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BGH Beschluss vom 26.10.2007 – 2 StR 393/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter

18 Jahren u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg an der Lahn vom 9. März 2007 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der

Senat an:

Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser

Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen unzutreffenden Maßstab angelegt.

Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt:

"Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Frau

Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer Behandlung der Suchtmittelabhängig-

keit in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der Persön-

lichkeit des Angeklagten zwar fraglich, aber nicht von vornherein gänzlich aus-

sichtslos ist" (UA S. 38).

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinrei-

chend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91,

1). Dem entspricht auch § 64 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung

der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-

hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327); diese Regelung hat der Senat

gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 6 StGB seiner Entscheidung zu Grunde zu le-

gen.

Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch, dass der Tat-

richter gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behand-

lungserfolg ausgegangen ist. Denn er hat in diesem Zusammenhang ausdrück-

lich festgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den ernsthaften

Wunsch geäußert hat, sich einer Maßnahme gemäß § 64 StGB unterziehen zu

wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem Angeklagten bewusst ist, "dass

er diese Chance nutzen muss, um unter vollständiger Alkohol- und Drogenab-

stinenz seine Hepatitis C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der le-

bensgefährlichen Leberzirrhose zu verhindern" (UA S. 38).

Letzterer Überlegung des Tatrichters kann der Senat auch sicher ent-

nehmen, dass dieser bei der im Rahmen des § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu treffen-

den Entscheidung sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, dass hier nicht ein Teil

der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Denn der Tatrichter hat erkennbar

im Auge gehabt, den Angeklagten zunächst heilen zu lassen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

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