BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZR 67/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. Zivilsenat,
vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
42.183,36 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Das Berufungsgericht hat auf Seite 9 seines Urteils keinen von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt,
nach welcher bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung vertraglicher An-
waltspflichten der Mandant die Verursachung des Schadens durch die Pflicht-
verletzung - haftungsausfüllende Kausalität - zu beweisen hat (grundlegend da-
zu BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 f). Dort erfolgt vielmehr im Rahmen
der Prüfung nach § 287 ZPO eine allein auf den Einzelfall bezogene Beweis-
lastverteilung, der keine verallgemeinerungsfähige Aussage entnommen wer-
den kann.
Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht verneinten Anspruchs-
verjährung nach § 51b BRAO ist von der Beschwerde die erhobene Gehörsrüge
nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Sie wendet sich nicht erkennbar ge-
gen die aktenwidrige Feststellung des Berufungsurteils, der Klägerin sei im Feb-
ruar 2001 unstreitig bereits Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen (Berufungsur-
teil S. 11 Abs. 3). Hierauf kommt es im Ergebnis freilich ohnehin nicht an; denn
die im Übrigen dazu erhobene Revisionsrüge geht gleichfalls fehl.
Die Sekundärverjährung des klägerischen Haftungsanspruchs war vom
16. August 2000 bis zum 20. August 2001 nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. ge-
hemmt. Die Sekundärverjährung des Schadensersatzanspruchs gegen die Be-
klagten ist infolgedessen durch die Klageerhebung vom 24. Juli 2001 rechtzeitig
unterbrochen worden. Das Landgericht hat bei seiner Auflage vom 15. Mai
2001 an die Klägerin übersehen, dass diese nach dem Inhalt des landgerichtli-
chen Prozesskostenhilfeheftes bereits mit einem am 16. August 2000 bei Ge-
richt eingegangenen Schreiben die ursprünglich lückenhaften Angaben ihrer
Erklärung nach § 117 ZPO ergänzt hatte, so dass die weitere Verzögerung des
Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verantwortungsbereich
des Gerichtes lag.
Dr. Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.01.2003 - 6 O 186/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 50/03 -