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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 5 StR 308/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 2. März 2007 wird im Hinblick
auf die Entscheidungen des BGH in StraFo 2004, 396
und NStZ 2006, 449 mit Zustimmung des Generalbun-
desanwalts die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO
auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung
beschränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4
StPO dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurtei-
lung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafe kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beste-
hen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkam-
mer bei Wegfall der ausdrücklich nur klarstellend aus-
geurteilten tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährli-
cher Körperverletzung zu einer geringeren Strafe gelangt
wäre.
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