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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 486/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 486/07

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 6. Juni 2007 in den Aus-

sprüchen über die Gesamtstrafe und über die Aufrecht-

erhaltung von Maßregeln aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in neun

Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge (Tatzeiten: Februar bis November 2003), unter Einbeziehung der

Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 13. September

2004 und dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 6. Januar 2005 (unter

Auflösung der

insoweit

im Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom

27. September 2005 gebildeten Gesamtstrafe) sowie der Strafe aus dem Straf-

befehl des Amtsgerichts Greifswald vom 22. November 2005 zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es

"die in den einbezogenen Entscheidungen verhängten Maßregeln" aufrechter-

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halten und eine Anordnung über den Verfall von Wertersatz in Höhe von

10.000 Euro getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit sei-

ner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen

Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

1. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung nach § 55

StGB kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden.

a) Die Strafkammer hat die Tatzeiten der den einbezogenen Strafen zu

Grunde liegenden Tatgeschehen nicht mitgeteilt, so dass nicht überprüft wer-

den kann, ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Greifswald vom 13. September

2004 auch in Bezug auf die einbezogenen Strafen aus den Verurteilungen vom

6. Januar 2005 und vom 22. November 2005 die vom Landgericht angenom-

mene Zäsurwirkung entfaltet.

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Zwar bietet der Umstand, dass die Geldstrafen aus dem Strafbefehl vom

13. September 2004 und dem Urteil vom 6. Januar 2005 durch Beschluss vom

27. September 2005 zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt worden sind,

noch einen - wenngleich nicht überprüfbaren - Anhalt dafür, dass die der Ent-

scheidung vom 6. Januar 2005 zu Grunde liegende Tat - ebenso wie die der

angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Taten - vor der (frühesten)

Verurteilung vom 13. September 2004 begangen wurde, mithin gesamtstrafen-

fähig war. Hinsichtlich der Straftat, deretwegen der Angeklagte am

22. November 2005 vom Amtsgericht Greifswald zu einer zur Bewährung aus-

gesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, enthält das Urteil

indes keinerlei Hinweise zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Wurden die Taten

aus den einbezogenen Entscheidungen jedoch erst nach Erlass des die Zäsur

bildenden Strafbefehls vom 13. September 2004 begangen, hätte das Landge-

richt die hierfür verhängten Strafen bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht

berücksichtigen dürfen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 9).

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Durch eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe aus der Ent-

scheidung vom 6. Januar 2005 und/oder der zur Bewährung ausgesetzten

sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 22. November 2005 in

die vom Landgericht verhängte nicht bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe

wäre der Angeklagte beschwert.

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b) Im Hinblick auf die vom Landgericht angeordnete Aufrechterhaltung

von Maßregeln aus den einbezogenen Entscheidungen, deren Mitteilung im

Urteil ebenfalls unterblieben ist, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen des Generalbundesanwalts.

2. Der Aufhebung der dem Gesamtstrafenausspruch zu Grunde liegen-

den Feststellungen bedarf es nicht, da für die neue Gesamtstrafenbildung ledig-

lich ergänzende Feststellungen zu treffen sein werden. Sollten sich frühere

Strafen als nicht einbeziehungsfähig erweisen, wird bei Bildung der neuen Ge-

samtstrafe mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu beachten sein, dass

die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und aus der bzw. den nicht einbezie-

hungsfähige(n) Strafe(n) die im angefochtenen Urteil festgesetzte Freiheitsstra-

fe von drei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigen darf (vgl. Trönd-

le/Fischer aaO Rdn. 19 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Kuckein

RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible