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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 451/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 451/07

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 3. Mai 2007, soweit es ihn be-

trifft, dahingehend abgeändert, dass der angeordnete

Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Maßregel der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt angeordnet; zugleich hat es bestimmt, dass 15 Monate der erkannten

Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen die-

ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-

zung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der

Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Anordnung des Vorwegvollzugs von 15 Monaten der erkannten Frei-

heitsstrafe hat angesichts der zeitlichen Nähe des Beginns des Maßregelvoll-

zugs zu dem Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden,

keinen Bestand. Sie würde dazu führen, dass die Unterbringung in der Entzie-

hungsanstalt diesen Zeitpunkt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung des

Vollzugs des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57

Abs. 1 StGB), überschreiten würde, da angesichts der langjährigen schweren

Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nur eine längerfristige Therapiemaßnah-

me Erfolg versprechen kann. Dies könnte für den Angeklagten bedeuten, dass

der Vollzug der Maßregel, der seinem Interesse an einer Rehabilitation dient,

sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vor-

wegvollzug, teilweiser 10 m.w.N.). Der Senat hebt deshalb die Anordnung des

Vorwegvollzugs entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf.

3

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Sost-Scheible