BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 1 StR 480/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Sep-
tember 2007 bemerkt der Senat:
Es stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass Staatsanwalt
- GL - R. den Schlussvortrag gehalten hat, obgleich er zuvor in der Haupt-
verhandlung als Zeuge zu der Frage vernommen wurde, ob einem anderen
Zeugen möglicherweise Zugeständnisse gemacht worden seien. Während der
Zeugenvernehmung war er als Sitzungsstaatsanwalt von StA - GL - B.
vertreten worden.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die von der Revision erhobene Rüge keinen unbedingten
Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265,
267). Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989
(NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so
aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung ver-
nommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahr-
nehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu
BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern
(§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in
Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwalt-
schaft keine Regelung. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Aus-
schlussmöglichkeit nicht vorgesehen und auch zwischenzeitlich nicht geregelt
hat, könnte ohne Weiteres darauf beruhen, dass ansonsten durch geschickte
Beweisantragsstellung und in rechtsmissbräuchlicher Weise der mit der Sache
befasste und eingearbeitete Anklagevertreter aus dem Verfahren entfernt wer-
den könnte, was letztlich nahezu immer zu einer nach Verfassungsgrundsätzen
zu vermeidenden Verfahrensverzögerung führen würde.
Letztlich kann der Senat diese Frage nochmals offen lassen; denn es
kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten
Verfahrensverstoß beruht. Zunächst kann der Senat auch aufgrund des Revisi-
onsvorbringens nicht feststellen, dass der Sitzungsvertreter überhaupt die sei-
ner Zeugenvernehmung zugrunde liegende Beweisbehauptung und seine dar-
auf erfolgte Aussage im Schlussvortrag gewürdigt hat. Im Übrigen betraf die
Aussage auch keine eigenen Wahrnehmungen des Staatsanwalts, sondern al-
lein Fragen der dienstlichen Befassung mit dem Verfahren, welche auch - wie
vorliegend geschehen - im Rahmen einer dienstlichen Äußerung in ausreichen-
der Weise hätten geklärt werden können. Dies hätte auf keinen Fall einen Aus-
schluss des Sitzungsvertreters mit sich gebracht.
Der Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 lag dem Senat bei seiner Ent-
scheidung vor.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf