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BGH Beschluss vom 26.10.2007 – 2 StR 393/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter
18 Jahren u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 9. März 2007 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der
Senat an:
Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser
Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt.
Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt:
"Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau
Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der Suchtmittelabhängig-
keit in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der Persön-
lichkeit des Angeklagten zwar fraglich, aber nicht von vornherein gänzlich aus-
sichtslos ist" (UA S. 38).
Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinrei-
chend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91,
1). Dem entspricht auch § 64 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-
hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327); diese Regelung hat der Senat
gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 6 StGB seiner Entscheidung zu Grunde zu le-
gen.
Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch, dass der Tat-
richter gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behand-
lungserfolg ausgegangen ist. Denn er hat in diesem Zusammenhang ausdrück-
lich festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den ernsthaften
Wunsch geäußert hat, sich einer Maßnahme gemäß § 64 StGB unterziehen zu
wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem Angeklagten bewusst ist, "dass
er diese Chance nutzen muss, um unter vollständiger Alkohol- und Drogenab-
stinenz seine Hepatitis C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der le-
bensgefährlichen Leberzirrhose zu verhindern" (UA S. 38).
Letzterer Überlegung des Tatrichters kann der Senat auch sicher ent-
nehmen, dass dieser bei der im Rahmen des § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu treffen-
den Entscheidung sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, dass hier nicht ein Teil
der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Denn der Tatrichter hat erkennbar
im Auge gehabt, den Angeklagten zunächst heilen zu lassen.
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