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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – 4 StR 467/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 467/07

vom

25. Oktober 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2007 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 1. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werden alsbald (etwa durch Bestellung eines Betreuers, vgl. weiter UA 14) Vorbereitungen zu treffen sein, die eine Entscheidung nach § 67 e StGB in vertretbarer Zeit ermöglichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann