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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 5 StR 455/07

5. Strafsenat

5 StR 455/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin

vom 31. Juli 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unzu-

lässig verworfen.

G r ü n d e

1

Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 22. Januar 2007 als unzulässig verwerfende Beschluss ist diesem

am 15. August 2007 durch Niederlegung zugestellt worden; der Antrag auf

Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ging aber erst am 27. August 2007

und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei

dem Landgericht ein.

2

Die Behauptung des Angeklagten, die Zustellung an ihn sei erst am

21. August 2007 erfolgt, wird durch Zustellungsurkunde vom 15. August 2007

widerlegt, worauf in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hingewie-

sen worden ist. Wiedereinsetzungsgründe werden nicht geltend gemacht.

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