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BGH Urteil vom 24.10.2007 – IV ZR 209/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Oktober 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 24. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 13. August 2003 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995

eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Gegen Zah-

lung einer Einmalprämie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange

Jahresrente von 7.755,52 DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Ka-

pitalzahlung von 85.879 DM und eine Beteiligung an den Überschüssen

versprochen. Der Kläger machte zum 1. November 2000 von seinem Ka-

pitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist eine Ge-

samtvergütung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in Höhe von

30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Klägers auch ein Abzug von

3.063,12 DM (= 1.566,15 €) für Abschluss- und Verwaltungskosten.

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Der Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen

Abzug. Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in § 13 Abs. 1 der All-

gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom

Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen

Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Be-

stimmung (dort § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversi-

cherung).

3

Die Beklagte weist darauf hin, dass es hier - anders als in dem

vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht um die bei der Kündi-

gung oder Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile

gehe. Der Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß bis zum Ende

durchgeführt worden. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Verrech-

nung der Abschluss- und Verwaltungskosten bei Unwirksamkeit von § 13

Abs. 1 AVB nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung.

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Der Kläger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen ab-

gewiesenen Antrag auf Zahlung von 1.566,15 € weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Ab-

zug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr

ein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch

ergebe sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung we-

gen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Sie entspre-

che § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001

(aaO) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach

§ 172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, könne offen bleiben. Der An-

spruch der Beklagten ergebe sich nach den Regeln der ergänzenden

Vertragsauslegung. Es sei allgemein bekannt, dass beim Abschluss und

der Verwaltung von Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen Fi-

nanzprodukt Kosten anfielen. Darauf werde der Versicherungsnehmer

auch in § 15 AVB hingewiesen, der unter anderem die Deckung der Ab-

schluss- und Verwaltungskosten aus den Prämien und den Kapitalerträ-

gen vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der vom Bundesge-

richtshof beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe.

Der Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, so dass der Kläger die

damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe

hinnehmen müssen. Die Höhe des Abzugs sei nicht zu beanstanden.

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2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. § 13 Abs. 1 AVB

ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die ent-

standene Vertragslücke ist zu schließen, weil die Abschlusskostenver-

rechnungsklausel die Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rech-

nungslegung betrifft. Die Lückenausfüllung ist im Wege der ergänzenden

Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Beklagte die

(nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie verrech-

nen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag vereinbarungsgemäß

bis zum Ablauf durchgeführt wurde. Ob die Mittel für die Prämienzahlung

aus einer früheren Versicherung bei der Beklagten oder einer anderen

Quelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines

neuen Vertrages handelte.

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Dies

folgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom

12. Oktober 2005 zur Klauselersetzung

in der Lebensversicherung

(BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort mit ausführlicher Begründung dar-

gelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrech-

nungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der er-

gänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese Auslegung führt

zu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des

Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach

dem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der

Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien

Versicherungssumme vorzunehmen sind (aaO S. 318 bis 320). Der Se-

nat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die Belastung

des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrecht-

lich und rechnungsmäßig vorgeschrieben ist, sondern auch den vertrags-

rechtlichen Beziehungen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für die

sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbunde-

nen Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbe-

trag von 1.566,15 € enthaltenen Verwaltungskosten

(vgl. § 43

RechVersV).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 14.01.2003 - 135 C 214/02 -

LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2003 - 23 S 24/03 -