BGH Urteil vom 24.10.2007 – IV ZR 94/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivil-
kammer des Landgerichts Mainz vom 10. März 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungs-
unternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen.
Auf Antrag des Klägers vom 30. November 1999 stellte der Beklag-
te einen Versicherungsschein vom 20. Dezember 1999 über eine Ren-
tenversicherung aus und fügte ein Bedingungsheft bei, das unter ande-
rem Verbraucherinformationen nach § 10a VAG, die Tarifbestimmungen
und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Beklagten
enthielt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 widersprach der Kläger
dem Vertragsschluss, weil die Verbraucherinformation nicht § 10a VAG
entspreche, und forderte die eingezahlten Beiträge zurück. Der Beklagte
wies den Widerspruch zurück, kündigte den Vertrag wegen Verzugs mit
der Beitragszahlung nach § 39 VVG zum 1. Februar 2001 und rechnete
ihn ab. Die Abrechnung weist einen Rückkaufswert von 738,14 € und ei-
ne Überschussbeteiligung von 30,42 € aus. Nach Abzug von Beitrags-
rückständen und Steuern erhielt der Kläger 417,49 € ausgezahlt. Inso-
weit nahm er die zunächst auf Rückzahlung aller Beiträge in Höhe von
1.264,04 € gerichtete Klage zurück.
Der Kläger meint, er habe dem Vertragsschluss gemäß § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prä-
mie (13. Januar 2000) wirksam widersprechen können. Die Frist von
14 Tagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG sei nicht in Lauf gesetzt worden,
weil die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei
Kündigung und in § 15 AVB über die Verrechnung von Abschlusskosten
nach dem Zillmerungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Transpa-
renzgebot nach § 9 AGBG unwirksam seien. Dies habe der Bundesge-
richtshof für gleichartige Klauseln entschieden (BGHZ 147, 354, 373).
Die Unwirksamkeit der Klauseln wegen Intransparenz sei der unvollstän-
digen Überlassung der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V.
mit Abs. 1 Satz 1 VVG gleichzusetzen.
Der Beklagte meint, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Klau-
seln ergäben sich nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 6 AGBG,
jetzt § 306 BGB.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 846,55 €
nebst Zinsen verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht die Kla-
ge abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederher-
stellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I. Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen An-
spruch des Klägers auf Rückzahlung der Versicherungsprämien über den
erstatteten Betrag hinaus abgelehnt. Die Prämien seien mit Rechtsgrund
gezahlt worden, weil der Widerspruch des Klägers vom 7. Dezember
2000 verspätet und damit unwirksam sei. Der Kläger habe nach § 5a
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG nur innerhalb von 14 Tagen widersprechen
können, weil die Unterlagen ihm am 20. Dezember 1999 vollständig
übersandt worden seien und er über sein Widerspruchsrecht ordnungs-
gemäß belehrt worden sei. Die Unwirksamkeit von § 15 AVB wegen Ver-
stoßes gegen das Transparenzgebot habe keine Verlängerung des Wi-
derspruchsrechts auf ein Jahr nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG zur Folge.
Die Intransparenz einer Klausel stelle keine Unvollständigkeit im Sinne
von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG dar.
II. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zu Recht
abgewiesen, soweit der Kläger ihn aus ungerechtfertigter Bereicherung
herleitet. Der Beklagte hat die Beiträge nicht ohne Rechtsgrund erhalten.
Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen, weil der Kläger dem Ver-
tragsschluss nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unter-
lagen widersprochen hat. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen ist der Unvollständigkeit der Unterlagen
im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn
die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot be-
ruht. Wie der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 318
m.w.N.) entschieden hat, ergeben sich die Rechtsfolgen der Klauselun-
AGBG.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf weitere Zahlungen kann
sich nach dem Vortrag der Parteien aber aus einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkt ergeben, der in den Vorinstanzen noch nicht angespro-
chen worden ist.
a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 ergibt sich,
dass der Versicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen An-
spruch unter anderem auf einen Mindestrückkaufswert hat, wenn die Be-
stimmungen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Ab-
schlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirk-
sam sind.
aa) Das ist der Fall. § 6 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei
Kündigung und § 15 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten
nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie
die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354, 373)
für unwirksam erklärten Klauseln anderer Lebensversicherer. Daran än-
dern auch der Hinweis in der Verbraucherinformation, in den ersten Jah-
ren sei der Rückkaufswert deutlich geringer als die Summe der einge-
zahlten Beiträge, und die Bezugnahme auf die im Versicherungsschein
abgedruckte vollständige Tabelle der Garantiewerte nichts, weil in den
Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit
der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaft-
lichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 363 f. und BGHZ
147, 373, 380).
bb) Dem Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert steht auch
nicht entgegen, dass der Beklagte keine Aktiengesellschaft, sondern ein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist. Der Rückkaufswert betrifft
das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten - offenbar für
Mitglieder wie für Nichtmitglieder - in gleicher Weise geregelt ist wie bei
Versicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Versicherungsbedingun-
gen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das Versiche-
rungsverhältnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich des AGB-
Gesetzes und der §§ 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl. BGHZ 136,
394, 396 ff.). Für das Versicherungsverhältnis trifft die im Senatsurteil
vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-generalisierenden
Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den Ver-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die Versicherungs-
nehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des Schlussüber-
schusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit BVerfG VersR
2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der Mitgliedschaft
eintreten sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen Interessen der
Versicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal der wirtschaftli-
che Wert, den der Versicherungsnehmer während der laufenden Ver-
einsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVerfG VersR 2005,
1109, 1124).
b) Ob der vom Beklagten angesetzte Rückkaufswert den nach
Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 318 ff.) zu
beanspruchenden Mindestbetrag erreicht, hat das Berufungsgericht noch
zu klären.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 24.03.2004 - 84 C 217/03 -
LG Mainz, Entscheidung vom 10.03.2005 - 3 S 81/04 -