

tend macht, dafür die Beweislast trägt (BGHZ 28, 251, 253; 48, 310,

312). Dies gilt auch für die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungs-

pflichten (vgl. Senat BGHZ 166, 56, 60) sowie von sonstigen Pflichten

eines Vermögensverwalters (Balzer, Vermögensverwaltung durch Kredit-

institute S. 178 f.; Schäfer, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapital-

anlagerechts 3. Aufl. § 23 Rdn. 59, jeweils m.w.Nachw.).

19

c) Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte keine

sekundäre Darlegungslast. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn ei-

ner nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgeg-

ner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrneh-

mungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders

als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Dar-

legungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29;

140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.). Eine sekundäre Darlegungslast

kann auch bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten

bestehen (Senat BGHZ 166, 56, 60, m.w.Nachw.).

20

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertrag-

bar. Der Kläger wirft der Beklagten keine Aufklärungs- oder Beratungs-

pflichtverletzung vor, sondern macht geltend, die Beklagte habe für ihn

erworbene Wertpapiere trotz des starken Rückgangs der Börsenkurse

pflichtwidrig nicht rechtzeitig verkauft. Die Tatsachen, die für die sub-

stantiierte Darlegung einer solchen Pflichtverletzung erforderlich sind,

sind dem Kläger bekannt oder können von ihm unabhängig von der Be-

klagten in Erfahrung gebracht werden. Von den Daten der einzelnen

Wertpapierkäufe und -verkäufe hatte der Kläger ausweislich der vorge-

legten Schadensberechnung Kenntnis. Die erforderlichen Informationen

über volks- und betriebswirtschaftliche, politische, rechtliche und gesell-

schaftliche Entwicklungen und Veränderungen, die die Beklagte, ihrem

Vortrag zufolge, einer fundamental-analytischen Bewertung unterzogen

und ihren Anlageentscheidungen zugrunde gelegt hat, liegen nicht au-

ßerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Klägers, sondern sind grund-

sätzlich allgemein zugänglich.

21

Soweit die Revision meint, die Beklagte habe nicht nur diese In-

formationen darzulegen, sondern darüber hinaus ihre internen Berichte

und Entscheidungsabläufe offen zu legen und zu begründen, warum sie

trotz Kenntnis negativer kursrelevanter Fakten bestimmte Aktien nicht

verkauft hat, wird ihr Anliegen durch die Grundsätze der sekundären

Darlegungslast nicht getragen. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar,

zunächst seinerseits darzulegen, aus welchen Gründen konkrete Anla-

geentscheidungen der Beklagten als Vermögensverwalterin angesichts

der einschlägigen, öffentlich zugänglichen Informationen über die Markt-

situation sowie die Unternehmen und Emittenten der Wertpapiere als

Pflichtverletzungen anzusehen sein sollen (vgl. Sprockhoff WM 2005,

1739, 1743 f.; anders S. 1740 für die hier nicht relevante Frage, welche

Erwägungen der Vermögensverwalter bei der Umsetzung der Anlage-

richtlinien angestellt hat). Aus den Grundsätzen der sekundären Darle-

gungslast ergibt sich auch keine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von

Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei (Senat, Urteil vom 26. Juni

23

2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1653), etwa von Researchberich-

ten und Protokollen aus Anlageausschusssitzungen der Beklagten.

d) Eine konkrete Pflichtverletzung hat der Kläger, wie das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht vorgetragen.

aa) Das Unterlassen so genannter Stop-Loss-Marken kann, anders

als die Revision meint, auch angesichts der erheblichen Kursverluste seit

Mitte 2000 nicht als Pflichtverletzung angesehen werden. Das Beru-

fungsgericht hat unter Heranziehung eines Gutachtens des Sachverstän-

digen Prof. Dr. W. festgestellt, dass aufgrund des Verlustes einer Ak-

tie gegenüber einem vorgegebenen Kurs die weitere Kursentwicklung

nicht vorhergesehen werden kann (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom

21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, 853). Stop-Loss-Marken in

Höhe von 15% sind danach bei langfristigen Anlageentscheidungen wie

der vorliegenden Vermögensverwaltung nicht heranzuziehen. Die Revisi-

on zeigt keinen Rechtsfehler dieser Feststellung auf.

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bb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist

auch die weitere, auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte

Feststellung, dass die so genannte Charttechnik keine allgemein aner-

kannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien ist und ihre Nichtbe-

achtung deshalb keine Pflichtverletzung darstellt.

25

cc) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Vorbringen des

Klägers gemäß § 296a ZPO und § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als nicht be-

rücksichtigungsfähig angesehen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

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2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des

Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Benachrichtigungspflicht ge-

genüber dem Kläger verletzt.

27

Allerdings sind Vermögensverwalter grundsätzlich gemäß §§ 666,

675 Abs. 2 BGB verpflichtet, Kunden über Verluste, die einen erhebli-

chen Teil des eingesetzten Kapitals ausmachen, zu unterrichten (Senat,

Urteil vom 29. März 1994 - XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 835 f.). Wann

ein Verlust erheblich ist und ob bei der Beurteilung dieser Frage auf die

Entwicklung des Gesamtportfolios oder auf die jeder einzelnen Anlage

abzustellen ist (vgl. hierzu Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Infor-

mationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.53-9.56), bedarf hier keiner Ent-

scheidung. Jedenfalls ist die Benachrichtigungspflicht dispositiver Natur

und kann vertraglich konkretisiert werden (vgl. Kienle, in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 111 Rdn. 25; Kümpel,

Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 10.41; Balzer, in: Welter/

Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 9.70

m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien neben den regel-

mäßigen Berichten über die Zusammensetzung und Entwicklung des De-

pots zum Ende eines Quartals, die die Beklagte erteilt hat, eine geson-

derte Benachrichtigung nur für eine im Gesamtportfolio eingetretene

Wertminderung von mehr als 20% vereinbart. Dass dieser Wert erreicht

worden ist, macht der Kläger nicht geltend.

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Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Vereinbarung zwi-

schen den Parteien vom 4./8. Juni 1998. Daraus ergibt sich, anders als

die Revision meint, keine Erweiterung der Informationspflichten dahin,

dass die Beklagte den Kläger über einen Wertverlust von 15% zu unter-

richten hatte. Die in der Vereinbarung angesprochene Erweiterung der

Informationspflicht besteht vielmehr darin, dass der Kläger unabhängig

von den quartalsmäßigen Benachrichtigungen zusätzlich informiert wird,

wenn das verwaltete Vermögen eine Wertminderung von mehr als 20%

erfährt. Eine solche Wertminderung ist, wie dargelegt, nicht eingetreten.

29

Ob eine Warnpflicht besteht, wenn die Kursentwicklung der Aktien

Anlass gibt, eine Änderung des Vermögensverwaltungsvertrages in Er-

wägung zu ziehen, bedarf keiner Entscheidung, weil dies hier nicht gel-

tend gemacht worden ist.

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3. Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-

tig gemacht, dass sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass we-

der sie noch irgendein anderer Vermögensverwalter über wissenschaft-

lich fundierte Methoden verfügt, die gewährleisten, bessere Anlageer-

gebnisse als Privatanleger zu erzielen.

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Das Berufungsgericht hat die Kausalität zwischen der unterbliebe-

nen Aufklärung und dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages

rechtsfehlerfrei verneint. Seine Auffassung, der Kläger habe mit der Be-

antragung seiner eigenen Vernehmung keinen tauglichen Beweis ange-

treten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 447, 448 ZPO).

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Außerdem liegt bereits keine Pflichtverletzung vor, weil die Beklag-

te die vom Kläger geforderte Aufklärung nicht schuldete. Die Beklagte

hat sich durch den Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages nicht

zur Herbeiführung eines bestimmten Anlageergebnisses, d.h. eines kon-

kreten Erfolges, verpflichtet. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist viel-

mehr ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages,

der die Beklagte zur Verwaltung des Vermögens des Klägers in dessen

Interesse verpflichtete (vgl. Senat BGHZ 137, 69, 73). Da bereits aus

dieser Vereinbarung des Inhalts der vertraglichen Hauptleistungspflicht

hervorgeht, dass die Beklagte sich nicht zur Erzielung eines bestimmten

Anlageergebnisses verpflichtet hat, bedurfte es einer diesbezüglichen

ausdrücklichen Aufklärung nicht. Zudem hat die Beklagte nach ihrem

nicht widerlegten Vortrag ihre Dienstleistung aufgrund einer umfassen-

den, an volks- und betriebswirtschaftlichen Daten orientierten, funda-

mental-analytischen Bewertung der Wertpapiermärkte erbracht, die über

den durchschnittlichen Aufwand eines Privatanlegers bei der Verwaltung

seiner Wertpapiere hinausgeht.

III.

33

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 544/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.2006 - 10 U 76/04 -