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BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 269/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Konkursverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Der Wert

für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

218.423,38 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Rechtsbeschwerdeführer ist einer von der Landeshauptstadt Stutt-

gart beantragten Tabellenberichtigung entgegengetreten, welcher das Konkurs-

gericht stattgegeben hatte. Die Beteiligten haben in diesem Verfahren über die

Rechtsfrage gestritten, ob Gewerbesteuerforderungen der Tabellengläubigerin

gemäß § 251 Abs. 3 AO a.F. mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO festge-

stellt sind, wenn dieses Konkursvorrecht nur im begründenden Teil der Verwal-

tungsakte erscheint, nicht aber im feststellenden Teil (Tenor) der Bescheide.

Die Vorinstanzen haben § 251 Abs. 3 AO a.F. nach dem Standpunkt der Lan-

deshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) ausgelegt. Mit seiner zugelassenen

Rechtsbeschwerde hat der Konkursverwalter sein Ziel weiterverfolgt, die Ge-

werbesteuerforderungen ohne Vorrecht in die Tabelle aufnehmen zu lassen.

II.

3

Die Kosten des gemäß §§ 72 KO, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO für erledigt

erklärten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat mangels Erfolgsaussicht seines

Rechtsschutzziels nach billigem Ermessen der Rechtsbeschwerdeführer zu tra-

gen.

Die gemäß Art. 97 § 11a Satz 1 EGAO, eingefügt durch Art. 9 Nr. 2

EGInsOÄndG vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 1998, 3836, 3840), hier noch

anwendbare Fassung des § 251 Abs. 3 AO lautete:

"Macht die Finanzbehörde im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Konkursforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Konkursforderung und ein Kon- kursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt fest."

4

Zwar ist die Rangfeststellung der hier zur Tabelle angemeldeten Gewer-

besteuerschuld nur in den mit Begründung überschriebenen Teil des Feststel-

lungsbescheids vom 15. Oktober 1996 aufgenommen worden. Die Auslegung

dieses Bescheides ergibt aber, dass sie zum Feststellungsinhalt gehörte und

keine anderweitige Feststellung begründete. Auch nach dem Widerspruchsbe-

scheid vom 16. April 1999 hat die in der Begründung des angefochtenen Be-

scheids enthaltene konkursrechtliche Rangbezeichnung an der Feststellungs-

wirkung teilgenommen. Denn der Rechtsbeschwerdeführer wäre sonst hinsicht-

lich der Nachforderungszinsen, für die zu seinen Gunsten die Rangfeststellung

des Erstbescheids abgeändert worden ist, gar nicht beschwert gewesen. Hier-

nach hätte das für erledigt erklärte Rechtsmittel nicht durchdringen können.

5

Der Streitwert richtet sich, da ein geringerer Mehrbetrag infolge des Vor-

rechts gegenüber der nicht bevorrechtigten Zuteilung nicht festgestellt ist, nach

dem angemeldeten Forderungsbetrag (vgl. BFHE 151, 349).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 24.06.2003 - N 122/94 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2004 - 2 T 267/03 -