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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 471/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 471/07

vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1. Beihilfe zum schweren Raub zu 2. schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 ein- stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 6. März 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts der den Angeklagten Nasip A. betreffende Schuld- spruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Woh- nungseinbruchsdiebstahls entfällt.

Der Angeklagte Ekrem A. hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen; bei dem Angeklagten Nasip A. wird jedoch von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisions- verfahrens abgesehen (§ 74 JGG).

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible