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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – 4 StR 467/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 1. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werden alsbald (etwa durch Bestellung eines Betreuers, vgl. weiter UA 14) Vorbereitungen zu treffen sein, die eine Entscheidung nach § 67 e StGB in vertretbarer Zeit ermöglichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann