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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 1 StR 464/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 464/07

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2006 werden als unzu-

lässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

1

2

Gründe:

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das

Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt

wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Re-

visionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht

wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO

§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6). Die Nebenkläger können daher im vorliegen-

den Fall weder mit der Rüge der Verletzung formellen noch materiellen Rechts

erfolgreich geltend machen, der Tatrichter hätte beim Angeklagten die Voraus-

setzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen, Jugendstrafrecht nicht an-

wenden und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht

anordnen dürfen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-

fend ausführt. Die übrigen Beanstandungen laufen auf eine Strafschärfung hin-

aus, beziehungsweise lassen nicht erkennen, dass sie sich gegen den Schuld-

spruch richten.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf