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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 470/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 470/07

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2007 dahin ab-

geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich be-

gangener Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteils-

gründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Frei-

heitsberaubung im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Raubgeschehen zum Nachteil

der Frieda S. ) hat keinen Bestand. Soweit das Tatopfer während des

Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine Frei-

heitsberaubung schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner per-

sönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eige-

ner Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314,

316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war. Soweit das Tatopfer während des

eigentlichen Raubgeschehens infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht

gehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB erfüllt; dieser tritt jedoch

im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 249 StGB zurück, da die Freiheitsbe-

raubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes war

(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 239 Rd. 18).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landge-

richt im Fall II. 2. der Urteilsgründe ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen

Freiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu einer Bil-

ligkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.

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Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible