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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 5 StR 455/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 31. Juli 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unzu-
lässig verworfen.
G r ü n d e
1
Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 22. Januar 2007 als unzulässig verwerfende Beschluss ist diesem
am 15. August 2007 durch Niederlegung zugestellt worden; der Antrag auf
Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ging aber erst am 27. August 2007
und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei
dem Landgericht ein.
2
Die Behauptung des Angeklagten, die Zustellung an ihn sei erst am
21. August 2007 erfolgt, wird durch Zustellungsurkunde vom 15. August 2007
widerlegt, worauf in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hingewie-
sen worden ist. Wiedereinsetzungsgründe werden nicht geltend gemacht.
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