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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 3 StR 410/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 410/07

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Verden vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, das Tatmesser

eingezogen sowie über Zahlungs- und Feststellungsanträge im Adhäsionsver-

fahren entschieden. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts

gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338

Nr. 6 StPO - Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-

rens - vorläufigen Erfolg.

I.

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1. Der Verfahrensrüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde:

Durch Gerichtsbeschluss vom 5. März 2007 wurde gemäß § 171 b GVG

die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin ausge-

schlossen. Nach der Vernehmung blieb die Zeugin auf Anordnung des Vorsit-

zenden unvereidigt und wurde im Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteilig-

ter entlassen. Im Anschluss daran wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

Nach sechs weiteren Hauptverhandlungstagen verlas der Verteidiger am

9. März 2007 eine Erklärung für den Angeklagten. Daraufhin sollte die anwe-

sende Nebenklägerin erneut vernommen werden. Es erging die Anordnung des

Vorsitzenden: "Der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit vom 5.

März 2007 dauert fort." Sodann wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen und

die Zeugin vernommen.

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2. Zu Recht rügt der Angeklagte, dass vor der zweiten Vernehmung der

Nebenklägerin für den Ausschluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbe-

schluss erforderlich gewesen wäre. Denn die Vernehmung, für deren Dauer die

Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss vom 5. März 2007 ausgeschlossen wor-

den war, war abgeschlossen und die Zeugin entlassen worden. Auch wenn der-

selbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss

der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG

grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich (BGH NStZ 1992, 447

m. w. N.). Eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden kann auch dann

einen förmlichen Beschluss nicht ersetzen, wenn in ihr auf den vorangegange-

nen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird. Die Notwendigkeit eines

erneuten Gerichtsbeschlusses kann zwar ausnahmsweise entfallen, wenn dem

Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückge-

nommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebende Inte-

ressenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit

der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ

1992, 447). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber schon deswegen nicht gege-

ben, weil sich der Anlass zu der erneuten Vernehmung der Zeugin erst

am sechsten Hauptverhandlungstag nach ihrer Entlassung herausstellte.

II.

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Für die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu folgenden

Hinweisen:

1. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hätte den Angriffen

der Revision standgehalten. Insbesondere wäre es revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden gewesen, dass das Landgericht der schriftlichen Einlassung des

Angeklagten, der sich nur durch einen vom Verteidiger verlesenen Schriftsatz

erklärt und Nachfragen nicht zugelassen hat, einen nur erheblich geminderten

Beweiswert zugemessen hat. Die Strafkammer hat darauf hingewiesen, dass in

einem solchen Fall die Einlassung des Angeklagten nur bedingt einer Glaubhaf-

tigkeitsprüfung zugänglich sei, da mangels Möglichkeit von Nachfragen nur ein-

geschränkt nachgeprüft werden könne, ob die verlesenen Angaben auf einem

tatsächlichen Geschehen basieren. Sie hat ferner darauf abgestellt, dass sie

einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens, insbesondere vom

Sprachfluss und der begleitenden Körpersprache, nicht habe gewinnen können.

Diese Erwägungen und die auf sie gestützte Annahme eines nur beschränkten

Beweiswerts der Einlassung des Angeklagten sind rechtlich nicht zu beanstan-

den.

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2. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB

ist in der Urteilsformel gegebenenfalls durch Verurteilung "wegen besonders

schwerer Vergewaltigung" kenntlich zu machen (BGH bei Pfister NStZ-RR

2007, 365 Nr. 22 m. w. N.).

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert