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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – III ZA 21/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und
Wöstmann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Nichtzulassungsbeschwerde
gegen
den
Beschluss
des
Oberlandesgerichts Nürnberg – 5. Zivilsenat – vom 21. Mai 2007 – 5 W
842/07 – wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§
114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung
der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§
542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch,
einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige
Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
zurückgewiesen wurde. Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel
unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich
im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es
das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht des Klägers darf der Bundesgerichtshof, anders als bei
der Revision gegen Berufungsurteile, die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen
nicht anstelle des Oberlandesgerichts zulassen.
Schlick Herrmann
Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -
Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 O 11797/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 W 842/07 -