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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – III ZA 21/07

III. Zivilsenat

III ZA 21/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

1

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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und

Wöstmann

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

Nichtzulassungsbeschwerde

gegen

den

Beschluss

des

Oberlandesgerichts Nürnberg – 5. Zivilsenat – vom 21. Mai 2007 – 5 W

842/07 – wird abgelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§

114 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung

der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§

542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch,

einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts

zurückgewiesen wurde. Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel

unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich

im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es

das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht des Klägers darf der Bundesgerichtshof, anders als bei

der Revision gegen Berufungsurteile, die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen

nicht anstelle des Oberlandesgerichts zulassen.

Schlick Herrmann

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -