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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 451/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 3. Mai 2007, soweit es ihn be-
trifft, dahingehend abgeändert, dass der angeordnete
Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Maßregel der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt angeordnet; zugleich hat es bestimmt, dass 15 Monate der erkannten
Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen die-
ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-
zung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der
Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Anordnung des Vorwegvollzugs von 15 Monaten der erkannten Frei-
heitsstrafe hat angesichts der zeitlichen Nähe des Beginns des Maßregelvoll-
zugs zu dem Zeitpunkt, an dem zwei Drittel der Strafe vollstreckt sein werden,
keinen Bestand. Sie würde dazu führen, dass die Unterbringung in der Entzie-
hungsanstalt diesen Zeitpunkt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung des
Vollzugs des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57
Abs. 1 StGB), überschreiten würde, da angesichts der langjährigen schweren
Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nur eine längerfristige Therapiemaßnah-
me Erfolg versprechen kann. Dies könnte für den Angeklagten bedeuten, dass
der Vollzug der Maßregel, der seinem Interesse an einer Rehabilitation dient,
sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vor-
wegvollzug, teilweiser 10 m.w.N.). Der Senat hebt deshalb die Anordnung des
Vorwegvollzugs entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf.
3
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Sost-Scheible