Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2007 – IV ZR 136/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 24. Oktober 2007

beschlossen:

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

2. a) Streitwert für das Revisionsverfahren: Bis zur Erledi-

gungserklärung 600 €, danach Gesamtbetrag der bis

dahin entstandenen Kosten.

b) Streitwert für die Vorinstanzen: 10.500 €

Gründe

2

Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-

mend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten

des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegenein-

ander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt

werden, dass der Kläger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen

Teil des Betrages erhalten hätte, den er in der Klage mit rund 10.500 €

als im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Be-

klagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Ver-

wendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zah-

lungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunfts-

anspruch in wesentlichen Punkten begründet war. Zu Lasten des Klägers

fällt demgegenüber ins Gewicht, dass seine überhöhten Vorstellungen

zum Leistungsanspruch nur zum Teil auf fehlende Auskünfte zurückzu-

führen waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden

Rechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297) über den Umfang seines Leistungs-

anspruchs (Zahlung des Rückkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Ab-

schlusskosten und einer erhöhten Überschussbeteiligung).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2003 - 11 O 143/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2005 - I-4 U 27/04 -