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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 3 StR 310/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert