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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 19/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Abs. 1, § 725
Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leis- tungsbescheid) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckba- ren Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07 - LG Frankenthal
AG Frankenthal (Pfalz)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 5. Februar 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gebührenfrei. Kos-
ten werden nicht erstattet.
Gründe:
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I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständiger Ar-
beitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zi-
vilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvoll-
zieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzuneh-
men. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstre-
ckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit
"Leistungsbescheid" überschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchfüh-
rung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Begründung abgelehnt, dass
es sich bei dem Schriftstück mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfer-
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tigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von § 66 Abs. 4 Satz 1
SGB X handele.
Die von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-
schwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren
Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die beantragte Zwangsvoll-
streckungsmaßnahme durchzuführen. Der Schuldner hat sich im Rechtsbe-
schwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Durchführung der bean-
tragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme setze nach den Vorschriften der Zivil-
prozessordnung die Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen
Ausfertigung des Leistungsbescheids voraus. Ob diesem Erfordernis genügt
sei, müsse gemäß § 900 Abs. 1 ZPO auch im Verfahren zur Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung geprüft werden. Im vorliegenden Fall fehle es an der
Vorlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des
Leistungsbescheids. Vorzulegen sei eine ordnungsgemäße Ausfertigung des
Original-Beitragsbescheids, also der Leistungsbescheid als solcher in einer den
Ausfertigungsanforderungen entsprechenden Abschrift. Der "Bescheid" vom
19. Juli 2006 genüge diesen Anforderungen nicht.
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Der Arbeitgeber habe der Einzugsstelle gemäß § 28f Abs. 3 Satz 1
SGB IV rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, der nach § 28f Abs. 3
Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle
gelte. Allein dieser sei zu Vollstreckungszwecken auszufertigen, mit der Klausel
zu versehen und dem Schuldner zuzustellen. Einen diesen Anforderungen ge-
nügenden Leistungsbescheid habe die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher nicht
vorgelegt.
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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das dem
Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin zu Vollstreckungszwecken vorgelegte,
mit "Leistungsbescheid" überschriebene Schriftstück mit Datum 19. Juli 2006
stellt keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Original-Leistungsbescheids
dar.
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a) Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmög-
lichkeiten zur Verfügung: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X
nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bun-
des und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Im vorliegen-
den Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer
Vollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung
beauftragt.
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Entscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender
Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durch-
führung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X,
5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt
(Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise
Wiedergabe genügt nicht (v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kas-
seler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66
SGB X Rdn. 24). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass
die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit
einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausferti-
gung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift han-
deln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die
vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische
Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung un-
geeignet, weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckba-
re Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen
(einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es
noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (Münch-
Komm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich,
dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstre-
ckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.
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b) Diesen Anforderungen wird das dem Schuldner zugestellte, mit einer
Vollstreckungsklausel versehene und mit "Leistungsbescheid" überschriebene
Schriftstück vom 19. Juli 2006, auf das die Gläubigerin die beantragte Zwangs-
vollstreckungsmaßnahme stützen möchte, nicht gerecht. Das Beschwerdege-
richt hat zutreffend darauf abgestellt, dass der vom Arbeitgeber einzureichende
Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als
Leistungsbescheid der Einzugsstelle gilt. Vollstreckungstitel ist demnach der
vom Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis. Wird der Beitragsnachweis
- wie nunmehr nach dem Gesetz allein möglich (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) -
in elektronischer Form eingereicht, so hat die Behörde hiervon eine Ausferti-
gung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstre-
ckungsklausel zu versehen ist. Das von der Gläubigerin vorgelegte Schreiben
mit Datum vom 19. Juli 2006 stellt keine Ausfertigung eines Beitragsnachweises
dar. Es ist deshalb für die Durchführung der beantragten Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahme ungeeignet.
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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für die Gläubigerin
im vorliegenden Verfahren nach § 2 Abs. 1 GKG i.V. mit § 64 Abs. 3 Satz 2
SGB X Kostenfreiheit besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 189/02,
NJW-RR 2006, 718).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 10.01.2007 - M 2866/06 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 -