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BGH Urteil vom 24.10.2007 – IV ZR 30/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom

24. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Januar

2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu

dessen Nachteil erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von

diesem verursachten Verkehrsunfallschaden.

Am 17. Mai 1998 kam der Beklagte während einer unter Alkohol-

einfluss durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille)

mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn

ab und stieß gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein

Sachschaden, den die für die Straßenbaulast zuständige Behörde mit

8.242,82 DM bezifferte und der Klägerin unter dem 5. August 1998 in

Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf § 2 b

Abs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin

und der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die

Kraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: AKB 97) nahm die Klägerin

den Beklagten als Fahrer des PKW in Regress. Sie forderte den Aus-

gleich des von ihr für den Schaden an den Bäumen gezahlten Betrages

und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 181,49 DM, insgesamt

4.307,29 €.

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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. April 2001 erklärte

der Beklagte gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde

nach regresspflichtig sei, die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft

werden müsse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2001 erkann-

te er die Forderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages

an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erklärung mit Schreiben

seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2001 wegen Irrtums angefochten

hatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 € in zehn Raten zu je 51,13 €,

letztmalig am 14. März 2002.

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Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der von

ihm geleisteten Teilbeträge zur Zahlung von 3.795,99 € nebst Zinsen

verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat mit Aus-

nahme eines Teilbetrages in Höhe von 92,79 € für die Erstattung von

Auslagen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte

seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für die mit der

Klage geltend gemachte Regressforderung den Aufwendungsersatzan-

spruch nach § 670 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 812

Abs. 1 BGB herangezogen, jeweils in Verbindung mit § 2 b Abs. 1

Satz 1 e AKB 97. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung aus

dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des

Pflichtversicherungsgesetzes im Interesse des Beklagten eine Regulie-

rung vorgenommen, ohne im Verhältnis zum Beklagten hierfür die Auf-

wendungen tragen zu müssen, und diesen zugleich ohne Rechtsgrund

von einer Verbindlichkeit befreit. Gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2

Satz 1 AKB 97 sei die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines

die Klageforderung übersteigenden Betrages von ihrer Leistungspflicht

frei geworden, weil dieser den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht

habe. Der Regressanspruch sei unter beiden in Betracht kommenden

rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verjährt. Sowohl als bereiche-

rungsrechtlicher wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verjähre er

aufgrund der Überleitungsvorschriften bei

Inkrafttreten des Schuld-

rechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 in drei Jahren, so

dass der Ablauf der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbeschei-

des am 26. Juni 2003 rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze Verjäh-

rungsfrist des § 12 VVG finde nur auf versicherungsvertragliche Ansprü-

che Anwendung; um solche gehe es hier jedoch nicht.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zunächst zutreffend, davon

ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Zahlung an den Straßen-

baulastträger zur Regulierung des vom Beklagten an den Straßenbäu-

men verursachten Unfallschadens ein Rückgriffsanspruch zusteht. Denn

sie war wegen der Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten

gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97 leistungsfrei geworden, wobei die

Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt

war (§ 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB 97).

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2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die-

ser Rückgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftrags-

oder Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2

PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschlie-

ßende Regelung

für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherers dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR

35/73 - VersR 1974, 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur

beim Versicherungsnehmer als Halter des PKW Rückgriff nehmen, son-

dern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB 97 in das Haftpflichtversiche-

rungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit

- hier durch Führen des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt hat

(vgl. BGHZ 55, 281, 287; Senatsurteil vom 14. September 2005 - IV ZR

216/04 - VersR 2005, 1720 unter II 1).

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b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der der Klägerin gegen

den Beklagten zustehende Regressanspruch sei nicht verjährt, wird je-

doch von den bisher dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen.

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aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass auf den Regress-

anspruch des Haftpflichtversicherers aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG die

Bestimmung des § 3 Nr. 11 PflVG Anwendung findet, die Verjährungsfrist

also wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VVG zwei Jahre beträgt, wobei al-

lerdings gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG die Verjährungsfrist mit dem

Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

Mit dieser Vorschrift ist die Verjährung des Regressanspruchs des Haft-

pflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verjährungsbe-

stimmungen geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer

den originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den An-

spruch aus übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB geltend

macht (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 aaO unter I; Stiefel/Hof-

mann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 11; Knappmann in

Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 3 Nr. 10, 11 PflVG Rdn. 4).

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bb) Der Regressanspruch wäre daher nur unter der - von der Revi-

sion angenommenen - Voraussetzung verjährt, dass die Klägerin den

vom Straßenbaulastträger geltend gemachten Betrag noch im Jahre

1998 an diesen überwiesen hat. Denn dann lief die Verjährungsfrist be-

reits mit dem 31. Dezember 2000 ab, ohne dass es auf die erst im Jahre

2001 abgegebenen Erklärungen des Beklagten ankommt. Das vom Be-

klagten erklärte Anerkenntnis dem Grunde nach am 9. April 2001 und

dessen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Höhe mit Anwaltsschriftsatz

vom 4. Mai 2001 hätten dann ebenso wenig den Neubeginn der Verjäh-

rung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis

einschließlich 14. März 2002.

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cc) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht

möglich, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten

Zahlung durch die Klägerin nicht festgestellt hat. Für den Fall, dass die

neue Verhandlung ergeben sollte, dass die Klägerin die Zahlung an den

Träger der Straßenbaulast erst im Jahre 1999 geleistet hat, weist der

Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraus-

setzungen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses hin

(vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 - VersR 1984,

441 insbes. unter 2 c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen wer-

den kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71 - VersR

1972, 398 unter I 2; vgl. aber auch OLG Oldenburg NJW-RR 1998,

1283).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Bremerhaven, Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 C 1897/03 -

LG Bremen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 6 S 285/05 -