Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZR 46/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Januar 2004

wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 245.908,49 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts.

2

1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die von der Beschwerde in die-

sem Zusammenhang herangezogenen Angaben entstammen nicht dem Partei-

vortrag der Beklagten, sondern sind Äußerungen aus anderweitigen Verfahren,

denen das Berufungsgericht keine Indizwirkung zugemessen hat. Anhaltspunk-

te für eine Beweislastumkehr ergeben sich hieraus nicht. Es entspricht der ge-

festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Mandant, der ein

umfassendes Mandat behauptet, den geltend gemachten Umfang nachzuwei-

sen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; Urt.

v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394).

3

2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht den

für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs anzulegenden Beweismaß-

stab nicht verkannt. Die Ausführungen zur Vermutung beratungsgemäßen Ver-

haltens des Mandanten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-

sprechung (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR

21/03, WM 2007, 419, 421). Das Berufungsgericht ist aus den von ihm darge-

legten Gesichtspunkten zu Recht davon ausgegangen, dass für die Kläger ver-

schiedene Handlungsalternativen bestanden. Die geltend gemachte Verfah-

rensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2001 - 11 O 212/98 -

KG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2004 - 20 U 298/01 -