Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZR 67/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 25. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. Zivilsenat,

vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

42.183,36 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Das Berufungsgericht hat auf Seite 9 seines Urteils keinen von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt,

nach welcher bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung vertraglicher An-

waltspflichten der Mandant die Verursachung des Schadens durch die Pflicht-

verletzung - haftungsausfüllende Kausalität - zu beweisen hat (grundlegend da-

zu BGHZ 123, 311, 313 ff; 126, 217, 221 f). Dort erfolgt vielmehr im Rahmen

der Prüfung nach § 287 ZPO eine allein auf den Einzelfall bezogene Beweis-

lastverteilung, der keine verallgemeinerungsfähige Aussage entnommen wer-

den kann.

3

Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht verneinten Anspruchs-

verjährung nach § 51b BRAO ist von der Beschwerde die erhobene Gehörsrüge

nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Sie wendet sich nicht erkennbar ge-

gen die aktenwidrige Feststellung des Berufungsurteils, der Klägerin sei im Feb-

ruar 2001 unstreitig bereits Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen (Berufungsur-

teil S. 11 Abs. 3). Hierauf kommt es im Ergebnis freilich ohnehin nicht an; denn

die im Übrigen dazu erhobene Revisionsrüge geht gleichfalls fehl.

4

Die Sekundärverjährung des klägerischen Haftungsanspruchs war vom

16. August 2000 bis zum 20. August 2001 nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. ge-

hemmt. Die Sekundärverjährung des Schadensersatzanspruchs gegen die Be-

klagten ist infolgedessen durch die Klageerhebung vom 24. Juli 2001 rechtzeitig

unterbrochen worden. Das Landgericht hat bei seiner Auflage vom 15. Mai

2001 an die Klägerin übersehen, dass diese nach dem Inhalt des landgerichtli-

chen Prozesskostenhilfeheftes bereits mit einem am 16. August 2000 bei Ge-

richt eingegangenen Schreiben die ursprünglich lückenhaften Angaben ihrer

Erklärung nach § 117 ZPO ergänzt hatte, so dass die weitere Verzögerung des

Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verantwortungsbereich

des Gerichtes lag.

Dr. Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.01.2003 - 6 O 186/00 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 50/03 -