BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 1 StR 483/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bezüglich der Tenorierung hinsichtlich des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Boetticher Kolz Elf