Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZR 49/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

14. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 5 zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

41.669,11 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie ist je-

doch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssozietät wird dieser

analog § 31 BGB zugerechnet. Darunter fällt die unerlaubte Handlung bei der

Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Scheinsozius

tätig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssozietät, müssen auch die einzelnen

Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen (BGH, Urt. v. 3. Mai 2007

- IX ZR 218/05, ZIP 2007, 1460 bis 1462).

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 13.04.2005 - 3 O 225/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 5 U 187/05 -