BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZR 49/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
14. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 5 zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
41.669,11 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie ist je-
doch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssozietät wird dieser
analog § 31 BGB zugerechnet. Darunter fällt die unerlaubte Handlung bei der
Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Scheinsozius
tätig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssozietät, müssen auch die einzelnen
Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen (BGH, Urt. v. 3. Mai 2007
- IX ZR 218/05, ZIP 2007, 1460 bis 1462).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 13.04.2005 - 3 O 225/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 5 U 187/05 -