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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 470/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2007 dahin ab-
geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich be-
gangener Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteils-
gründe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Frei-
heitsberaubung im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Raubgeschehen zum Nachteil
der Frieda S. ) hat keinen Bestand. Soweit das Tatopfer während des
Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Frei-
heitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner per-
sönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eige-
ner Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314,
316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war. Soweit das Tatopfer während des
eigentlichen Raubgeschehens infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht
gehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB erfüllt; dieser tritt jedoch
im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 249 StGB zurück, da die Freiheitsbe-
raubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes war
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 239 Rd. 18).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landge-
richt im Fall II. 2. der Urteilsgründe ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen
Freiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu einer Bil-
ligkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.
2
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Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible