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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 1 StR 464/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 464/07
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2006 werden als unzu-
lässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
1
2
Gründe:
Die Rechtsmittel sind unzulässig.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt
wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Re-
visionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO
§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6). Die Nebenkläger können daher im vorliegen-
den Fall weder mit der Rüge der Verletzung formellen noch materiellen Rechts
erfolgreich geltend machen, der Tatrichter hätte beim Angeklagten die Voraus-
setzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen, Jugendstrafrecht nicht an-
wenden und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht
anordnen dürfen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-
fend ausführt. Die übrigen Beanstandungen laufen auf eine Strafschärfung hin-
aus, beziehungsweise lassen nicht erkennen, dass sie sich gegen den Schuld-
spruch richten.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf